Schlagwort I-3 Wx 12/16

Erbrecht | Erbschaft Erbausschlagung Anfechtung | Irrt der Erbe bei der Ausschlagung der Erbschaft über die Zugehörigkeit einer Forderung zum Nachlass, so kann er die Ausschlagung der Erbschaft anfechten

Erbrecht: Erbschaft Erbausschlagung Anfechtung - Der Irrtum über die Zugehörigkeit einer Forderung zum Nachlass berechtigt zur Anfechtung der Erbausschlagung | Anwalt Erbrecht Köln
Irrt der Erbe bei der Ausschlagung der Erbschaft über die Zugehörigkeit einer Forderung zum Nachlass, so kann er die Ausschlagung der Erbschaft anfechten. Im vorliegenden Fall war die Erblasserin aufgrund eines Flugzeugabsturzes ums Leben gekommen. Die Geschwister Erblasserin schlugen die Erbschaft aus. Zum Zeitpunkt der Erbausschlagung gingen die Geschwister davon aus, dass die Schadensersatzforderungen gegen die Fluggesellschaft nur der Erblasserin zustehen und nicht vererblich sind. Nach der Ausschlagung der Erbschaft erlangten die Erben Kenntnis davon, dass zum Nachlass der Erblasserin die vererbliche Schadensersatzforderung der Erblasserin gegen die Fluggesellschaft gehört. Diese Schadensersatzforderung war werthaltig. Die Erben erklärten aus diesem Grunde die Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft und beantragten einen Erbschein. Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück. Das OLG Düsseldorf stellte im Beschwerdeverfahren klar, dass die Erben zur Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft berechtigt sind. Fehlvorstellungen über den Wert des Nachlasses berechtigen grundsätzlich nicht zur Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft. Der Wert des Nachlasses ist im Rechtssinn keine wesentliche Eigenschaft des Nachlasses. Im vorliegenden Fall irrten sich die Erben aber über die Zugehörigkeit einer Forderung zum Nachlass. Die Forderung als solche stellt eine wesentliche Eigenschaft des Nachlasses dar und berechtigt daher zu Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft, da sich die Fehlvorstellung der Erben nicht auf den Wert des Nachlasses beschränkt, sondern auf dessen Zusammensetzung bezogen ist. Da der Irrtum der Erben sich somit auf eine verkehrswesentlichen Eigenschaft des Nachlasses bezog, waren sie zur Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft befugt, sodass Ihnen der beantragte Erbschein zu erteilen war.