Hinsichtlich eines Miterben einer aus 2 Personen bestehenden Erbengemeinschaft pfändeten mehrere Gläubiger eines der Miterben dessen Erbanteil. Im Weiteren wollten die Gläubiger, gemeinsam mit dem 2. Miterben, ein zum Nachlass gehörendes Grundstück veräußern.
Die Entscheidung stellt klar, dass der Miterbe, dessen Erbanteil gepfändet wird, auch nach der Pfändung Mitglied der Erbengemeinschaft ist. Die pfändenden Gläubiger sind nicht berechtigt, aufgrund der erfolgten Pfändung einzelne zum Nachlass gehörende Gegenstände zu veräußern.
Der Anspruch der Gläubiger richtet sich vielmehr auf Auseinandersetzung der gesamten Erbengemeinschaft und auf Befriedigung ihrer Forderungen nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände außerhalb der Auseinandersetzung der gesamten Erbengemeinschaft bedürfen hingegen weiterhin auch der Zustimmung des Mitgliedes der Erbengemeinschaft, dessen Erbanteil gepfändet wurde.
Im vorliegenden Fall gehörten zum Nachlass mehrere Grundstücke. Der Erblasser hatte die Grundstücke durch Teilungsanordnung den einzelnen Erben zugeteilt.
Hinsichtlich eines dieser Grundstücke beantragte ein Miterbe die Teilungsversteigerung, ohne dass die Gesamtauseinandersetzung der Erbengemeinschaft betrieben wurde.
Das Gericht hob die Entscheidung auf, mit der die Teilungsversteigerung als zulässig festgestellt wurde.
Die Teilungsanordnung des Erblassers ist für die Erben grundsätzlich verbindlich und kann durch die Einleitung des Teilungsversteigerungsverfahrens hinsichtlich einer Immobilie von einen der Miterben nicht unterlaufen werden. Die Einleitung des Teilungsversteigerung Verfahrens wäre nach Ansicht des Gerichts nur zulässig gewesen, wenn damit das Ziel verfolgt worden wäre, die Erbengemeinschaft im Ganzen auseinanderzusetzen. Da dies nicht der Fall war, war die Einleitung des Teilungsversteigerungsverfahrens unzulässig.
Das Urteil beschäftigt sich mit der Frage, wann eine Miterbe, der aus seinem Privatvermögen eine Nachlassverbindlichkeit befriedigt hat, von den Miterben einen entsprechenden Erstattungsanspruch verlangen kann.
Befriedigt ein Erbe aus seinem Privatvermögen eine Nachlassverbindlichkeit, kann er von den übrigen Miterben eine entsprechende Ausgleichszahlung verlangen. Dieser Ausgleichsanspruch ist der Höhe nach um den Anteil zu kürzen, den der Erbe aufgrund seiner Erbquote selbst zu tragen hat.
Macht der Erbe seinen Erstattungsanspruch im ganzen gegenüber der Erbengemeinschaft als Nachlassverbindlichkeit gelten, besteht hingegen der Ausgleichsanspruch nur im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. In diesem Fall sind die übrigen Miterben zur Zahlung vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht verpflichtet.