Pflichtteil Erbschaft – Wann entsteht im Erbfall ein Pflichtteilsanspruch?

Kanzlei Balg und Willerscheid – Köln | Rechtsanwälte und Fachanwalt für Erbrecht

Nicht mit jedem Erbfall verbindet sich das Entstehen von Pflichtteilsansprüchen. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Erblasser durch ein Testament oder einen Erbvertrag eine Änderung an der Erbfolge vorgenommen hat, die zu Abweichungen von der gesetzlichen Erbfolge führen.
Pflichtteilsberechtigt sind nur die folgenden Erben des Erblassers:

  • Die Abkömmlinge des Erblassers
  • Die Eltern des Erblassers
  • Der Ehepartner des Erblassers

Pflichtteilsansprüche aufgrund einer Enterbung durch Testament

Wird einer dieser gesetzlichen Erben durch eine testamentarische Anordnung des Erblassers enterbt, so entstehen zugunsten dieses gesetzlichen Erben Pflichtteilsansprüche.
Dies gilt aber nur dann, wenn der betroffene Erbe nicht bereits durch die Anwendung der gesetzlichen Erbfolge von der Erbschaft ausgeschlossen ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Erblasser Abkömmlinge hinterlässt. Diese Abkömmlinge schließen die Eltern des Erblassers grundsätzlich und vollständig von der Erbschaft aus. Folglich kann in einer solchen Konstellation den Eltern auch kein Pflichtteilsanspruch zustehen, da sie in diesem Fall nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben zählen.

Pflichtteilsansprüche als Folge der Erbausschlagung

Weiter können Pflichtteilsansprüche entstehen, wenn der Erblasser durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung oder von Vermächtnissen die Erben testamentarisch belastet.
Belastungen in Form der Anordnung der Testamentsvollstreckung oder von Vermächtnissen müssen von den Erben nicht hingenommen werden. In diesem Fall können die Erben die Erbschaft ausschlagen. Den pflichtteilsberechtigten Erben steht dann anstelle der eigentlichen Erbschaft der Pflichtteil zu. Folglich können auch die Erben selbst durch Ausübung ihres Rechtes auf Ausschlagung der Erbschaft Pflichtteilsansprüche auslösen.