Seit dem 17. August 2015 ist die europäische Erbrechtsverordnung anzuwenden. Die europäische Erbrechtsverordnung gilt in allen Staaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind Irland, Großbritannien und Dänemark. Großbritannien ist dem Abkommen bereits während seiner Mitgliedschaft in der Europäischen Union nicht beigetreten.
In Deutschland und in Spanien ist somit auf Erbfälle nach dem 17. August 2015 die europäische Erbrechtsverordnung anzuwenden. Die Frage, nach welchem Erbrecht Erbfälle abzuwickeln sind, ist folglich bei Deutsch-Spanischen und Spanisch-Deutschen Erbfällen nach den Vorschriften europäischen Erbrechtsverordnung zu entscheiden.
Hinsichtlich der Erbfolge geht das spanische Erbrecht in erster Linie von der testamentarischen Erbfolge aus. Dies erklärt sich aus dem Umstand, dass es sich nach dem spanischen Recht bei den Bestimmungen des Erbrechts hinsichtlich der Erbfolge um eine der unterschiedlichen Arten handelt, um Eigentum zu erwerben. Diesem Ansatz folgend, regelt das spanische Erbrecht hinsichtlich der letztwilligen Verfügungen des Erblassers vorab das Recht der Testamentserrichtung und der testamentarischen Erbfolge. Erst an diese Regelungen schließen sich die Vorschriften des spanischen Erbrechtes hinsichtlich der gesetzlichen Erbfolge an. Der Schwerpunkt des deutschen Erbrechts liegt vorab in der Definition und Regelung der gesetzlichen Erbfolge. Die letztwilligen Verfügungen des Erblassers werden als Modifizierung der gesetzlichen Erbfolge verstande
Noterbrecht und Pflichtteilsrecht nach spanischem Erbrecht
Im Bereich des Pflichtteilsrechtes unterscheiden sich die Vorschriften im deutschen Erbrecht grundsätzlich von denen im spanischen Erbrecht. Insbesondere diese unterschiedliche Ausgestaltung des Pflichtteilsrechtes muss bei der Rechtswahl zwischen dem spanischen Erbrecht und dem deutschen Erbrecht berücksichtigt und bedacht werden.
Im Gegensatz zum deutschen Erbrecht gehen aus den gesetzlichen Bestimmungen des spanischen Erbrechts keine expliziten Regelungen hinsichtlich der Erbengemeinschaft hervor. Allerdings beziehen sich die Vorschriften im spanischen Erbrecht hinsichtlich der Erbauseinandersetzung auch auf die Erbengemeinschaft. Die Regelungen zur Erbauseinandersetzung setzen die Erbengemeinschaft folglich voraus. Aus den Regelungen hinsichtlich der Erbauseinandersetzung bezogen auf die Erbengemeinschaft im spanischen Erbrecht ergibt sich, dass das Recht der Erbengemeinschaften im spanischen Recht den gesetzlichen Vorschriften zur Erbengemeinschaft im deutschen Recht ähnlich ist.
Das spanische Erbrecht kennt das Schenkungsversprechen auf den Todesfall. Es handelt sich hierbei um eine Schenkung von Todes wegen, d. h. um eine Schenkung, die lediglich zu Lebzeiten des Erblassers versprochen aber nicht zu Lebzeiten des Erblassers vollzogen wird.
Das Schenkungsversprechen auf den Todesfall unterscheidet sich von einer Schenkung unter Lebenden dadurch, dass eine Schenkung unter Lebenden einen Vertrag darstellt, der den Regeln des spanischen Vertragsrechtes unterliegt. Ein Schuldversprechen auf den Todesfall wird hingegen nicht zu Lebzeiten des Erblassers erfüllt. Die rechtliche Wirkung eines solchen Schuldversprechens tritt erst mit dem Tod des Erblassers ein. Insofern gehört die Schenkung auf den Todesfall zum spanischen Erbrecht.
Nach deutschem Erbrecht wird der Erbe mit dem Erbfall unmittelbar Rechtsnachfolger des Verstorbenen, d. h. des Erblassers. Nur wenn der Erbe innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis vom Erbfall und seiner Erbenstellung die Erbschaft ausdrücklich, d. h. über eine notariell beurkundete Ausschlagungserklärung oder durch eine entsprechende Erklärung zu Protokoll des Nachlassgerichtes, ausschlägt, wird der nicht Erbe des Erblassers. Diesen „Automatismus“ bei Unterlassung der Ausschlagungserklärung kennt das spanische Erbrecht nicht.
Nach dem deutschen Erbrecht kann der Erblasser die Testamentsvollstreckung anordnen, um sicherzustellen, dass sein letzter Wille nach dem Erbfall umgesetzt wird. Die Nachlassabwicklung und die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft obliegt im Fall der Anordnung der Testamentsvollstreckung dem Testamentsvollstrecker.
Nach deutschem Recht ist der Testamentsvollstrecker befugt, den Nachlass zu verwalten und über den Nachlass zu verfügen. Dabei werden vom deutschen Erbrecht die Aufgaben und Pflichten des Testamentsvollstreckers genau definiert. Wird in einem deutsch-spanischen Erbfall die Testamentsvollstreckung angeordnet, stellt die Frage, ob diese Anordnung nach spanischem Erbrecht überhaupt umgesetzt werden kann.
Für den Fall, dass der Erblasser verstirbt ohne ein gültiges Testament zu hinterlassen, regelt das spanische Erbrecht eine gesetzliche Erbfolge. Gleiches gilt für den Fall, dass aus dem Testament oder einer sonstigen letztwilligen Verfügung des Erblassers keine Erbeinsetzung hervorgeht. Diese vom spanischen Recht vorgegebene gesetzliche Erbfolge greift auch dann ein, wenn der Erbe erbunwürdig im Sinne des spanischen Erbrechts ist.
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