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Verhältnis des Testamentsvollstreckers zu den Erben – Rechtsanwalt Erbrecht Köln
Testamentsvollstrecker und Erben auf den Punkt gebracht:
Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass selbstständig und ist grundsätzlich nicht an Weisungen der Erben gebunden.
Der Kern des Rechtsverhältnisses: Die Erben bleiben zwar Rechtsnachfolger des Erblassers, sind aber während der Testamentsvollstreckung in ihrer Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beschränkt. Der Testamentsvollstrecker muss die Erben informieren, auf Verlangen Auskunft erteilen, Rechnung legen und nach Beendigung der Testamentsvollstreckung den Nachlass herausgeben.
Grundverhältnis zwischen Testamentsvollstrecker und Erben
Die Testamentsvollstreckung führt zu einer besonderen rechtlichen Situation. Die Erben erwerben den Nachlass mit dem Erbfall. Gleichzeitig darf der Testamentsvollstrecker den Nachlass verwalten, soweit der Erblasser dies angeordnet hat.
Die Erben sind deshalb nicht vollständig entrechtet, aber ihre Befugnisse sind beschränkt. Sie können über Nachlassgegenstände, die der Testamentsvollstreckung unterliegen, nicht frei verfügen. Der Testamentsvollstrecker handelt kraft seines Amtes und nicht als bloßer Vertreter der Erben.
Das Verhältnis ist häufig konfliktträchtig. Erben möchten wissen, was mit dem Nachlass geschieht. Testamentsvollstrecker müssen den Willen des Erblassers umsetzen und dabei eigenverantwortlich handeln. Entscheidend ist daher die richtige Abgrenzung von Informationsrechten, Auskunftsansprüchen, Weisungsfreiheit, Rechnungslegung und Herausgabe.
Kein Weisungsrecht der Erben
Der Testamentsvollstrecker ist bei der Ausübung seines Amtes grundsätzlich nicht an Weisungen der Erben gebunden. Die gesetzliche Grundlage liegt in § 2218 BGB. Diese Vorschrift verweist zwar auf bestimmte Regeln des Auftragsrechts, aber gerade nicht auf § 665 BGB.
§ 665 BGB betrifft Weisungen des Auftraggebers. Da diese Vorschrift nicht einbezogen ist, können Erben dem Testamentsvollstrecker nicht verbindlich vorschreiben, wie er den Nachlass zu verwalten hat.
Das bedeutet: Erben können dem Testamentsvollstrecker nicht einfach anordnen, eine Immobilie zu verkaufen, ein Konto auszuzahlen, einen bestimmten Rechtsanwalt zu beauftragen oder eine Forderung sofort zu begleichen. Der Testamentsvollstrecker muss selbst prüfen, was dem Testament, dem Gesetz und ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung entspricht.
Weisungsfreiheit bedeutet keine Willkür
Die Weisungsfreiheit des Testamentsvollstreckers ist kein Freibrief. Er darf nicht beliebig handeln. Er ist an den Willen des Erblassers, an seine gesetzlichen Pflichten und an die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung gebunden.
Handelt der Testamentsvollstrecker pflichtwidrig, können die Erben ihn auf Auskunft, Rechnungslegung, Unterlassung, Vornahme bestimmter Handlungen oder Schadensersatz in Anspruch nehmen. Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann außerdem ein Entlassungsantrag beim Nachlassgericht in Betracht kommen.
Für den Testamentsvollstrecker ist deshalb wichtig, seine Entscheidungen zu dokumentieren. Für Erben ist wichtig, zwischen bloßer Unzufriedenheit und einer rechtlich relevanten Pflichtverletzung zu unterscheiden.
Beauftragung von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Dritten
Der Testamentsvollstrecker darf Dritte mit einzelnen Aufgaben betrauen. Das betrifft insbesondere Rechtsanwälte, Steuerberater, Sachverständige, Immobilienmakler, Hausverwaltungen oder sonstige Fachleute.
Wichtig ist: Beauftragt der Testamentsvollstrecker einen Dritten, wird regelmäßig der Testamentsvollstrecker Vertragspartner dieses Dritten. Die Erben werden dadurch nicht automatisch Auftraggeber.
