Kategorie Pflichtteil

Erbrecht Nacherbe Auskunftsanspruch | Erst nach Ausschlagung der Nacherbschaft stehen dem Nacherben Auskunftsansprüche gegenüber dem Erben zu

Im vorliegenden Fall machte ein Nacherbe gegenüber dem Vorerben Auskunftsansprüche geltend und stützte diesen Auskunftsanspruch auf sein Pflichtteilsrecht, welches sich aus der noch vorzunehmenden Ausschlagung der Nacherbschaft ergeben würde. Dem hielt der beklagte Erbe entgegen, dass dieser Auskunftsanspruch voraussetzt, dass die Nacherbschaft tatsächlich ausgeschlagen wird.
Das Gericht teilt die Auffassung des Vorerben, dass im Falle der Nacherbschaft Auskunftsansprüche, die aus dem Pflichtteilsrecht abgeleitet werden, nur geltend gemacht werden können, wenn zuvor die Nacherbschaft tatsächlich ausgeschlagen wurde.

Erbrecht | Notarielles Nachlassverzeichnis | Inhaltliche Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis

Der Pflichtteilsberechtigte kann zur Durchsetzung seines Auskunftsanspruches vom Erben verlangen, dass dieser ein so genanntes notarielles Nachlassverzeichnis vorlegt. Die Errichtung und Beurkundung eines solchen Nachlassverzeichnisses obliegt einem Notar. Der Notar ist vom Erben zu beauftragen.
Die inhaltlichen Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis sind vom Gesetzgeber nicht im Detail geregelt. Die vorliegende Entscheidung konkretisiert diese inhaltlichen Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis und gibt den Umfang der selbstständigen Ermittlungen des Notars vor, die dieser im Rahmen der Errichtung und Beurkundung des notariellen Nachlassverzeichnisses vornehmen muss.
Weiter beschäftigt sich die Entscheidung mit der Frage, ob der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch auf Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses auch dann im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen kann, wenn der Erbe einen Notar bereits beauftragt hat, der Notar die Beurkundung zeitnah aber nicht vornimmt.
Diesbezüglich ergibt sich aus dem Urteil, dass der Erbe verpflichtet ist, entsprechende Maßnahmen gegenüber dem Notar zu ergreifen, wenn dieser zeitnah seiner Verpflichtung zur Errichtung des notariellen Nachlassverzeichnisses nicht nachkommt. Insofern hindert die Beauftragung eines Notars den Pflichtteilsberechtigten nicht an der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung seines Anspruches auf Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses, wenn der Notar seiner Verpflichtung zur Beurkundung nicht nachkommt und der Erbe keine entsprechende Maßnahmen gegen den Notars ergreift.

Erbrecht – Miterbe Feststellungsklage | Die Erhebung einer Feststellungsklage ist bei Bestreiten des Miterbrechts zulässig

Miterbe Feststellungsklage

Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob eine Feststellungsklage hinsichtlich des Bestehens des Erbrechtes eines Miterben zulässig ist, wenn das Erbrecht des Miterben beschritten wird. Die Besonderheit der Entscheidung ergibt sich aus der Tatsache, dass das Erbrecht des Miterben von den übrigen Erben nicht ausdrücklich bestritten wurde. Vielmehr reagierten die Erben auf das Verlangen des Miterben nicht, sein Miterbrecht anzuerkennen. In diesem Unterlassen sieht das Gericht ein Bestreiten, das zur Erhebung der Feststellungsklage berechtigt.

Pflichtteilsrecht: Aufteilung Erbe Pflichtteil

Die Frage, wie eine Erbschaft unter dem Gesichtspunkt von Pflichtteilsansprüchen aufzuteilen ist, muss unterschiedlich beantwortet werden.

Die Frage kann zum einen aus Sicht des Erblassers beantwortet werden, der eine bestimmte Verteilung des Nachlasses auf seine Erben wünscht und dabei vor dem Problem steht, durch diese Verteilung eventuell Pflichtteilsansprüche auszulösen.

