Im vorliegenden Fall hatten zwei unverheiratete Lebenspartner wechselseitig Lebensversicherungen abgeschlossen und den jeweils anderen Lebenspartner gegenüber der Versicherung widerruflich als Bezugsberechtigten angegeben.
Nach dem Tod des Erblassers verlangte dessen Tochter von der Lebensgefährtin, dass diese in Höhe der Hälfte des von der Lebensversicherung ausgezahlten Betrages an die Tochter im Wege der Pflichtteilsergänzung zahlt. Da die Lebenspartnerin, die vom Erblasser zu seiner Alleinerbin bestimmt wurde, hierzu nicht bereit war, erhob die Tochter des Erblassers beim Landgericht Konstanz Klage auf Zahlung des Pflichtteilsergänzungsanspruches.
Das Landgericht Konstanz gab der Tochter recht und entsprach dem Klageantrag.
Das Landgericht Konstanz stellte darauf ab, dass der Erblasser und seine Lebensgefährtin sich widerruflich als Bezugsberechtigte wechselseitig benannt haben. Damit war die Bezugsberechtigung zu Lebzeiten des Erblassers jederzeit widerruflich, sodass von einer endgültigen Vermögensverfügung zu Gunsten des jeweils anderen Lebenspartners nicht auszugehen war.
Da somit die widerruflichen Bezugsrechte zu Lebzeiten der beiden Lebenspartner nicht zu einer endgültigen Vermögensverfügung zu Gunsten des jeweils anderen Partner führten, kam das Landgericht Konstanz zu dem Ergebnis, dass keine lebzeitige gemeinschaftsbezogene Zuwendung zwischen den beiden Lebenspartnern in Form der abgeschlossene Lebensversicherungen vorliegt. Folglich unterliegt der an die Erbin aufgrund der Lebensversicherung des Erblassers ausgezahlte Betrag der Pflichtteilsergänzung gemäß § 2325 BGB.
Nach dem Tod des Erblassers hinterließ dieser 3 Kinder. Eines der Kinder schied aus der Erbengemeinschaft aus. Der Rechtsstreit, auf den sich die Entscheidung des OLG München bezieht, wurde zwischen den beiden verbliebenen Mitgliedern der Erbengemeinschaft (Sohn und Tochter des Erblassers) geführt.
Der Sohn des Erblassers verlangte von seiner Schwester umfassende Auskunft über Zuwendungen seitens des Erblassers zu Gunsten der Schwester. Die Schwester beschränkte ihre Auskunft ursprünglich darauf, dass alle 3 Kinder des Erblassers das gleiche vom Erblasser zu Lebzeiten erhalten hätten. Weitere Angaben seien ihr nicht möglich, da der Erblasser ihre Konten geführt habe und sie in Folge dessen keine Kenntnis von den Kontobewegung habe, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten auf ihrem Konto veranlasst hat.
Der Sohn nahm seine Schwester daraufhin im gerichtlichen Verfahren auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Anspruch. Der Antrag wurde vom Landgericht abgewiesen.
Im Weiteren beauftragte der Sohn einen Steuerberater mit der vollständigen Auswertung aller Kontounterlagen, die ihm seitens seiner Schwester zugänglich gemacht wurden. Der Steuerberater konnte mehrere Umbuchungen zugunsten Schwester feststellen, hinsichtlich derer nicht nachvollziehbar war, aus welchen Gründen die Umbuchungen vom Erblasser veranlasst wurden. Diese Erkenntnis führte der Kläger in das Berufungsverfahren vor dem OLG München ein.
Das OLG München entsprach dem Klagebegehren des Sohnes. Es kommt zu dem Ergebnis, dass der auskunftspflichtige Erbe verpflichtet ist, sich bis zur Grenze des unzumutbaren über die Geschäftsvorfälle zu unterrichten, die der Erblasser in Form von Zuwendungen zu seinen Gunsten zu Lebzeiten veranlasst hat. Dabei muss die Auskunft so gestaltet sein, dass es dem Gericht möglich ist, zu beurteilen, ob die Zuwendung ausgleichspflichtig ist oder nicht.
Dieser Verpflichtung kam die Beklagte mit ihrer Auskunft nicht nach. Insbesondere sah das OLG München die Erbin als verpflichtet an, Angaben zu machen, die die Grundlagen darstellen, auf den der Erblasser damit begann, zugunsten seiner Tochter auf deren Konto ein Geldvermögen zu bilden. Da die Beklagte dieser Verpflichtung erstinstanzlich nicht entsprochen hatte, wurde sie antragsgemäß verurteilt.
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