In den Fällen, in denen zum Nachlass eine Immobilie gehört, kommt es häufig vor, dass einer der Miterben diese Immobilie auch nach dem Erbfall weiter bewohnt. Fraglich ist, unter welchen Voraussetzungen die anderen Erben von diesem Miterben eine Nutzungsentschädigung für die Nutzung der Nachlassimmobilie verlangen können.Das OLG Rostock stellt mit Beschluss vom 19. März 2018 fest, dass eine solche Nutzungsentschädigung nur dann geschuldet wird, wenn die Mehrheit der Miterben zuvor die Neuregelung der Nutzung der Nachlassimmobilie verlangen.
Eine Nutzungsentschädigung für eine Immobilie muss ein Miterbe zahlen, wenn er zuvor zur Zustimmung zu einer entsprechenden Regelung hinsichtlich der Nachlassimmobilie aufgefordert wurde
Die Erblasserin hinterließ 2 Erben. Es handelte sich um Geschwister. Zum Nachlass gehört das Wohnhaus der Erblasserin, in dem bereits vor dem Erbfall der Sohn der Erblasserin wohnhaft war. Die Miterbin forderte von ihrem Bruder nach dem Erbfall die Zahlung einer Nutzungsentschädigung hinsichtlich der Nachlassimmobilie. Der Anspruch wurde durch Klageerhebung geltend gemacht.
Die Klageerhebung war verbunden mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen, da nach Ansicht des Landgerichts Mönchengladbach die Klage keine Aussicht auf Erfolg hatte.
Im vorliegenden Fall hätte die Miterbin ihren Bruder gemäß § 745 Abs. 2 BGB auf Neuregelung der Nutzung der zum Nachlass gehörenden Immobilie außergerichtlich auffordern müssen. Nur soweit der Miterbe außergerichtlich einer entsprechenden Neuregelung der Nutzung der Immobilie mit dem Inhalt nicht zustimmt, dass er die laufenden Kosten der Immobilie übernimmt und eine am Mietspiegel orientierte Entschädigung an die Erbengemeinschaft zahlt, kann der Miterbe auf Leistung der Nutzungsentschädigung im Klagewege in Anspruch genommen werden. Da es die Miterbin versäumt hat, ihrem Bruder gemäß § 745 Abs. 2 BGB auf Neuregelung der Nutzung der Nachlassimmobilie in Anspruch zu nehmen, hatte die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Folglich war die beantragte Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen.
Der Erwerb eines Grundstücks durch den Testamentsvollstrecker für den Nachlass muss vom Familiengericht auch dann nicht genehmigt werden, wenn Minderjährige Mitglied der Erbengemeinschaft sind.
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser seine Ehefrau und ein minderjähriges Kind hinterlassen. Vom Erblasser wurde die Testamentsvollstreckung angeordnet.
Der Testamentsvollstrecker erwarb für die Erbengemeinschaft mit den Mitteln des Nachlasses eine Eigentumswohnung. Im Rahmen des diesbezüglichen Kaufvertrages trat der Testamentsvollstrecker als Testamentsvollstrecker für den Nachlass auf.
Das Grundbuchamt verweigerte im Weiteren die Eintragung der Erbengemeinschaft mit Hinweis darauf, dass angesichts der Tatsache, dass ein minderjähriger Mitglied der erwerbenden Erbengemeinschaft ist, zuvor der Erwerb vom Familiengericht genehmigt werden muss. Hiergegen wurde Beschwerde erhoben.
Das Gericht entsprach der Beschwerde, da der Testamentsvollstrecker aufgrund seiner Amtsstellung den Erwerb der Immobilie für den Nachlass vorgenommen hat. Die Verwaltung des Nachlasses obliegt ausschließlich dem Testamentsvollstrecker. Soweit der Testamentsvollstrecker aufgrund des ihm übertragenen Amtes Rechtsgeschäfte für den Nachlass vornimmt sind diese grundsätzlich auch dann nicht von einer entsprechenden Genehmigung des Familiengerichtes abhängig, wenn sich die Testamentsvollstreckung auf eine Erbengemeinschaft bezieht, der minderjährigen Miterbin angehören. Aus diesem Grunde war das Grundbuchamt verpflichtet, die Eintragung vorzunehmen, d.h. die Mitglieder der Erbengemeinschaft als neue Eigentümer im Grundbuch zu vermerken.
