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Voraussetzungen der Vereinsgründung
Rechtsanwalt für Vereinsrecht – Köln | Vereinsgründung
Die Voraussetzungen für die Gründung eines Vereins ergeben sich unmittelbar aus den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Werden diese eingehalten, so erfolgt die Eintragung des Vereins in das örtlich zuständige Vereinsregister. Mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister entsteht der Verein.
Vereinsgründung: Die Gründungsmitglieder
Der eigentliche Gründungsakt des rechtsfähigen Vereins kommt durch die Einigung der Gründer darüber zu Stande, dass die vorbereitete Satzung nunmehr verbindlich sein soll.
Mit der Beschlussfassung über die Satzung verbindet sich die Einigung der Gründsmitglieder darüber, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll, um damit seine Rechtsfähigkeit zu erlangen.
An der Gründung müssen sich mindestens zwei Personen beteiligen. Jedoch regeln die §§ 56, 60 BGB, dass der Verein in das Vereinsregister nur eingetragen werden darf, wenn der Verein mindestens sieben Mitglieder hat. Aus diesem Grunde ist es zweckmäßig, den Verein erst zu gründen, wenn sich tatsächlich sieben Personen gefunden haben, die sich an der Vereinsgründung beteiligen.
Mitglieder der Gründungsversammlung können alle natürlichen und juristischen Personen sein.
Natürliche Personen, die nicht geschäftsfähig sind, müssen in der Gründungsversammlung von ihren gesetzlichen Vertretern (Eltern, Betreuer, usw.) vertreten werden. Juristische Personen werden in der Gründungsversammlung von ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern oder Bevollmächtigten repräsentiert.
Gesellschaften bürgerlichen Rechts können an einer Gründungsversammlung nicht teilnehmen, da die Gesellschaft bürgerlichen Rechts weder natürliche noch juristische Person ist.
Vereinsgründung: Die Satzung des Vereins
Da die Gründungsversammlung darüber beschließen muss, dass die vorbereitete Satzung nunmehr gelten soll, setzt die Gründungsversammlung zwingend eine Satzung voraus.
Die rechtlichen Einzelheiten, die sich inhaltlich mit einer Satzung verbinden, werden im Kapitel Satzung selbstständig dargestellt, da sie den Rahmen der Darstellung des Ablaufs der Vereinsgründung inhaltlich sprengen würden.
Vereinsgründung: Gründungsversammlung
Form und Ablauf der Gründungsversammlung sind vom Gesetzgeber nicht vorgegeben. Es bestehen keine besonderen Formalitäten, die zu beachten sind.
In der Gründungsversammlung verhandeln und beschließen die Gründungsmitglieder über die Satzung des zu gründenden Vereins.
Über die Annahme der Satzung muss in der Gründungsversammlung abgestimmt werden. Soweit die Mehrheit der anwesenden Gründungsmitglieder den Satzungsentwurf annimmt, ist den formalen Voraussetzungen hinsichtlich der Beratung und Beschlussfassung über die Satzung des zu gründenden Vereins genüge getan. Weitere Anforderungen werden vom Gesetzgeber an die Mitglieder der Gründungsversammlung nicht gestellt.
Der Satzungsentwurf, der Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung der Gründungsversammlung war, muss von mindestens sieben natürlichen oder juristischen Personen unterzeichnet werden, die an der Gründungsversammlung teilgenommen haben.
Vereinsgründung: Vorstandswahl
Im Anschluss an die Beratung und Beschlussfassung der Satzung des Vereins wählt die Gründungsversammlung, auf der Grundlage der Bestimmungen der angenommenen Satzung, den Vorstand.
Sowie die Gründungsversammlung den Vorstand gewählt hat, liegen die Voraussetzungen für den Antrag auf Eintragung des Vereins in das Vereinsregister grundsätzlich vollständig vor.
Die weitergehenden Ausführungen beziehen sich auf die Formalitäten, die sich mit der ordnungsgemäßen Eintragung des Vereins in das Vereinsregister verbinden.
Vereinsgründung: Gründungsprotokoll
Vom Ablauf der Gründungsversammlung muss ein Protokoll gefertigt werden.
Das Gründungsprotokoll wird später, gemeinsam mit der Satzung, beim Vereinsregister eingereicht. Aus dem Gründungsprotokoll müssen die folgenden Inhalte hervorgehen.
