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Erbrecht | Pflichtteilsergänzungsanspruch Wertgutachten Kostenerstattung | Ein Pflichtteilsberechtigter, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, ist nicht zur Erstattung der Kosten der Ermittlung des Wertes des Nachlasses verpflichtet
Im vorliegenden Fall hatte ein Erbe, der zuvor im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Eigentum an eine Immobilie vom Erblasser erhalten hatte, nach dem Erbfall die Erbschaft ausgeschlagen. Gegenüber diesem vormaligen Erben wurden seitens der übrigen Erben Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht. Hierfür war es erforderlich, den Wert der zu Lebzeiten des Erblassers übertragenen Immobilie durch die Einholung eines Wertgutachtens zu ermitteln.
Im Weiteren versuchten die Erben, die Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machten, von dem vormaligen Miterben, der die Erbschaft ausgeschlagen hatte, eine Kostenerstattung hinsichtlich des Wertgutachtens zu erhalten. Dieser verweigerte die Zahlung. Daraufhin wurde Klage erhoben.
Die Klage wurde von Landgericht Dortmund mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass ein Erbe, der die Erbschaft ausschlägt, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt darauf in Anspruch genommen werden kann, Kosten zu erstatten, die im Rahmen der Wertermittlung zur Durchsetzung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen anfallen.
