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Pflichtteil geltend machen – Anspruch richtig durchsetzen
Das Thema auf den Punkt gebracht:
Wer enterbt wurde, erhält den Pflichtteil nicht automatisch. Der Anspruch muss gegenüber dem oder den Erben aktiv geltend gemacht werden.
Der Kern des Problems: Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen die Erben. Damit der Pflichtteilsberechtigte ihn beziffern kann, braucht er zunächst Auskunft über den Nachlass und häufig zusätzlich eine Wertermittlung einzelner Nachlassgegenstände. Erst danach kann der Zahlungsanspruch konkret berechnet und durchgesetzt werden.
Wann muss der Pflichtteil geltend gemacht werden?
Pflichtteilsansprüche entstehen vor allem dann, wenn der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge abweicht und dadurch eine pflichtteilsberechtigte Person enterbt. Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere Kinder, Ehegatten und unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern des Erblassers.
Ein häufiger Fall ist das Berliner Testament. Dabei setzen sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein. Die gemeinsamen Kinder werden dadurch beim ersten Erbfall zunächst von der Erbfolge ausgeschlossen. Sie werden nicht Erben, können aber Pflichtteilsansprüche gegen den überlebenden Ehegatten geltend machen.
Pflichtteil wird nicht automatisch ausgezahlt
Der Pflichtteil ist kein Automatismus. Die Erben müssen den Pflichtteil in der Regel nicht von sich aus berechnen und auszahlen. Der Pflichtteilsberechtigte muss seine Ansprüche aktiv anmelden.
Dazu sollte er die Erben schriftlich auffordern, Auskunft über den Nachlass zu erteilen, den Nachlasswert zu ermitteln und nach Bezifferung den Pflichtteil zu zahlen. Eine klare schriftliche Geltendmachung ist auch deshalb wichtig, weil sie spätere Streitigkeiten über Fristen, Verzug und Verjährung vermeiden kann.
Wer ist der richtige Anspruchsgegner?
Der Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen den oder die Erben. Gibt es nur einen Alleinerben, ist dieser allein zur Auskunft und Zahlung verpflichtet. Gibt es mehrere Erben, haften diese als Erbengemeinschaft beziehungsweise als Gesamtschuldner.
Der Pflichtteilsberechtigte sollte daher zunächst klären, wer Erbe geworden ist. Das kann sich aus einem Testament, einem Erbvertrag, einem Erbschein oder aus der gesetzlichen Erbfolge ergeben. Ohne richtigen Anspruchsgegner kann eine Aufforderung oder Klage ins Leere laufen.
Erster Schritt: Pflichtteilsberechtigung prüfen
Vor der Geltendmachung sollte geprüft werden, ob überhaupt ein Pflichtteilsanspruch besteht. Nicht jede Enttäuschung über ein Testament begründet einen Pflichtteil. Entscheidend ist, ob der Betroffene ohne Testament oder Erbvertrag gesetzlicher Erbe geworden wäre und zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört.
Geschwister, Nichten, Neffen oder entfernte Verwandte haben grundsätzlich keinen Pflichtteilsanspruch. Enkel sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn ihr Elternteil, über den sie mit dem Erblasser verwandt sind, nicht vorrangig erbberechtigt ist.
Zweiter Schritt: Auskunft über den Nachlass verlangen
Der Pflichtteilsberechtigte kennt den Nachlass meist nicht. Er hat keine erbenähnliche Stellung und kann daher nicht ohne Weiteres bei Banken, Versicherungen oder Behörden Auskünfte einholen. Deshalb gewährt das Gesetz ihm einen Auskunftsanspruch gegen die Erben.
Die Erben müssen ein Nachlassverzeichnis vorlegen. Dieses muss die Aktiva und Passiva des Nachlasses zum Todestag enthalten. Dazu gehören insbesondere Bankguthaben, Wertpapiere, Immobilien, Fahrzeuge, Hausrat, Unternehmensbeteiligungen, Forderungen, Darlehen, Bestattungskosten und sonstige Nachlassverbindlichkeiten.
