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Einführung neuer gemeinnütziger Katalogzwecke in den § 52 Abs. 2 Abgabenordnung
Einführung neuer gemeinnütziger Katalogzwecke durch das Jahressteuergesetz 2020
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 erweitert der Gesetzgeber den Katalog der gemeinnützigen Zwecke in § 52 Abs. 2 AO. Zum einen werden bereits bestehende gemeinnützige Zwecke inhaltlich ergänzt. Zum anderen werden neue gemeinnützige Zwecke in den § 52 Abs. 2 AO eingeführt.
Die Ergänzung der gemeinnützigen Katalogzwecke umfasst die folgenden Bereiche:
- Klimaschutz
- Friedhofsverwaltung
- Freifunk
- Ortsverschönerung
- Hilfe diskriminierter Menschen
Wie ergänzt das Jahressteuergesetz 2020 die gemeinnützigen Katalogzwecke des § 52 Abs. 2 AO um den Klimaschutz?
Zu den Katalogzwecken des § 52 Abs. 2 AO gehört bereits bisher der Umweltschutz. Der Klimaschutz als gemeinnütziger Zweck wurde vom Begriff des Umweltschutzes erfasst und somit als gemeinnütziger Zweck anerkannt.
Der Gesetzgeber ergänzt den § 52 Abs. 2 AO hinsichtlich des Umweltschutzes um den Begriff Klimaschutz, um die Gemeinnützigkeit von Vereinen, deren Ziel der Klimaschutz ist auch dann sicherzustellen, wenn im Einzelfall der Klimaschutz inhaltlich nicht vollkommen deckungsgleich mit dem Umweltschutz ist. Aus diesem Grunde wird durch das Jahressteuergesetz 2020 der Begriff „Umweltschutz“ ergänzt durch die Formulierung „einschließlich des Klimaschutzes“.
Welche Vereinsziele werden durch die Einführung der Friedhofsverwaltung in die Katalogzwecke des § 52 Abs. 2 AO gemeinnützig?
Der Gesetzgeber führt mit dem Jahressteuergesetz 2020 die Friedhofsverwaltung als gemeinnützigen Zweck in den Katalog des § 52 Abs. 2 AO ein. Damit reagiert der Gesetzgeber auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 19. Februar 2018 mit der entschieden wurde, dass nach dem bisherigen Recht der Gemeinnützigkeit Vereinstätigkeiten hinsichtlich der Unterhaltung oder des Betriebes eines Friedhofes keinen gemeinnützigen Zweck im Sinne der Abgabenordnung verfolgen.
In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die seelsorgerische Tätigkeit bezüglich der Betreuung von Angehörigen eines Verstorbenen als mildtätiger Vereinszweck im Sinn des § 53 AO auch bisher anerkannt war.
Über diese mildtätige Vereinstätigkeit hinaus wird durch die Einführung der Friedhofsverwaltung in die Katalogzwecke des § 52 Abs. 2 AO nunmehr auch die Organisation der Friedhofverwaltung durch einen Verein als gemeinnütziger Zweck anerkannt. Unter den Begriff der Friedhofsverwaltung im Sinne der Abgabenordnung ist insbesondere zu verstehen:
- Die Bestattung als solche
- Die Aufbewahrung des Sarges oder der Urne
- Der Transport des Sarges im Bereich des Friedhofes
- Die musikalische Begleitung der Trauerfeier
- Die Annahme der Kränze bzw. Grabbestecke
- Das sogenannte Totengeleit
- Die Aushebung des Grabes oder der Gruft
- Die Fundamentierung des Grabes
- Die angemessene Ausschmückung des ausgehobenen Grabes
Darüber hinaus wird der Unterhalt von Gedenkstätten für Kinder, die nicht bestattet werden können, durch das Jahressteuergesetz 2020 als gemeinnützig anerkannt.
Wird durch das Jahressteuergesetz 2020 der Freifunk als gemeinnützig anerkannt?
Vereinsinitiativen, die den Zweck verfolgen, lokale freie Funknetze aufzubauen und zu betreiben bzw. die dafür notwendigen technischen Voraussetzungen im Rahmen der Bildungsarbeit zu vermitteln, werden mit dem § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 23 AO dem neu geschaffenen Katalogzweck „Freifunk“ zugeordnet.
Durch die Schaffung des gemeinnützigen Katalogzwecks Freifunk entspricht der Gesetzgeber der seit längerer Zeit bestehenden Forderung, die Schaffung von lokalen freien Funknetzen durch Vereine als gemeinnützig anzuerkennen.
Erklärt das Jahressteuergesetz 2020 die Ortsverschönerung als Vereinszweck für gemeinnützig?
Aus dem Katalog des § 52 Abs. 2 AO geht bereits bisher die Heimatspflege und die Heimatkunde als gemeinnütziger Zweck hervor. Die Ortsverschönerung wurde daher in vielen Fällen von den Begriffen Heimatspflege und Heimatkunde erfasst, sodass die Ortsverschönerung bereits in der Vergangenheit als gemeinnützig anerkannt war.
Aus der Systematik der sogenannten Katalogzwecke der AO ergab sich aber bisher für Vereine, die die Ortsverschönerung zu ihrem Vereinszweck erklären wollten, die Notwendigkeit, dies mit den Zwecken der Denkmalpflege, der Heimatspflege, der Landschaftspflege oder dem Naturschutz zu verbinden. Mit der Anerkennung der Ortsverschönerung als eigenem gemeinnützigen Vereinszweck entfällt dieser Zwang zur Verknüpfung der Ortsverschönerung mit anderen Katalogzwecken der AO. Die Ortsverschönerung wird damit durch das Jahressteuergesetz 2020 zu einem eigenständigen gemeinnützigen Vereinszweck erklärt.