Kategorie Pflichtteil

Erbrecht | Pflichtteilsergänzungsanspruch Wertgutachten Kostenerstattung | Ein Pflichtteilsberechtigter, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, ist nicht zur Erstattung der Kosten der Ermittlung des Wertes des Nachlasses verpflichtet

Im vorliegenden Fall hatte ein Erbe, der zuvor im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Eigentum an eine Immobilie vom Erblasser erhalten hatte, nach dem Erbfall die Erbschaft ausgeschlagen. Gegenüber diesem vormaligen Erben wurden seitens der übrigen Erben Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht. Hierfür war es erforderlich, den Wert der zu Lebzeiten des Erblassers übertragenen Immobilie durch die Einholung eines Wertgutachtens zu ermitteln.
Im Weiteren versuchten die Erben, die Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machten, von dem vormaligen Miterben, der die Erbschaft ausgeschlagen hatte, eine Kostenerstattung hinsichtlich des Wertgutachtens zu erhalten. Dieser verweigerte die Zahlung. Daraufhin wurde Klage erhoben.
Die Klage wurde von Landgericht Dortmund mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass ein Erbe, der die Erbschaft ausschlägt, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt darauf in Anspruch genommen werden kann, Kosten zu erstatten, die im Rahmen der Wertermittlung zur Durchsetzung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen anfallen.

Erbrecht | Nacherbe Pflichtteil Erbausschlagung | Der Nacherbe kann Pflichtteilsansprüche gegenüber dem Vorerben nur geltend machen, wenn er zuvor die Nacherbschaft ausgeschlagen hat

Im vorliegenden Fall hatten Eheleute sich wechselseitig als Erben eingesetzt. Für den Fall, dass der länger lebende Ehepartner wieder heiratet, war die Nacherbschaft zugunsten der gemeinschaftlichen Kinder der Eheleute angeordnet.
Nach dem Tod des Ehemanns wurde die Ehefrau Alleinerbin. Eine der Töchter machte gegenüber der Alleinerbin Pflichtteilsansprüche geltend. Es wurde Stufenklage erhoben. Die Stufenklage wurde in der 1. und 2. Instanz zurückgewiesen.
Die vorliegende Entscheidung des Berufungsgerichts stellt klar, dass der Nacherbe vom Vorerben nur dann die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen verlangen kann, wenn er zuvor die Nacherbschaft ausgeschlagen hat. Pflichtteilsberechtigter ist nur derjenige, der nicht Erbe geworden ist. Damit steht die Nacherbschaft dem Pflichtteilsrecht entgegen. Will der Nacherbe somit Pflichtteilsansprüche gegenüber dem Vorerben geltend machen, muss er gemäß § 2306 Abs. 2 BGB die Nacherbschaft zuvor ausschlagen.

Erbrecht | Ehegattentestament Schlusserbeneinsetzung Pflichtteilsstrafklausel | Eine Pflichtteilsstrafklausel in einem Ehegattentestament kann zur wechselbezüglichen Schlusserbeneinsetzung führen

Im vorliegenden Fall hatten sich die Eheleute wechselseitig als Erben eingesetzt. Für den Fall, dass eines der Kinder den länger lebenden Ehepartner auf den Pflichtteil in Anspruch nimmt, sollte dieses Kind für den Fall des Todes des länger lebenden Ehepartners ebenfalls nur den Pflichtteil erhalten. Gleichzeitig ordneten die Eheleute an, dass alle Kinder im Erbfall gleich behandelt werden sollen und das Vorausempfänge zwischen den Kindern auszugleichen sind.
Nach dem Tod des Erstversterbenden setzte die überlebende Ehefrau eines ihrer Kinder testamentarisch als Alleinerben ein. Dieses Kind beantragte nach dem Tod der Ehefrau beim Nachlassgericht die Erteilung eines Alleinerbscheins. Der Alleinerbschein wurde vom Nachlassgericht antragsgemäß erteilt. Hiergegen wandten sich die übrigen Kinder durch die Einlegung einer Beschwerde.
Das Beschwerdegericht gab den übrigen Kindern recht und stellte fest, dass die Ehegatten den Willen hatten, alle Kinder zu Schlusserben des Letztversterbenden zu machen. Nach Auffassung des Gerichts war diese Verfügung der Eheleute auch wechselbezüglich und damit bindend. Aufgrund dieser Bindungswirkung konnte die überlebende Ehefrau nicht mehr durch Testament eines der Kinder zum Alleinerben bestimmen.
Das Gericht gelangte zu seiner Entscheidung durch Auslegung des Testamentes. Dabei knüpfte das Gericht an den ausdrücklichen Willen der Eltern an, dass alle Kinder im Erbfall gleich behandelt werden sollen. Aus der angeordneten Pflichtteilsstrafklausel schloss das Gericht, dass die Eheleute die Absicht hatten, die Kinder als Schlusserben einzusetzen. Da das gemeinsame Testament unter der Voraussetzung stand, dass die Kinder Schlusserben des überlebenden Ehepartners werden, ergab sich aus der Auslegung, dass diese Schlusserbeneinsetzung wechselbezüglich war und folglich für den überlebenden Ehepartner bindet. Der beantragt Alleinerbschein durfte folglich nicht erteilt werden, da er im Gegensatz zur bindenden Schlusserbeneinsetzung steht.