Die Kosten, die den Erben aufgrund der Räumung einer sogenannten Messie-Wohnung entstehen, mindern die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer nicht.
Im vorliegenden Fall mussten die Erben nach dem Erbfall eine zum Nachlass gehörende Wohnung räumen. Es handelte sich um eine sogenannte Messie-Wohnung. Die Kosten der Räumung waren daher erheblich. Die Erben versuchten, im Rahmen des Verfahrens auf Festsetzung der Erbschaftsteuer, diese Kosten von der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Erbschaftsteuer abzuziehen. Dem folgte das Finanzamt nicht.
Das Gericht entsprach der Klage nicht und folgte der Argumentation des Erbschaftfinanzamtes. Da die Kosten der Räumung der Wohnung erst nach dem Erbfall angefallen sind und nicht durch den Erbfall als solchen verursacht wurden, handelt es sich nicht um Nachlassverbindlichkeiten, die vom Wert des Nachlasses bei der Berechnung der Erbschaftsteuer abzuziehen wären. Es handelt sich vielmehr um Kosten der laufenden Verwaltung des Nachlasses nach dem Erbfall.
Die Entscheidung stellt klar, dass auch eine Verwertung des Nachlasses durch Pfandverkauf nur mit Zustimmung aller Erben zulässig ist.
Verweigert einer der Erben die Zustimmung, ist dieser durch Klage auf Duldung der Pfandverwertung oder Klage auf Einwilligung in den Pfandverkauf auf Zustimmung gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Ansonsten kommt die Verwertung nicht in Betracht, da sie gegen das Einstimmigkeitsprinzip bei der Verfügung über Nachlassgegenstände verstößt.
Das Urteil setzt sich mit der Frage auseinander, ob ein Mitglied einer zerstrittenen Erbengemeinschaft gegenüber den Miterben einen Rechtsanspruch auf Einrichtung eines Kontos für die Erbengemeinschaft hat und diesen Anspruch gerichtlich auch durchsetzen kann.
Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass im Regelfall ein Nachlasskonto zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses gehört. Aus diesem Grunde kann ein Mitglied der Erbengemeinschaft die Einrichtung eines solchen Erbengemeinschaftskontos gegen den Willen der übrigen Miterben durchsetzen.
Im vorliegenden Fall wurde dem klagenden Mitglied der Erbengemeinschaft auch das Recht zugesprochen, über das Konto alleine zu verfügen, da nur so angesichts der Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft sichergestellt werden konnte, dass die im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses notwendigen Verfügungen über das Konto auch tatsächlich vorgenommen werden können, ohne dass hinsichtlich jeder Verwaltungsmaßnahme gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss.
Das Urteil beschäftigt sich mit der Frage, wann eine Miterbe, der aus seinem Privatvermögen eine Nachlassverbindlichkeit befriedigt hat, von den Miterben einen entsprechenden Erstattungsanspruch verlangen kann.
Befriedigt ein Erbe aus seinem Privatvermögen eine Nachlassverbindlichkeit, kann er von den übrigen Miterben eine entsprechende Ausgleichszahlung verlangen. Dieser Ausgleichsanspruch ist der Höhe nach um den Anteil zu kürzen, den der Erbe aufgrund seiner Erbquote selbst zu tragen hat.
Macht der Erbe seinen Erstattungsanspruch im ganzen gegenüber der Erbengemeinschaft als Nachlassverbindlichkeit gelten, besteht hingegen der Ausgleichsanspruch nur im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. In diesem Fall sind die übrigen Miterben zur Zahlung vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht verpflichtet.
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