Aus der Sicht der Erben stellt sich die Frage, wie mit Pflichtteilsansprüchen im Rahmen der Auseinandersetzung des Nachlasses umzugehen ist. In diesem Zusammenhang stellt sich weiter die Frage, ob Pflichtteilsansprüche eine Nachlassverbindlichkeit darstellen und welche Folgen sich aus dem Umstand ergeben können, dass dem Erben selbst aufgrund der Pflichtteilsansprüche und weiterer Verbindlichkeiten nur ein Anteil am Nachlass verbleibt, der unter dem eigenen Pflichtteilsanspruch liegt.

Alleinerbe Testament Pflichtteil | Pflichtteilsrecht

Durch eine letztwillige Verfügung in Form eines Testamentes kann eine Person zum Alleinerben eingesetzt werden. Hat die Erbeinsetzung zur Folge, dass andere Personen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören und die pflichtteilsberechtigt sind, enterbt werden, so löst die Bestimmung des Alleinerben Pflichtteilsansprüche gegenüber dem Alleinerben aus.

Die Pflichtteilsansprüche entstehen aufgrund der Einsetzung des Alleinerben durch das Testament erst mit dem Erbfall, d. h. mit dem Tod der Person, die den Alleinerben testamentarisch bestimmt und damit die übrigen gesetzlichen Erben enterbt hat.

Kürzungsrecht des Erben

Ein Erbe, der auf einen Pflichtteil in Anspruch genommen wird, sieht sich in vielen Fällen auch den Forderungen von Vermächtnisnehmern und Personen ausgesetzt, zu deren Gunsten der Erblasser Auflagen angeordnet hat, was zum Kürzungsrecht gem. § 2318 BGB führen kann.

Liegen die Voraussetzungen des § 2318 BGB vor, so ist der Erbe berechtigt, die Vermächtnisansprüche und die Ansprüche der Auflagenberechtigten anteilig, d.h. im Verhältnis zum Wert des Nachlasses zu kürzen. Damit erwächst dem Erben aus § 2318 BGB gegenüber den Vermächtnisnehmern und Auflagenberechtigten ein Kürzungsrecht bzw. Leistungsverweigerungsrecht, soweit der Erbe tatsächlich von dem Pflichtteilsberechtigten auf Leistung des Pflichtteils in Anspruch genommen wird.

Ausgleichung und Anrechnung von Vorausempfängen

Gemäß § 2315 BGB hat der Erblasser die Möglichkeit, einer pflichtteilsberechtigten Person zu Lebzeiten unter der Voraussetzung eine Zuwendung zu machen, dass diese Zuwendung im Erbfall auf den Pflichtteilsanspruch des Empfängers angerechnet wird. Nimmt der Erblasser diese Bestimmung zum Zeitpunkt der Zuwendung vor, so hat dies zur Folge, dass die Zuwendung nach dem Erbfall bei der Berechnung der Höhe des Pflichtteils in Abzug zu bringen ist. Die Berücksichtigung dieser Vermögensvorteile erfolgt im Erbfall durch Ausgleichung und Anrechnung.

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Der Gesetzgeber räumt dem Erblasser nur in wenigen Ausnahmefällen die Möglichkeit ein, durch eine einseitige Verfügung den Pflichtteilsanspruch eines Erben auszuschließen. Es liegt daher aus Sicht des Erblassers nahe, bereits zu Lebzeiten so über seinen Nachlass zu verfügen, dass der Pflichtteilsanspruch wirtschaftlich wertlos wird.

Insbesondere durch Schenkungen kann der Erblasser sein Vermögen bereits zu Lebzeiten anderen Personen zukommen lassen, so dass die verschenkten Vermögenswerte im Erbfall nicht mehr Teil des Nachlasses sind. Zur Sicherung des Pflichtteilsanspruches wirkt der Gesetzgeber dem mit den Regelungen der §§ 2325 ff BGB, d.h. dem so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch entgegen.

Der Nachlasswert

Beim Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen Zahlungsanspruch, der sich gegen die Erben richtet und sich der Höhe nach aus dem Nachlasswert ergibt.

Damit der Pflichtteil geltend gemacht werden kann, muss folglich der Pflichtteilsanspruch als Zahlungsanspruch der Höhe nach beziffert werden. Als Pflichtteilsberechtigter müssen Sie den Erben gegenüber genau angeben, in welcher Höhe Sie zum Ausgleich Ihrer Pflichtteilsansprüche eine Zahlung erwarten.