Erbrecht Erbausschlagung Pflichtteil | Wer die Erbschaft aus allen Berufungsgründen ausschlägt verliert hierdurch nicht seinen Pflichtteil

Im vorliegenden Fall wurden die Schlusserben mit einem Vermächtnis belastet. Aus diesem Grunde wurde von einem der Schlusserben die Erbschaft aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen. Sodann machte er den verbliebenen Erben gegenüber Pflichtteilsansprüche geltend.
Die Erben erhoben gegenüber den Pflichtteilsansprüchen den Einwand, dass der ausschlagende Erbe auch seinen Pflichtteil verloren hat, da er die Erbschaft aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen habe. Dem folgte das Gericht nicht, da die Erbausschlagung zur Folge hat, dass der pflichtteilsberechtigte Erbe aufgrund der Erbausschlagung seinen Pflichtteil fordern kann. Auch die Ausschlagung der Erbschaft aus allen Berufungsgründen führt folglich nicht dazu, dass der ausschlagen der Erbe sein Pflichtteilsrecht verliert.

Erbrecht Pflichtteil Testamentsvollstreckung | Im Falle der Testamentsvollstreckung muss der Testamentsvollstrecker Pflichtteilsansprüche geltend machen die zum Nachlass gehören

Im vorliegenden Fall standen dem Erblasser Pflichtteilsansprüche zu. Zu Lebzeiten des Erblassers wurden diese Pflichtteilsansprüche nicht geltend gemacht und durchgesetzt. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers waren die Pflichtteilsansprüche noch nicht verjährt. Die Testamentsvollstreckung war angeordnet.
Aus dem Urteil ergibt sich, dass der Testamentsvollstrecker berechtigt und verpflichtet war, die zum Nachlass gehörenden Pflichtteilsansprüche geltend zu machen und, da erforderlich, zur Durchsetzung der Pflichtteilsansprüche Stufenklage zu erheben. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Erblasser Anordnungen getroffen hätte, die die Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche durch den Testamentsvollstrecker ausschließen.

Erbrecht Pflichtteil Bewertung Verkaufspreis | Für die Bewertung des Verkehrswertes eines Nachlassgegenstandes ist der tatsächliche Verkaufspreis maßgeblich

Die vorliegende Entscheidung des Bundesgerichtshofes beschäftigt sich mit der Frage, welche Bedeutung der tatsächlich erzielte Verkaufspreis für einen zum Nachlass gehörenden Gegenstandes für dessen Bewertung hat, wenn dieser Verkaufspreis von den Feststellungen eines zuvor eingeholten Wertgutachtens abweicht.
Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass für die Bewertung des Nachlasses der Verkehrswert der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte von entscheidender Bedeutung ist. Weicht der tatsächlich erzielte Verkaufspreis der Höhe nach von den Feststellungen ab, die hinsichtlich des Verkehrswertes im Rahmen eines Wertgutachtens getroffen wurden, so ist der tatsächlich erzielte Verkaufspreis für die Bewertung maßgeblich. Etwas anderes kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur gelten, wenn der Pflichtteilsberechtigte darlegen und beweisen kann, dass der tatsächlich erzielte Verkaufspreis der Immobilie nicht dem Verkehrswert entspricht. Dies stellt den Pflichtteilsberechtigten im Regelfall vor erhebliche Beweisschwierigkeiten.
In der Praxis ist allerdings zu beachten, dass zwischen der Wertermittlung und dem Verkauf des Nachlassgegenstandes maximal ein Zeitraum von 5 Jahren liegen darf. Dies gilt für Immobilien. Bei anderen Nachlassgegenständen kann ein kürzerer Zeitraum anzunehmen sein. Erfolgt die Veräußerung nach diesem Zeitraum, ist von den Wertfeststellungen im Wertgutachten auszugehen, da sich aufgrund des Zeitablaufes die Marktbedingungen seit dem Stichtag wahrscheinlich verändert haben.

