Kategorie Pflichtteil

Pflichtteil geltend machen – Wie muss der Pflichtteil geltend gemacht werden?

Nicht jeder Erbfall führt zu Pflichtteilsansprüchen.
Pflichtteilsansprüche ergeben sich im Erbfall nur dann, wenn der Erblasser durch ein Testament oder einen Erbvertrag Änderungen an der Erbfolge vorgenommen hat, die von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Diese Abweichungen müssen zur Folge haben, dass einer der pflichtteilsberechtigten Erben enterbt wird. Hierzu gehören insbesondere die Kinder des Erblassers und dessen Ehefrau.

Pflichtteil berechnen Haus – Wie werden Immobilien beim Pflichtteil wertmäßig berücksichtigt?

Um Pflichtteilsansprüche wirksam geltend machen zu können, muss der Pflichtteilsberechtigte in der Lage sein, die Zusammensetzung des Nachlasses und den Wert des Nachlasses realistisch zu beurteilen. Um dies zu gewährleisten, sind die Erben verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über die Zusammensetzung des Nachlasses und den Wert der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte zu erteilen.
Gehört zum Nachlass eine Immobilie, so stellt sich die Frage, wie der Wert dieser Immobilie im Rahmen der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen zu ermitteln ist.

Erbrecht | Pflichtteilsentzug Enterbung | Eine vorsätzliche Körperverletzung berechtigt auch dann zum Pflichtteilsentzug, wenn die Straftat nicht zu einer Verurteilung geführt hat

Pflichtteilsentzug Enterbung | Urteil LG Saarbrücken - 15.02.2017 - 16 O 210/13 | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht | Kanzlei Balg und Willerscheid - Köln Nippes

Eine vorsätzliche Körperverletzung berechtigt auch dann zum Pflichtteilsentzug, wenn die Straftat nicht zu einer Verurteilung geführt hat.
Im vorliegenden Fall begingen die Eheleute gemeinschaftlichen Selbstmord. Die Ehefrau starb kurz nach dem Ehemann. Die Ehefrau wurde daher Erbin des Ehemannes.
Die Ehefrau hinterließ zwei Söhne. Beim Ehemann handelte es sich um den Stiefvater der beiden Abkömmlinge der Erblasserin. Die Erblasserin hatte mit ihrem Ehemann ein Ehegattentestament errichtet. Testamentarisch ordneten die Eheleute an, dass einer der beiden Söhne enterbt wird und dass ihm der Pflichtteil entzogen wird.
Der Enterbung bzw. Pflichtteilsentziehung lag der folgende Sachverhalt zu Grunde. Der fragliche Sohn war in der Schlafzimmer der Eheleute eingedrungen und bedrohte den Stiefvater. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung schoss er dem Stiefvater mit einer Schreckschusspistole in das Gesicht. Das spätere Strafverfahren führte nicht zu einer Verurteilung des Täters. Der Vorgang wurde aber von der Polizei aufgenommen und damit aktenkundig.
Nach dem Erbfall machte der enterbte Sohn durch die Erhebung einer Stufenklage seine Pflichtteilsansprüche geltend. Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage bereits auf der Auskunftsstufe ab.
Der Kläger hatte eingeräumt, dass es zum fraglichen Vorfall gekommen war. Er führte weiter aus, dass er nicht in der Absicht gehandelt habe, den Stiefvater zu verletzen. Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage mit Hinweis darauf ab, dass es ausschließlich auf den nachgewiesenen objektiven Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung zu Lasten des Stiefvaters ankomme. Aufgrund dieses Angriffs gegen den Ehemann der Erblasserin waren die Eheleute berechtigt, im gemeinschaftlichen Testament die Enterbung des Sohnes und die Entziehung von dessen Pflichtteil anzuordnen. Damit stand dem Sohn ein Pflichtteilsanspruch nicht mehr zu, sodass auch der Auskunftsanspruch nicht zuzusprechen war. Die Klage wurde von Landgericht Saarbrücken daher vollständig abgewiesen.

Nachlassverzeichnis Vorlage Kontoauszüge – Zur Verpflichtung des Erben dem Notar bei Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses Kontoauszüge vorzulegen – Von Rechtsanwalt und Fachanwalt Detlev Balg Köln

Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20. Mai 2020 hat die Frage zum Gegenstand, ob der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Erben einen vollstreckungsfähigen Anspruch darauf hat, dass dieser dem Notar die Kontoauszüge der Nachlasskonten im Rahmen der Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses zugänglich macht und hieran aktiv mitwirkt.

