Mit dem Jahressteuergesetz 2020 erweitert der Gesetzgeber den Katalog der gemeinnützigen Zwecke in § 52 Abs. 2 AO. Zum einen werden bereits bestehende gemeinnützige Zwecke inhaltlich ergänzt. Zum anderen werden neue gemeinnützige Zwecke in den § 52 Abs. 2 AO eingeführt.
Unter einem besonderen Zweckbetrieb ist ein Zweckbetrieb zu verstehen, hinsichtlich dessen nicht der Nachweis geführt werden muss, dass er den Satzungszwecken des gemeinnützigen Vereins dient und nicht in ungebührlicher Form in Konkurrenz zu nicht privilegierten Betrieben steht.
Bezogen auf das Spendenrecht führt das Jahressteuergesetz 2020 zu Änderungen, die für die Praxis gemeinnütziger Vereine und Einrichtungen von nicht unerheblicher Bedeutung sind. Diese Änderungen betreffen den vereinfachten Spendennachweis und die Neueinführung eines sogenannten Zuwendungsempfängerregisters.
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 eröffnet der Gesetzgeber die Möglichkeit, steuerbegünstigte Zwecke in Form von Beteiligungsgesellschaften oder Holdinggesellschaften zu verfolgen. Damit werden neue Formen der Organisation der gemeinnützigen Tätigkeit von Vereinen und Einrichtungen vom Gesetzgeber ermöglicht.
Aus dem Grundsatz der Unmittelbarkeit ergab sich bisher die Problematik, dass die Ausgliederung von Teilbereichen der Vereinstätigkeit in selbstständige Einrichtungen zur Folge hatte, dass diese selbstständigen Teileinrichtungen nur dann ihrerseits gemeinnützig sein konnten, wenn sie ebenfalls unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgten. Dies ändert sich nun mit dem Jahressteuergesetz 2020.
Nach der bisherigen Rechtslage musste das Finanzamt sich bei der erstmaligen Gewährung der Gemeinnützigkeit ausschließlich an der vorgelegten Vereinssatzung orientieren. Selbst wenn dem Finanzamt bei dieser Prüfung Umstände bekannt waren, aus denen sich ergab, dass die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins der Gewährung der Gemeinnützigkeit entgegensteht, konnte hierauf die Verweigerung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins nicht gestützt werden. Mit dem Jahressteuergesetz ändert sich diese Praxis.
Hinsichtlich der Umsatzfreigrenze des § 64 Abs. 3 AO kommt der Gesetzgeber einer langjährigen Forderung der gemeinnützigen Einrichtungen nach und erhöht die sogenannte Umsatzfreigrenze von 30.000 € auf 45.000 €.
Nach der bisherigen Rechtslage waren alle gemeinnützigen Vereine, Einrichtungen usw. verpflichtet, ihre Mittel zeitnah für ihre gemeinnützigen Zwecke einzusetzen.
Das Jahressteuergesetz 2020 ändert dies für kleinere Vereine ab. Für diese kleineren Vereine wird in Zukunft aufgrund des Fortfalls des Zwangs zur zeitnahen Mittelverwendung die Buchhaltung einfacher.
Der Übungsleiterfreibetrag wird ab dem Jahr 2021 um 600 € auf 3000 € erhöht. Gleichzeitig wird Ehrenamtsfreibetrag von 720 € auf 840 € angehoben.
Darüber hinaus wird die Nichtanrechnungsgrenze, die für Transferzahlungen im Sozialbereich gilt, angepasst. In Zukunft werden Einkünfte aus dem Übungsleiterfreibetrag und/oder dem Ehrenamtsfreibetrag in Höhe von insgesamt 250 € pro Monat nicht von Sozialleistungen abgezogen.