Deshalb können die Erben einem vom Testamentsvollstrecker beauftragten Rechtsanwalt oder Steuerberater grundsätzlich keine Weisungen erteilen. Auch ein unmittelbarer Auskunftsanspruch der Erben gegen diese Beauftragten besteht nicht ohne Weiteres. Die Informations- und Auskunftspflichten bestehen vielmehr zwischen Testamentsvollstrecker und Erben.
Verantwortung trotz Einschaltung Dritter
Die Einschaltung von Fachleuten kann ordnungsgemäßer Amtsführung entsprechen, besonders bei steuerlichen Fragen, Immobilien, Unternehmen, Streitigkeiten oder komplexen Nachlassverhältnissen.
Der Testamentsvollstrecker bleibt aber verantwortlich. Er muss Dritte sorgfältig auswählen, den Auftrag richtig beschreiben und die Tätigkeit angemessen überwachen. Er kann seine Amtsverantwortung nicht vollständig auf Berater verlagern.
Erben können daher weiterhin vom Testamentsvollstrecker verlangen, dass er seine Verwaltung nachvollziehbar erklärt. Ob interne Beratungsunterlagen vollständig herauszugeben sind, hängt vom Einzelfall ab. Jedenfalls muss der Testamentsvollstrecker seine eigenen Maßnahmen und Entscheidungen verständlich darlegen können.
Informationspflicht des Testamentsvollstreckers
Der Testamentsvollstrecker muss die Erben über seine Amtsführung informieren. Diese Pflicht ergibt sich aus § 2218 BGB in Verbindung mit § 666 BGB.
Die Informationspflicht besteht von sich aus. Die Erben müssen den Testamentsvollstrecker also nicht immer erst ausdrücklich auffordern. Gerade bei wesentlichen Maßnahmen muss der Testamentsvollstrecker die Erben rechtzeitig unterrichten.
Besonders wichtig ist die Information vor Maßnahmen von erheblicher wirtschaftlicher oder rechtlicher Bedeutung. Dazu gehören insbesondere der Verkauf einer Immobilie, die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen, größere Umschichtungen von Vermögen, bedeutende Prozesse, erhebliche Vergleichsabschlüsse oder die Aufnahme größerer Verbindlichkeiten.
Form der Information
Für die Information der Erben gibt es grundsätzlich keine feste Form. Sie kann mündlich, schriftlich oder in Textform erfolgen. Aus praktischen Gründen ist eine schriftliche oder zumindest textliche Information aber dringend zu empfehlen.
Der Testamentsvollstrecker muss im Streitfall nachweisen können, dass er die Erben rechtzeitig und ausreichend informiert hat. E-Mails, Briefe, Protokolle, Übersichten und Anlagen können später entscheidend sein.
Für Erben ist es ebenfalls sinnvoll, Rückfragen und Einwendungen schriftlich zu stellen. So lässt sich später besser nachvollziehen, welche Informationen verlangt wurden und wie der Testamentsvollstrecker reagiert hat.
Information ist nicht Zustimmung
Die Informationspflicht darf nicht mit einem Zustimmungserfordernis verwechselt werden. Der Testamentsvollstrecker muss die Erben zwar informieren, braucht aber für seine Maßnahmen grundsätzlich nicht deren Zustimmung.
Das gilt jedenfalls dann, wenn die Maßnahme von seiner Verwaltungsbefugnis gedeckt ist und ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung entspricht. Die Erben können also nicht jede Entscheidung blockieren, nur weil sie anderer Meinung sind.
In Zweifelsfällen kann eine Zustimmung der Erben trotzdem sinnvoll sein. Das gilt besonders bei wirtschaftlich riskanten Maßnahmen, unklarer Testamentsauslegung oder streitiger Bewertung. Eine Zustimmung kann spätere Haftungsstreitigkeiten vermeiden, ersetzt aber nicht jede rechtliche Prüfung.
Auskunftsanspruch der Erben
Von der allgemeinen Informationspflicht ist der Auskunftsanspruch zu unterscheiden. Auch dieser Anspruch folgt aus § 2218 BGB in Verbindung mit § 666 BGB.
Der Auskunftsanspruch setzt voraus, dass die Erben Auskunft verlangen. Während der Testamentsvollstrecker wichtige Informationen von sich aus geben muss, entsteht die konkrete Auskunftspflicht regelmäßig erst aufgrund einer Anfrage.