Erbrecht Stufenklage Streitwert | Der Streitwert einer Stufenklage ergibt sich immer aus dem Wert der Leistungsstufe

Im vorliegenden Fall hatte der Pflichtsberechtigte Stufenklage erhoben. Nach Abschluss der Auskunftsstufe zahlte der Beklagte den Pflichtteil an den Kläger. Das Gericht setzte den Streitwert in der Höhe fest, der sich aus der erteilten Auskunft ergab. Auf die Tatsache, dass das Verfahren vor erreichen der Leistungsstufe für erledigt erklärt wurde, kam es aus Sicht des Gerichts nicht an.
Die Entscheidung bestätigt, dass im Falle einer Stufenklage sich der Streitwert immer aus dem Wert der Leistungsstufe ergibt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob im Verfahren tatsächlich in der Leistungsstufe Anträge gestellt werden. Wird das Verfahren aufgrund einer Zahlung nach Abschluss der Auskunftsstufe für erledigt erklärt, ergibt sich der Wert der Leistungsstufe und damit der Streitwert aus der Zahlung, die zur Erledigung führte.

Erbrecht Pflichtteilsergänzung Geldschenkung | Hat der Erbe dem Erblasser Geld geschenkt damit der Erblasser ein Grundstück erwerben kann so entfällt der Pflichtteilsanspruch hinsichtlich dieses Grundstückes nicht

Im vorliegenden Fall hatte der spätere Erbe dem Erblasser Geld geschenkt, mit dem der Erblasser ein Grundstück erwarb. Dieses Grundstück gehörte zum späteren Nachlass des Erblassers. Es wurden Pflichtteilsansprüche geltend gemacht, die das Grundstück bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruches mit berücksichtigten.
Der Erbe hielt der Höhe des Pflichtteilsanspruches entgegen, dass das Grundstück, welches der Erblasser mit dem Geld aus der Schenkung des Erben erworben hatte, wegen dieser Schenkung nicht bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden darf.
Die Entscheidung stellt klar, dass auch Nachlassvermögen, welches der Erblasser mit Geld aus einer Schenkung der späteren Erben erworben hat, bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen ist, soweit nicht andere Gründe dem entgegenstehen. Entscheidend ist, dass die erworbene Sache dem Nachlass zuzurechnen ist. Auf die Herkunft der Mittel, mit denen der Erblasser die Sache erworben hat, kommt es nicht an.

Erbrecht Pflichtteilsanspruch Schiedsgericht | Der Erblasser kann für Streitigkeiten über Pflichtteilsansprüche nicht wirksam die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes anordnen

Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin für den Fall von Streitigkeiten aus dem Erbfall die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes angeordnet. Nach dem Erbfall wurden Pflichtteilsansprüche geltend gemacht, hinsichtlich derer der Pflichtteilsberechtigte Klage erheben musste.
Der Klage hielten die Erben entgegen, dass diese unzulässig sei, da der Pflichtteilsberechtigte zur Geltendmachung seiner Ansprüche das Schiedsgericht hätte anrufen müssen.
Das Gericht ging von der Zulässigkeit der Klage aus, da es die Schiedsgerichtsklausel als unwirksam wertete. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass das deutsche Erbrecht nicht vorsieht, dass der Erblasser über das Pflichtteilsrecht disponieren kann. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf das Verfahrensrecht. Folglich kann der Erblasser für den Fall, dass es Streitigkeiten bezogen auf Pflichtteilsansprüche gibt, nicht anordnen, dass ein Schiedsgericht für die Entscheidung über diese Streitigkeiten zuständig sein soll.

Erbrecht Pflichtteil Nießbrauch PKH | Prozesskostenhilfe trotz Pflichtteilsanspruch

Im vorliegenden Fall stand der Nießbrauchsberechtigte unter Betreuung. Der Betreuer war Vermächtnisnehmer. Gegenüber dem Betreuer hätte der Nießbrauchsberechtigte Pflichtteilsansprüche geltend machen können.
Durch einen Wasserschaden war das Gebäude, auf welches sich das Nießbrauchsrecht bezog, in einem so schlechten Zustand, dass es nicht bewohnt werden konnte. Der Nießbrauchsberechtigte wollte Schadenersatz gegen die Mieter klageweise geltend machen, die den Gebäudeschaden verursacht hatten. Hierfür beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Der Antrag wurde mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass der Antragsteller Pflichtteilsansprüche gegenüber dem Vermächtnisnehmer, d.h. seinen Betreuer geltend machen könnte.
Auf die Beschwerde des Nießbrauchsberechtigten wurde diesem Prozesskostenhilfe bewilligt. Das Gericht ging in seiner Entscheidung davon aus, dass aufgrund des schlechten baulichen Zustandes der vermachten Immobilie Pflichtteilsansprüche des Nießbrauchsrechtes gegenüber dem Vermächtnisnehmer nicht in Betracht kamen. Damit war der Nießbrauchsberechtigte trotz Pflichtteilsanspruch wirtschaftlich im Sinne Prozesskostenhilfe bedürftig.