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Kategorie Pflichtteil

Auskunftsansprüche des pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmers gegenüber den Erben nach Annahme des Vermächtnisses | OLG München – Urteil vom 21.11.2022 33 – U 2216/22

Auskunftsanspruch Pflichtteil Vermächtnisannahme | Auskunftsansprüche des pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmers gegenüber den Erben nach Annahme des Vermächtnisses | OLG München - Urteil vom 21.11.2022 33 - U 2216_22 - Rechtsanwalt Detlev Balg - Fachanwalt für Erbrecht - Köln
Auskunftsansprüche des pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmers gegenüber den Erben nach Annahme des Vermächtnisses | OLG München - Urteil vom 21.11.2022 33 - U 2216/22 Mit Endurteil vom 22. November 2022 musste das OLG München die Frage entscheiden, ob ein Pflichtteilsberechtigter, dem ein Vermächtnis in Höhe seines Pflichtteils vom Erblasser zugewandt wurde, gegenüber dem Erben noch einen Anspruch auf Auskunft und Wertermittlung aus Pflichtteilsrecht zusteht, wenn er das Vermächtnis bereits angenommen hat. Diese Frage wurde vom OLG München verneint.

Nachlassverzeichnis Vorlage Kontoauszüge – Zur Verpflichtung des Erben dem Notar bei Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses Kontoauszüge vorzulegen – Von Rechtsanwalt und Fachanwalt Detlev Balg Köln

Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20. Mai 2020 hat die Frage zum Gegenstand, ob der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Erben einen vollstreckungsfähigen Anspruch darauf hat, dass dieser dem Notar die Kontoauszüge der Nachlasskonten im Rahmen der Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses zugänglich macht und hieran aktiv mitwirkt.

Die Lebensversicherung im Erbrecht

Mit Hilfe einer Lebensversicherung kann der Erblasser seinen Erben oder anderen Personen einen Geldbetrag zuwenden, ohne  dass dieser Geldbetrag Teil des Nachlasses wird. Damit kann im Weg einer Lebensversicherung ein Vermögenswert übertragen werden, ohne dass dieser Vermögenswert in die Erbschaft fällt. Bedeutung gewinnt dies insbesondere bezogen auf Pflichtteilsansprüche und deren Berechnungsgrundlage.

Erbrecht | Pflichtteilsstrafklausel, Erbscheinseinziehung | Ein Antrag auf Einziehung eines Erbscheins hat nicht zur Folge, dass eine von den Erblassern verfügte Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst wird

Ein Antrag auf Einziehung eines Erbscheins hat nicht zur Folge, dass eine von den Erblassern verfügte Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst wird. In der Sache errichteten die Eltern ein gemeinsames Testament, mit dem sie sich wechselseitig für den 1. Todesfall als alleinige uneingeschränkte Erben einsetzten. Sie verfügten weiter, dass Ihre beiden Kinder nach dem Tod des Letztversterbenden dessen Erben werden sollen. Diese Schlusserbeneinsetzung war mit der Weisung verbunden, dass ein Abkömmling, der nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils sein Pflichtteil geltend macht, auch beim 2. Erbfall nur den Pflichtteil erhält, d. h. für den 2. Erbfall ebenfalls enterbt wird. Der Ehemann verstarb zuerst. Der Ehefrau wurde daraufhin ein Alleierbschein vom Nachlassgericht erteilt. Hinsichtlich dieses Erbscheins beantragte die Tochter der Erbin, dass der Erbschein eingezogen wird, da nach ihrer Ansicht das Ehegattentestament ihrer Eltern unwirksam sei. Diesem Antrag folgte das Nachlassgericht nicht. Nachdem auch die Ehefrau verstorben war, beantragte die Tochter für sich und ihren Bruder einen gemeinschaftlichen Erbschein. Diesem Antrag trat der Bruder mit dem Vortrag entgegen, dass seine Schwester mit der Beantragung der Einziehung des Erbscheins die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst habe und folglich auch für den 2. Erbfall enterbt sei. Folglich könne kein Erbschein erteilt werden, aus der auch seine Schwester als Erbin hervorgeht. Diesem Antrag folgte das Nachlassgericht nicht, sondern wollte vielmehr den beantragten gemeinschaftlichen Erbschein erteilen. Im weiteren Beschwerdeverfahren wurde die Sache dem OLG München zu Entscheidung vorgelegt. Auch das OLG München vertrat die Auffassung, dass der gemeinschaftliche Erbschein zu erteilen ist. Nach Ansicht des OLG München reicht die bloße Beantragung der Einziehung eines Erbscheins nicht aus, um eine Pflichtteilsstrafklausel auszulösen. Dies setzt nach Ansicht des OLG München vielmehr voraus, dass der Erbe, der die Einziehung des Erbscheins beantragt, gleichzeitig zum Ausdruck bringt, dass er aktiven Zugriff auf den Nachlass nehmen will. Hierfür gab es im vorliegenden Fall nach Ansicht des OLG München keine Anhaltspunkte. Damit lagen die Voraussetzungen für das Auslösen der Pflichtteilsstrafklausel nicht vor, sodass die Tochter der Erblasser ihre Erbenstellung durch die Beantragung der Einziehung des Erbscheins nicht verloren hat und somit weiterhin zu Schlusserben gehört. Folglich war der gemeinschaftliche Erbschein zu erteilen, da es weiterhin 2 Miterben gab.

Erbrecht | Notarielles Nachlassverzeichnis Verantwortung | Auch beim notariellem Nachlassverzeichnis bleibt der Erbe für die Auskunft verantwortlich

Erbrecht - Beschluss des OLG Koblenz vom 30.04.2018 - 1 W 65_18 - Fachanwalt für Erbrecht Detlev Balg - Köln
Die Erblasserin hinterließ einen Ehemann und einen Sohn. Durch den Erbfall wurde der Ehemann zum Alleinerben. Der Sohn machte gegenüber dem Alleinerben Pflichtteilsansprüche geltend und erhob zu deren Durchsetzung Stufenklage. Der Sohn verlangte vom Alleinerben Auskunft über den Nachlass in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Die Erblasserin hatte ca. zweieinhalb Jahre vor dem Erbfall geerbt. Der Sohn war darüber orientiert, dass die Erblasserin Erbschaftssteuer in Höhe von 230.000 € zahlen musste.

Pflichtteil berechnen Haus – Wie werden Immobilien beim Pflichtteil wertmäßig berücksichtigt?

Um Pflichtteilsansprüche wirksam geltend machen zu können, muss der Pflichtteilsberechtigte in der Lage sein, die Zusammensetzung des Nachlasses und den Wert des Nachlasses realistisch zu beurteilen. Um dies zu gewährleisten, sind die Erben verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über die Zusammensetzung des Nachlasses und den Wert der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte zu erteilen. Gehört zum Nachlass eine Immobilie, so stellt sich die Frage, wie der Wert dieser Immobilie im Rahmen der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen zu ermitteln ist.