Auskunft kann sich etwa beziehen auf vorhandene Unterlagen, Konten, Verträge, Quittungen, Nachlassverbindlichkeiten, geplante Verwaltungsmaßnahmen, den Stand der Nachlassabwicklung oder bevorstehende Auseinandersetzungsschritte.
Inhalt des Auskunftsanspruchs
Der Auskunftsanspruch soll den Erben ermöglichen, die Amtsführung des Testamentsvollstreckers zu kontrollieren. Er umfasst daher Informationen über Vorgänge, die mit der Testamentsvollstreckung zusammenhängen.
Erben können insbesondere fragen:
- Welche Nachlassgegenstände wurden ermittelt?
- Welche Konten und Depots bestehen?
- Welche Unterlagen besitzt der Testamentsvollstrecker?
- Welche Verbindlichkeiten wurden geprüft?
- Welche Forderungen wurden geltend gemacht?
- Welche Zahlungen wurden geleistet?
- Welche Maßnahmen sind geplant?
- Welche Nachlassgegenstände wurden verkauft oder sollen verkauft werden?
- Welche Prozesse laufen?
- Welche steuerlichen Schritte wurden eingeleitet?
Der Testamentsvollstrecker muss die Auskunft so erteilen, dass die Erben sie verstehen und nachvollziehen können.
Grenzen des Auskunftsanspruchs
Der Auskunftsanspruch ist nicht unbegrenzt. Er muss sich auf die Amtsführung des Testamentsvollstreckers beziehen. Die Erben können nicht beliebig jede Information verlangen, die nur entfernt mit dem Erblasser oder dem Nachlass zu tun hat.
Außerdem kann ein Auskunftsverlangen unverhältnismäßig sein. Das gilt vor allem dann, wenn der Testamentsvollstrecker seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt, die Erben regelmäßig informiert hat und ein zusätzliches Auskunftsverlangen einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde.
Die Rechtsprechung kann ein überzogenes Auskunftsverlangen zurückweisen, wenn kein berechtigtes Kontrollinteresse mehr besteht oder der Aufwand außer Verhältnis zum Nutzen steht. Erben sollten Auskunftsverlangen daher konkret und nachvollziehbar formulieren.
Kein Leistungsverweigerungsrecht wegen offener Vergütung
Der Testamentsvollstrecker kann die Auskunftserteilung nicht einfach verweigern, weil seine Vergütung oder Auslagen noch nicht bezahlt sind. Die Auskunftspflicht besteht unabhängig davon, ob es Streit über seine Vergütung gibt.
Das ist wichtig, weil gerade Vergütungsstreitigkeiten häufig erst anhand von Tätigkeitsumfang, Unterlagen und Abrechnung beurteilt werden können. Würde der Testamentsvollstrecker Auskunft zurückhalten, könnte er die Kontrolle seiner eigenen Forderung erschweren.
Anders können Fragen der Herausgabe nach Beendigung der Testamentsvollstreckung zu beurteilen sein. Dort kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Zurückbehaltungsrecht wegen offener Vergütung oder Auslagen in Betracht kommen.
Auskunft durch Bevollmächtigte
Der Testamentsvollstrecker muss Auskunft nicht zwingend persönlich erteilen. Er kann hierfür einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder anderen Vertreter einschalten.
Die Verantwortung bleibt aber beim Testamentsvollstrecker. Die Auskunft muss vollständig, verständlich und auf die Anfrage bezogen sein. Eine bloß ausweichende Antwort eines Beauftragten genügt nicht.
Für Erben ist entscheidend, dass die Auskunft vom Testamentsvollstrecker oder in seinem Namen erteilt wird. Der beauftragte Berater wird dadurch nicht automatisch zum eigenen Auskunftsschuldner der Erben.
Auskunft nach Beendigung der Testamentsvollstreckung
Mit Beendigung der Testamentsvollstreckung endet die laufende Auskunftspflicht aus dem Amt nicht einfach folgenlos. Sie verändert sich in ihrer praktischen Bedeutung.
