Bundesweite Beratung über Zoom oder Skype. Vereinbaren Sie einen Termin.
Erbrecht | Testamentsvollstrecker Ergänzugspfleger | Der Erblasser kann die gleiche Person zum Testamentsvollstrecker und zum Ergänzungspfleger ernennen
Der Erblasser kann die gleiche Person zum Testamentsvollstrecker und zum Ergänzungspfleger ernennen.
Die Erblasserin hinterließ 2 minderjährige Kinder. Im Rahmen eines sogenannten Geschiedenentestamentes ordnete die Erblasserin die Testamentsvollstreckung an. Gleichzeitig bestimmte Sie, dass der Testamentsvollstrecker auch Ergänzungspfleger für die beiden minderjährigen Kinder werden soll.
Eines der beiden Kinder war zum Zeitpunkt des Erbfalls 17 Jahre alt. Dieses Kind lehnt es ab, dass der Testamentsvollstrecker, der der Bruder der Erblasserin war, zum Ergänzungspfleger bestellt wird.
Das Familiengericht bestellte daraufhin das Jugendamt zum Ergänzungspfleger. Hiergegen legte der Testamentsvollstrecker Beschwerde ein. Das OLG Hamm half der Beschwerde nicht ab.
Das OLG Hamm stellte klar, dass die Erblasserin grundsätzlich ein und dieselbe Person zum Testamentsvollstrecker und zum Ergänzungspfleger bestimmen konnte. Insofern entspricht die Entscheidung des OLG Hamm der bisherigen Rechtsprechung des BGH zu dieser Frage. Nur wenn ein Interessenkonflikt zwischen der Ausübung beider Ämter aus Sicht des Gerichts erkennbar ist, kann die Ernennung zum Ergänzungspfleger nicht erfolgen. Dies ist insbesondere bei wirtschaftlichen Interessenkonflikten der Fall.
Im vorliegenden Fall war der minderjährige aufgrund seines Alters allerdings zu Ernennung des Ergänzungspflegers durch das Familiengericht anzuhören. Da der minderjährige sich gegen die Ernennung aussprach, war das Familiengericht, unabhängig von der diesbezüglichen Anordnung der Erblasserin, berechtigt, den Testamentsvollstrecker nicht zum Ergänzungspfleger zu ernennen. Hinsichtlich des Alters der Minderjährigen geht aus der Entscheidung des OLG Hamm hervor, dass bis zum Erreichen des 14. Lebensjahres der Wille des minderjährigen der Umsetzung des Willens des Erblassers nicht entgegensteht.