Die Weiterleitung von E-Mails mit betrieblichen Informationen an eine private E-Mail-Adresse zur Vorbereitung einer Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen stellt eine erhebliche Pflichtverletzung dar. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass wegen der damit verbundenen Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist.
In dem Streitfall war der Kläger seit 2006 als Senior Expert Sales & Engineering im Vertrieb der Beklagten, einem Unternehmen, welches u.a. Rückkühlanlagen für Industrieanlagen herstellt, beschäftig. Anfang 2016 stand der Kläger vor Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem Konkurrenzunternehmen. Am 8.4.2016 wurden ihm die Vertragsunterlagen für sein zukünftiges Arbeitsverhältnis ab dem 1.7.2016 übersandt. Am 25.4.2016 versandt er zahlreiche E-Mail mit betrieblichem Inhalt von seinem Arbeitsplatzcomputer an seine private E-Mail-Adresse. Diese E-Mails enthielten u.a. eine vollständige Liste der von ihm betreuten Kunden mit deren Kontaktdaten, Preislisten sowie Angebots – und Kalkulationsunterlagen für ein Projekt, welches nicht von ihm betreut wurde.
Eine Nebentätigkeit ist eine berufliche Tätigkeit, die neben der Tätigkeit für den Hauptarbeitgeber ausgeübt wird. Die Aufnahme einer Nebentätigkeit ist grundsätzlich erlaubt, und zwar auch ohne ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers. Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen ausübt. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber keine Konkurrenz zu mache. Dies gilt sowohl für eine selbständige Tätigkeit als auch für eine angestellte Beschäftigung in einem anderen Arbeitsverhältnis. Ein Verstoß gegen dieses Wettbewerbsverbot kann eine verhaltensbedingte Kündigung zur Folge haben. In besonders schwerwiegenden Fällen kann auch eine außerordentliche und fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte in dem Streitfall darüber zu entscheiden, ob eine geringfügig ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft bei einem Konkurrenten des Arbeitgebers eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht konkurrierend zu seinem Arbeitgeber tätig werden darf, muss gleichzeitig eine Karenzentschädigung vereinbart werden. Eine Vereinbarung, die keine Karenzentschädigung enthält, ist nichtig. Aus einer solchen Vereinbarung können weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer Rechte herleiten.Dies gilt auch, wenn eine salvatorische Klausel vereinbart wurde. Das Bundesarbeitsgericht hat in dem vorliegenden Fall entschieden, dass eine salvatorische Klausel ein nichtiges Wettbewerbsverbot nicht heilen kann.
Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses besteht auch ohne besondere Vereinbarung für den Arbeitnehmer ein Wettbewerbsverbot. D.h. er darf dem Arbeitgeber ohne dessen Einwilligung keine Konkurrenz machen. Z. B. darf ein angestellter Steuerberater ohne Einwilligung seines Arbeitgebers keine eigenen Mandate bearbeiten.Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet auch der Schutz des Arbeitgebers vor einer konkurrierenden Tätigkeit seines ehemaligen Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer kann dann frei entscheiden, wie und wo er zukünftig seine Arbeitskraft einsetzen will. D.h. er darf für einen Konkurrenten seines ehemaligen Arbeitgebers tätig werden oder selbst ein konkurrierendes Unternehmen gründen oder sich an diesem beteiligen.Der Arbeitgeber kann eine konkurrierende Tätigkeit seines ehemaligen Mitarbeiters nur durch die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots verhindern.
Ob die Konkurrenztätigkeit während eines Kündigungsschutzprozesses eine weitere Kündigung rechtfertigt, wenn sich die ursprünglich ausgesprochene Kündigung als unwirksam herausstellt, hängt davon ab, ob die Konkurrenztätigkeit durch die vorangegangene Kündigung ausgelöst wurde, ob sie auf Dauer angelegt ist und ob dem Arbeitgeber durch die Konkurrenztätigkeit ein Schaden entstanden ist.
Der klagende Arbeitnehmer erstellt für den beklagten Arbeitgeber Gutachten über elektrische Anlagen. Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber und während des anhängigen Kündigungsschutzverfahrens nahm der Arbeitnehmer Prüfaufträge für verschiedene Konkurrenten seines Arbeitgebers an. Dies nahm der Arbeitgeber zum Anlass, dem Arbeitnehmer erneut außerordentlich und ordentlich, diesmal wegen vertragswidriger Wettbewerbstätigkeit, zu kündigen.
Die fehlerhafte Angabe des Status eines Angestellten einer Steuerberaterkanzlei in seinem XING-Profil als „Freiberufler“ rechtfertigt ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keine fristlose Kündigung.
Der Kläger war Mitarbeiter einer Steuerberaterkanzlei. Dort war er als Sachbearbeiter im Bereich der Steuerberatung tätig. Kurz vor Beendigung des Anstellungsverhältnisses, welches die Parteien in einem Aufhebungsvertrag vereinbart hatten, stellte die beklagte Arbeitgeberin fest, dass der Kläger in seinem XING-Profil angab, als „Freiberufler“ tätig zu sein. Die Beklagte kündigte daraufhin dem Kläger fristlos, da dieser gegen das Verbot der unzulässigen Konkurrenztätigkeit verstoßen habe.
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