Bundesweite Beratung über Zoom oder Skype. Vereinbaren Sie einen Termin.
Erbrecht | Nießbrauchsverzicht Sozialhilferegress | Der Verzicht auf einen Nießbrauch führt zu einer Schenkung, die vom Träger der Sozialhilfe auf sich übergeleitet werden kann und zum Schenkungsregress berechtigt
Der Verzicht auf einen Nießbrauch führt zu einer Schenkung, die vom Träger der Sozialhilfe auf sich übergeleitet werden kann und zum Schenkungsregress berechtigt.
Im vorliegenden Fall erfolgte im Wege der vorweggenommenen Erbfolge die Übertragung einer Immobilie. Der Übertragende behielt sich den Nießbrauch an der Immobilie im Rahmen der Übertragung vor. Durch das vorbehaltene Nießbrauchsrecht verblieb das Recht zur wirtschaftlichen Verwertung der Immobilie durch Vermietung und Verpachtung beim übertragenden Voreigentümer. In Höhe dieses Nießbrauchsrechtes reduzierte sich der Verkehrswert der Immobilie zum Zeitpunkt der Übertragung.
Nach der Übertragung wurde der vormaligen Eigentümer der Immobilie pflegebedürftig und musste in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden. Da er die hierfür erforderlichen Mittel nicht vollständig aus seinem eigenen Einkommen aufbringen konnte, verarmte er aufgrund der Pflegekosten im Sinne des § 528 BGB. Im Weiteren verzichtete der vormalige Eigentümer auf die Nießbrauch.
Der Sozialhilfeträger stand auf dem Standpunkt, dass durch den Verzicht auf den Nießbrauch dem Erwerber nachträglich in Höhe des Wertes des Nießbrauchs ein Vermögensvorteil zugewandt wurde. Da diese Zuwendung unentgeltlich erfolgte, lag nach Ansicht des Sozialhilfeträgers eine Schenkung vor. Den Anspruch auf Rückerstattung dieser Schenkung an den verarmten Schenker leitete der Sozialhilfeträger auf sich über und machte den Anspruch auf Rückerstattung der Schenkung an den verarmten Schenker geltend. Hiergegen wandte sich der Erwerber des Grundstückes, d. h. der aus Sicht des Sozialhilfeträgers Beschenkte. Das OLG Köln bestätigte die Rechtsauffassung des Sozialhilfeträgers.
Durch den Verzicht auf die Nießbrauch erlangte der Eigentümer der Immobilie die Möglichkeit, zu Lebzeiten des vormaligen Nießbrauchsberechtigten die Immobilie zu vermieten und zu verpachten, d. h. für sich wirtschaftlich zu nutzen. Dieser wirtschaftlicher Vorteil wurde nach Ansicht des OLG Köln dem Grundstückseigentümer durch den Verzicht auf die Nießbrauch zugewandt. Da für die Zuwendung des Wertes des Nießbrauches keine Gegenleistung erbracht wurde, lag eine Schenkung vor. Diese Schenkung durfte der Sozialhilfeträger auf sich überleiten und den entsprechenden Schenkungsregress geltend machen.