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Pflichtteil Ehegatte – Steht dem Ehepartner ein Pflichtteil zu?

Kanzlei Balg und Willerscheid – Köln | Rechtsanwälte und Fachanwalt für Erbrecht

Der Ehepartner gehört zum Kreis der Erben des Erblassers, die pflichtteilsberechtigt sind. Enterbt daher der Erblasser seinen Ehepartner, so löst dies Pflichtteilsansprüche des Ehepartners gegen die Erben aus.

Erbrecht und ehelicher Güterstand

Beim Erbrecht der Ehegatten sind aber Besonderheiten hinsichtlich des Pflichtteils zu beachten, die sich aus dem sogenannten Güterstand der Eheleute ergeben.
Die meisten Ehepartner leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Aus diesem Grund wird an dieser Stelle nur auf die Pflichtteilsprobleme hinsichtlich des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft eingegangen.
Leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so setzt sich der Erbanteil des länger lebenden Ehegatten aus 2 unterschiedlichen Komponenten zusammen. Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft erbt der Ehegatte gesetzlich die Hälfte des Nachlasses. Dieser Erbanteil beruht seinerseits zur Hälfte auf den Vorschriften des Erbrechts. Die zweite Hälfte ergibt sich aus dem Familienrecht.
Endet die Ehe durch den Tod eines der beiden Ehepartner, so wird der sogenannte Zugewinn pauschal mit dem Erbfall abgegolten, wenn die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. In diesem Fall erhält der länger lebende Ehegatte unter dem Gesichtspunkt des Zugewinnausgleiches 25 % des Nachlasses. Die übrigen 25 % des Nachlasses erhält der Ehegatte aufgrund erbrechtliche Vorschriften. Zusammen ergibt dies den Erbanteil des länger lebenden Ehegatten von insgesamt 50 % des Nachlasses
Enterbt der Erblasser seinen Ehepartner, so reduziert sich der erbrechtliche Anteil des Enterbten Ehepartners auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanteils, d. h. auf 12,5 % des Nachlasses und damit auf den Pflichtteil.

Tatsächlicher Zugewinnausgleich statt pauschalem Zugewinnausgleich

Der pauschale Zugewinnausgleich entfällt vollständig. An seine Stelle tritt der konkrete Zugewinnausgleich. Dies hat zur Folge, dass der tatsächliche Zugewinn der Ehepartner während der Ehezeit im Rahmen der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen ermittelt werden muss.
Kommt es zum Ausgleich des tatsächlichen Zugewinnausgleiches anstelle des pauschalen Zugewinnausgleiches, können in bestimmten Situationen die Belastungen für die Miterben höher sein, als bei Eintritt des gesetzlichen Erbrechts des längerlebenden Ehepartners.
Beim konkreten Zugewinnausgleich handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit der Erben gegenüber dem enterbten Ehepartner. Wurde die Masse des ehelichen Vermögens während der Ehezeit gebildet, kann der konkrete Zugewinnausgleich wesentlich höher sein als der vom Gesetzgeber vorgesehene pauschale Zugewinnausgleich. In diesem Fall ist es nicht auszuschließen, dass der wertmäßige Anteil des längerlebenden Ehepartners am Nachlass höher ist, als der Erbanteil, der dem Ehepartner als Erbe zufallen würde.
Der konkrete Zugewinnausgleich muss daher geprüft werden, bevor der Erblasser sich dazu entschließt, seinen Ehegatten zu enterben.

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