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Arbeitsrecht | Fristlose Kündigung Konkurrent | Fristlose Kündigung – Weiterleitung von betrieblichen Informationen an privaten E-Mail-Account kann fristlose Kündigung rechtfertigen
Die Weiterleitung von E-Mails mit betrieblichen Informationen an eine private E-Mail-Adresse zur Vorbereitung einer Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen stellt eine erhebliche Pflichtverletzung dar. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass wegen der damit verbundenen Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist.
In dem Streitfall war der Kläger seit 2006 als Senior Expert Sales & Engineering im Vertrieb der Beklagten, einem Unternehmen, welches u.a. Rückkühlanlagen für Industrieanlagen herstellt, beschäftig. Anfang 2016 stand der Kläger vor Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem Konkurrenzunternehmen. Am 8.4.2016 wurden ihm die Vertragsunterlagen für sein zukünftiges Arbeitsverhältnis ab dem 1.7.2016 übersandt. Am 25.4.2016 versandt er zahlreiche E-Mail mit betrieblichem Inhalt von seinem Arbeitsplatzcomputer an seine private E-Mail-Adresse. Diese E-Mails enthielten u.a. eine vollständige Liste der von ihm betreuten Kunden mit deren Kontaktdaten, Preislisten sowie Angebots – und Kalkulationsunterlagen für ein Projekt, welches nicht von ihm betreut wurde.