Nach Beendigung steht regelmäßig die Rechnungslegung im Vordergrund. Die Erben müssen nachvollziehen können, was der Testamentsvollstrecker während seiner Amtszeit getan hat, welche Einnahmen und Ausgaben angefallen sind und wie sich der Nachlass entwickelt hat.
Der Anspruch auf laufende Auskunft tritt daher hinter den Anspruch auf abschließende Rechnungslegung und Herausgabe zurück.
Keine Auskunft über frühere Bevollmächtigung als Erblasservertreter
War der spätere Testamentsvollstrecker bereits zu Lebzeiten des Erblassers aufgrund einer Vollmacht tätig, ist sorgfältig zu unterscheiden. Der Auskunftsanspruch gegen ihn als Testamentsvollstrecker betrifft grundsätzlich nur seine Tätigkeit im Amt als Testamentsvollstrecker.
Tätigkeiten vor dem Erbfall oder vor Amtsannahme können anderen rechtlichen Regeln unterliegen. Erben können möglicherweise eigene Ansprüche aus Vollmachts- oder Auftragsverhältnissen geltend machen. Diese sind aber nicht automatisch identisch mit dem Auskunftsanspruch gegen den Testamentsvollstrecker aus § 2218 BGB.
Gerade wenn dieselbe Person erst Bevollmächtigter des Erblassers und später Testamentsvollstrecker war, müssen Zeiträume und Rechtsgrundlagen sauber getrennt werden.
Rechnungslegung bei Dauertestamentsvollstreckung
Bei einer Dauertestamentsvollstreckung gelten besondere Anforderungen. Erstreckt sich die Testamentsvollstreckung über mehr als ein Jahr, können die Erben regelmäßig jährliche Rechnungslegung verlangen.
Diese jährliche Rechnungslegung muss nicht zwingend in einer bestimmten gesetzlichen Form erfolgen. Sie muss aber so geordnet sein, dass die Erben die Entwicklung des Nachlasses nachvollziehen können.
In der Praxis genügt häufig die Vorlage geordneter Kontoauszüge, Belege und Übersichten. Geschäftsvorfälle, die aus den Unterlagen nicht verständlich sind, müssen erläutert werden.
Keine jährliche Neubewertung des gesamten Nachlasses
Erben haben bei laufender Dauertestamentsvollstreckung nicht automatisch Anspruch darauf, dass der Testamentsvollstrecker jedes Jahr das gesamte Nachlassvermögen neu bewertet.
Eine jährliche Rechnungslegung soll Einnahmen, Ausgaben und Verwaltungsvorgänge nachvollziehbar machen. Sie ist keine jährliche Vermögensbewertung durch Sachverständige.
Anders kann es sein, wenn eine Bewertung für konkrete Verwaltungsentscheidungen erforderlich ist, etwa bei Verkauf, Teilung, steuerlichen Fragen oder streitigen Abrechnungen. Dann kann der Testamentsvollstrecker gehalten sein, geeignete Bewertungsgrundlagen zu schaffen.
Schlussrechnung nach Beendigung der Testamentsvollstreckung
Mit Beendigung der Testamentsvollstreckung muss der Testamentsvollstrecker den Erben auf Verlangen Rechnung legen. Jeder Miterbe kann Rechnungslegung verlangen. Der Testamentsvollstrecker muss dann gegenüber allen Erben Rechnung legen.
Die Schlussrechnung muss die Verwaltung des Nachlasses nachvollziehbar darstellen. Dazu gehören insbesondere Anfangsbestand, Einnahmen, Ausgaben, Verkäufe, Forderungseinzüge, erfüllte Verbindlichkeiten, Vergütung, Auslagen, Ausschüttungen und der verbleibende Bestand.
Auch hier gibt es keine starre Form. Entscheidend ist, dass die Erben die Geschäftsvorfälle prüfen können. Kontoauszüge und Belege müssen sinnvoll geordnet und verständlich vorgelegt werden.
Kein Zurückbehaltungsrecht an der Rechnungslegung
Der Testamentsvollstrecker kann die Rechnungslegung nicht mit der Begründung verweigern, seine Vergütung oder Auslagen seien noch nicht bezahlt. Hinsichtlich der Rechnungslegung steht ihm grundsätzlich kein Zurückbehaltungsrecht zu.