Erbrecht | Untätiger Notar Zwangsvollstreckung | Zwangsgeld gegen Auskunftsschuldner bei unterlassener Beschwerde gegen den untätigen Notar

Erbrecht: Untätiger Notar Zwangsvollstreckung | Zwangsgeld gegen Auskunftsschuldner bei unterlassener Beschwerde gegen den untätigen Notar | Kanzlei Balg - Rechtsanwalt Erbrecht Köln - Fachanwalt für Erbrecht

Nachdem die Erbin den Anspruch der Pflichtteilsberechtigten auf Auskunftserteilung über die Zusammensetzung des Nachlasses anerkannt hatte, versuchte sie einen Notar mit der Ausfertigung des geschuldeten notariellen Nachlassverzeichnisses zu beauftragen. Insgesamt sprach die Erbin 27 Notare an. Mit unterschiedlichen Begründungen lehnten die Notare die Beurkundung ab. Die Erbin unterließ es aber, gemäß § 15 II Bundesnotarordnung Beschwerde beim zuständigen Landgericht einzulegen, um die Notare zur Einhaltung ihrer Verpflichtung zur Beurkundung zu zwingen.
Die Pflichtteilsberechtigte beantragte daraufhin die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Erbin, um den Auskunftsanspruch durchzusetzen. Gegen den entsprechenden Beschluss wandte sich die Erbin mit dem Vortrag, dass sie sich um die Beauftragung eines Notars bemüht hat, das notarielle Nachlassverzeichnis aber wegen der Weigerung der Notare, die notwendige Beurkundung durchzuführen, nicht ausgefertigt werden kann.
Die Beschwerde der Erbin gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes wurde vom OLG Düsseldorf zurückgewiesen. Das OLG Düsseldorf vertrat die Auffassung, dass die bloße Anfrage bei Notaren, ob diese bereit sind, das notarielle Nachlassverzeichnis zu beurkunden, zu Erfüllung der geschuldeten Auskunft nicht genügt. Weigern sich die Notare, ihre Pflicht zur Beurkundung nachzukommen, ohne dass hierfür hinreichende Gründe benannt werden, ist der auskunftspflichtige Erbe verpflichtet, gegen die Notare in Form der Beschwerde beim OLG gemäß § 15 Abs. 2 Bundesnotarordnung vorzugehen. Da die Erbin dieser Pflicht nicht nachgekommen war, ging das OLG Düsseldorf davon aus, dass sie ihrer Auskunftspflicht nicht hinreichend entsprochen hat, sodass zur Durchsetzung des Auskunftsanspruches der Pflichtteilsberechtigten die Festsetzung eines Zwangsgeldes geboten war.

Erbrecht | Erbschaftsteuer ererbter Pflichtteilsanspruch | Ererbte Pflichtteilsansprüche unterliegen der Erbschaftsteuer

Erbrecht Erbschaftsteuer ererbter Pflichtteilsanspruch - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Köln

Die Ehefrau des Erblassers war vorverstorben. Die Erbschaft wurde vom Erblasser ausgeschlagen. Sodann verstarb der Erblasser.
Zum Nachlass des Erblassers gehörte der Pflichtteilsanspruch, der dem Erblasser aufgrund der Ausschlagung der Erbschaft seiner Ehefrau zustand. Erbe des Erblassers war dessen Sohn.
Im Weiteren wurde zu Lasten des Sohns die Erbschaftssteuer vom Finanzamt festgesetzt. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer den Pflichtteilsanspruch, der dem Erblasser im Verhältnis zum Nachlass seiner vorverstorbenen Ehefrau zugestanden hatte. Hiergegen wandte sich der Erbe.
Der Bundesfinanzhof wies die Klage des Erben zurück. Pflichtteilsansprüche sind grundsätzlich vererblich. Durch die Erbschaft ging der Pflichtteilsanspruch des Erblassers auf dessen Erben, d. h. auf den klagenden Sohn über. Damit gehört der ererbte Pflichtteilsanspruch zum Nachlass.
Es kommt in dieser Fallkonstellation nicht darauf an, ob der Erbe den ererbten Pflichtteilsanspruch auch geltend macht. Da sich um eine Forderung handelt, unterliegt der ererbte Pflichtteilsanspruch grundsätzlich der Erbschaftsteuer, ohne dass der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht werden muss. Da der Pflichtteilsanspruch somit zum ererbten Nachlass gehört, ist er bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Erbschaftsteuer wertmäßig zu berücksichtigen. Der Erbe ist daher grundsätzlich verpflichtet, auch auf den ererbten Pflichtteilsanspruch Erbschaftsteuer zu zahlen.