Inhalt Gründungsprotokoll
- Ort der Gründungsversammlung
- Zeitpunkt der Gründungsversammlung
- Die teilnehmenden Gründungsmitglieder (Namen und Adressen)
- Tagesordnung
- Beschlussfassung über die Tagesordnung
- Beschlussfassung über die Satzung
- Wahl des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Mitgliederbeiträge
- Ort und Datum der Protokollausfertigung
- Unterschrift des Protokollführers
Vereinsgründung: Notarielle Beurkundung
Sowie die Gründungsversammlung über die Satzung und den Vorstand entschieden hat, kann ein Antrag auf Eintragung des Vereins ins Vereinsregister gestellt werden.
Dieser Antrag muss von den vertretungsberechtigten Mitgliedern des Vorstandes in Gegenwart eines Notares unterzeichnet werden. Der Notar beglaubigt die geleisteten Unterschriften der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
Vereinsgründung: Antrag auf Eintragung in das Vereinsregister
Nachdem die Gründungsversammlung die Satzung verabschiedete und den Vorstand wählte, wird die Eintragung des Vereins beim örtlich zuständigen Vereinsregister beantragt. Örtlich zuständig ist das Vereinsregister des Amtsgerichtes, an dessen Ort der Verein seinen satzungsgemäßen Sitz hat.
Wie bereits ausgeführt, müssen die Unterschriften, die dem Antrag auf Eintragung des Vereins in das Vereinsregister zu entnehmen sind, von einem Notar beglaubigt werden.
In der Praxis empfiehlt es sich, den Notar damit zu beauftragen, den Antrag auf Eintragung des Vereins dem Vereinsregister zu übersenden. Damit ist gewährleistet, dass mit dem Antrag auf Eintragung des Vereins in das Vereinsregister alle Formalitäten ordnungsgemäß erfüllt werden.
Dem Antrag auf Eintragung in das Vereinsregister ist die Satzung und das Gründungsprotokoll im Original mit jeweils einer Abschrift beizufügen.
Vereinsgründung: Eintragung in das Vereinsregister
Sind die formellen Voraussetzungen für die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister erfüllt, so erfolgt die Eintragung in das Vereinsregister durch den zuständigen Rechtspfleger. Durch die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister entsteht der Verein als rechtsfähige juristische Person.
Mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister ist die Vereinsgründung abgeschlossen. Der Verein ist nunmehr rechtlich selbständig und damit eigenständig handlungsfähig.
Vereinsgründung: Eventuelle Anerkennung der Gemeinnützigkeit
Viele Vereine verfolgen Zwecke die gemeinnützig sind. Die Gemeinnützigkeit ergibt sich aus der Satzung des Vereins.
Für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist aber nicht das Vereinsregister zuständig, sondern das örtlich zuständige Finanzamt. Um die Anerkennung als gemeinnütziger Verein zu erlangen, muss beim zuständigen Finanzamt ein formloser Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit gestellt werden. Dem Antrag ist eine Ausfertigung der Satzung beizufügen, die im Rahmen des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht eingereicht wurde.
Das Finanzamt prüft anhand der übersandten Satzung, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit vorliegen. Im Weiteren erteilt das Finanzamt eine Bescheinigung über die vorläufige Freistellung von der Körperschaftsteuer. Der Verein ist daraufhin berechtigt, Steuervergünstigungen in Anspruch zu nehmen und Spendenbescheinigungen auszustellen.
Die Bescheinigung des Finanzamtes führt aber nicht zu einer uneingeschränkten Steuerfreiheit. Insbesondere ist zu beachten, dass die Bescheinigung über die Freistellung von der Körperschaftsteuer vom Finanzamt rückwirkend aufgehoben werden kann, wenn sich aufgrund einer Überprüfung durch das Finanzamt ergibt, dass der Verein tatsächlich in einer Art und Weise tätig ist, die mit den rechtlichen Anforderungen an die Gemeinnützigkeit nicht vereinbart werden kann.
Um sicherzustellen, dass der Verein zeitnah zur Eintragung in das Vereinsregister auch als gemeinnützig anerkannt wird, sollte ein entsprechender Antrag beim Finanzamt zeitgleich mit dem Antrag auf Eintragung in das Vereinsregister gestellt werden.