Das ist folgerichtig, weil die Erben häufig erst durch die Rechnungslegung prüfen können, ob Vergütung, Auslagen und Verwaltung überhaupt ordnungsgemäß sind.
Erben können eine ergänzende Rechnungslegung verlangen, wenn wesentliche Geschäftsvorfälle fehlen oder die Darstellung nicht nachvollziehbar ist.
Eidesstattliche Versicherung der Rechnungslegung
Bleiben begründete Zweifel an Richtigkeit oder Vollständigkeit der Rechnungslegung, können die Erben verlangen, dass der Testamentsvollstrecker die Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt versichert.
Das ist ein erhebliches Instrument. Es setzt mehr voraus als bloßes Misstrauen. Erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Rechnungslegung unvollständig oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde.
Für Testamentsvollstrecker ist deshalb eine sorgfältige Dokumentation der gesamten Amtsführung besonders wichtig. Wer alle Unterlagen geordnet führt, kann spätere Zweifel leichter ausräumen.
Entlastung des Testamentsvollstreckers
Nach Beendigung der Testamentsvollstreckung legen Testamentsvollstrecker den Erben häufig eine Entlastungserklärung vor. Mit einer solchen Erklärung bestätigen die Erben regelmäßig, dass sie aus der Amtsführung keine Ansprüche mehr herleiten.
Erben sollten eine Entlastungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben. Vorher sollten Nachlassverzeichnis, Rechnungslegung, Belege, Vergütung, Auslagen und Herausgabe vollständig geprüft sein.
Verweigern die Erben eine Entlastung, bedeutet dies nicht automatisch, dass Ansprüche bestehen. Der Testamentsvollstrecker kann im Streitfall gerichtlich feststellen lassen, dass keine Ansprüche aus der Testamentsvollstreckung mehr gegen ihn bestehen.
Herausgabe des Nachlasses nach Beendigung
Mit Beendigung der Testamentsvollstreckung muss der Testamentsvollstrecker den Nachlass an die Erben herausgeben. Die Herausgabepflicht betrifft die noch vorhandenen Nachlassgegenstände und Surrogate.
Ein Surrogat liegt vor, wenn ein Nachlassgegenstand ersetzt wurde. Wurde etwa eine Nachlassimmobilie verkauft, tritt der Verkaufserlös an die Stelle der Immobilie. Dieser Erlös ist nach Beendigung der Testamentsvollstreckung an die Erben herauszugeben, soweit er nicht bereits im Rahmen der Auseinandersetzung verteilt wurde.
Häufig ist der Nachlass bei einer Abwicklungsvollstreckung bereits verteilt, wenn die Testamentsvollstreckung endet. Dann beschränkt sich die Herausgabe praktisch auf Restbeträge, Unterlagen oder einzelne noch vorhandene Gegenstände.
Herausgabe von Unterlagen und Dokumenten
Zur Herausgabepflicht gehört auch die Übergabe von Unterlagen, die zum Nachlass gehören oder während der Amtsführung in den Besitz des Testamentsvollstreckers gelangt sind.
Dazu können gehören:
- Kontoauszüge,
- Bankunterlagen,
- Steuerunterlagen,
- Verträge,
- Grundbuchunterlagen,
- Versicherungsunterlagen,
- Rechnungen,
- Quittungen,
- Nachlassverzeichnisse,
- Bewertungsgutachten,
- Schriftverkehr mit Behörden,
- Unterlagen zu Immobilien,
- Unterlagen zu Prozessen oder Forderungen.
Dieser Herausgabeanspruch steht den Erben grundsätzlich gemeinschaftlich zu. Bei mehreren Erben kann deshalb praktisch problematisch sein, an wen die Unterlagen herauszugeben sind.
Einigung der Erben über Empfangsperson
Bei mehreren Erben ist es sinnvoll, dass sich die Erben auf eine Person einigen, die Unterlagen für alle entgegennehmen darf. Das kann ein Miterbe, ein Bevollmächtigter oder ein Rechtsanwalt sein.
Ohne eine solche Einigung kann die Herausgabe erschwert werden. Der Testamentsvollstrecker muss vermeiden, Unterlagen nur einem Erben zu überlassen, wenn dadurch Rechte anderer Miterben beeinträchtigt werden.
Eine klare schriftliche Empfangsvollmacht oder eine gemeinsame Erklärung aller Erben kann praktische Probleme vermeiden.
Erfüllungsort der Herausgabe
Die Übergabe von Unterlagen erfolgt regelmäßig am Geschäfts- oder Wohnsitz des Testamentsvollstreckers. Dort befindet sich typischerweise der Erfüllungsort für den Herausgabeanspruch.
Das bedeutet: Die Erben können nicht ohne Weiteres verlangen, dass der Testamentsvollstrecker umfangreiche Akten auf eigene Kosten an jeden einzelnen Erben versendet. Praktisch können aber Kopien, digitale Übersendungen oder Abholtermine vereinbart werden.
Bei umfangreichen Nachlassunterlagen empfiehlt sich eine geordnete Übergabeliste. So lässt sich später nachweisen, welche Unterlagen herausgegeben wurden.
Zurückbehaltungsrecht bei Herausgabe
Im Unterschied zur Rechnungslegung kann bei der Herausgabe von Nachlassunterlagen oder Restbestand unter bestimmten Voraussetzungen ein Zurückbehaltungsrecht des Testamentsvollstreckers in Betracht kommen, wenn Vergütung oder Auslagen noch nicht gezahlt sind.
Ein solches Zurückbehaltungsrecht sollte aber vorsichtig ausgeübt werden. Es darf nicht dazu missbraucht werden, zwingende Informations- oder Abrechnungspflichten zu blockieren.
Erben und Testamentsvollstrecker sollten Vergütungs- und Herausgabefragen möglichst gemeinsam klären. Ein geordneter Abschluss der Testamentsvollstreckung liegt regelmäßig im Interesse aller Beteiligten.
Streit zwischen Erben und Testamentsvollstrecker
Kommt es zum Streit, muss zunächst geklärt werden, welcher Anspruch betroffen ist. Geht es um Information, Auskunft, Rechnungslegung, Herausgabe, Schadensersatz oder Entlastung, sind regelmäßig die Zivilgerichte zuständig.
Das Nachlassgericht ist nur für bestimmte Verfahren zuständig, etwa die Entlassung des Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund oder die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.
Erben sollten daher nicht vorschnell allgemeine Beschwerden beim Nachlassgericht einreichen, wenn sie eigentlich Auskunft, Rechnungslegung oder Schadensersatz verlangen. Umgekehrt sollte der Testamentsvollstrecker bei berechtigten Informationsverlangen nicht darauf verweisen, dass die Erben keine Weisungsrechte haben. Informationsrechte und Weisungsrechte sind zu trennen.
Praktische Empfehlungen für Erben
Erben sollten ihre Rechte konkret geltend machen. Ein gutes Auskunftsverlangen beschreibt genau, welche Informationen, Unterlagen oder Erläuterungen benötigt werden.
Sinnvoll ist es, zunächst Nachlassverzeichnis, laufende Informationen und geordnete Rechnungslegung zu verlangen. Einwendungen sollten auf konkrete Vorgänge bezogen werden, etwa fehlende Belege, unklare Zahlungen, nicht erläuterte Verkäufe oder unterlassene Sicherungsmaßnahmen.
Eine Entlastungserklärung sollte erst unterschrieben werden, wenn die Amtsführung nachvollzogen und geprüft wurde. Bei Zweifeln sollte rechtlicher Rat eingeholt werden.
Praktische Empfehlungen für Testamentsvollstrecker
Testamentsvollstrecker sollten die Erben frühzeitig und regelmäßig informieren. Das reduziert Misstrauen und verhindert spätere Streitigkeiten.
Wichtige Maßnahmen sollten schriftlich angekündigt und begründet werden. Auskunftsersuchen sollten zeitnah beantwortet werden. Unterlagen, Kontoauszüge und Belege sollten von Anfang an geordnet abgelegt werden.
Bei Beendigung der Testamentsvollstreckung sollte der Testamentsvollstrecker eine nachvollziehbare Schlussrechnung erstellen, die Herausgabe vorbereiten und offene Vergütungs- sowie Auslagenfragen klar abrechnen. Eine transparente Amtsführung ist der beste Schutz vor Haftungsansprüchen.