Nachlassverzeichnis richtig anfordern
Das Nachlassverzeichnis sollte nicht nur allgemein verlangt werden. Die Aufforderung sollte deutlich machen, dass ein vollständiges und nachvollziehbares Verzeichnis geschuldet ist. Der Pflichtteilsberechtigte kann außerdem verlangen, bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses hinzugezogen zu werden.
In vielen Fällen empfiehlt es sich, zusätzlich ein notarielles Nachlassverzeichnis zu verlangen. Dann muss ein Notar den Nachlass eigenständig ermitteln. Er darf sich nicht darauf beschränken, die Angaben der Erben ungeprüft zu übernehmen.
Dritter Schritt: Wertermittlung verlangen
Auskunft über einzelne Nachlassgegenstände genügt häufig nicht. Wenn ein Haus, eine Eigentumswohnung, ein Unternehmen, Gesellschaftsanteile, wertvoller Schmuck oder Kunstgegenstände zum Nachlass gehören, muss deren Wert ermittelt werden.
Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass die Erben den Wert solcher Gegenstände feststellen lassen. In der Praxis geschieht dies häufig durch Sachverständigengutachten. Der Wert ist wichtig, weil der Pflichtteil aus der Pflichtteilsquote und dem Nachlasswert berechnet wird.
Immobilien im Pflichtteil
Besonders häufig entstehen Streitigkeiten über Immobilien. Erben setzen den Wert eines Hauses oder Grundstücks oft niedrig an, während Pflichtteilsberechtigte einen höheren Verkehrswert vermuten.
Maßgeblich ist grundsätzlich der Verkehrswert zum Todestag. Wird die Immobilie zeitnah verkauft, kann der tatsächlich erzielte Kaufpreis ein wichtiges Indiz für den Wert sein. Belastungen wie Darlehen, Wohnrechte oder Nießbrauch müssen sorgfältig geprüft werden.
Vierter Schritt: Pflichtteil berechnen
Erst wenn der Nachlass vollständig bekannt und bewertet ist, kann der Pflichtteil beziffert werden. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Deshalb muss zunächst die gesetzliche Erbquote ermittelt werden.
Die Berechnung hängt davon ab, welche Angehörigen vorhanden sind und ob ein Ehegatte beteiligt ist. Beim Ehegatten spielt zusätzlich der Güterstand eine wichtige Rolle. Besonders bei Zugewinngemeinschaft kann neben dem Pflichtteil auch ein güterrechtlicher Ausgleich relevant sein.
Pflichtteilsergänzung wegen Schenkungen prüfen
Bei der Geltendmachung des Pflichtteils sollten auch lebzeitige Schenkungen des Erblassers berücksichtigt werden. Hat der Erblasser vor seinem Tod Vermögen verschenkt, kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch entstehen.
Das betrifft insbesondere Immobilienübertragungen, größere Geldschenkungen, Zuwendungen an Ehegatten, Unternehmensanteile und Übertragungen unter Nießbrauchs- oder Wohnrechtsvorbehalt. Solche Vorgänge müssen im Auskunftsverlangen ausdrücklich angesprochen werden.
Fünfter Schritt: Zahlung verlangen
Sobald der Pflichtteil berechnet werden kann, sollte der Pflichtteilsberechtigte den konkreten Betrag gegenüber den Erben geltend machen. Die Zahlungsaufforderung sollte den berechneten Anspruch, die Berechnungsgrundlage und eine klare Zahlungsfrist enthalten.
Reagieren die Erben nicht oder zahlen sie nur teilweise, können weitere rechtliche Schritte erforderlich sein. Je nach Fall kommt eine Zahlungsklage oder eine Stufenklage in Betracht.
Warum eine Stufenklage oft sinnvoll ist
Der Pflichtteilsberechtigte kennt die genaue Höhe seines Anspruchs zu Beginn häufig noch nicht. Deshalb ist die Stufenklage im Pflichtteilsrecht besonders wichtig. Sie verbindet Auskunft, gegebenenfalls eidesstattliche Versicherung, Wertermittlung und Zahlung in einem Verfahren.
Der Vorteil: Der Zahlungsanspruch wird bereits gerichtlich geltend gemacht, obwohl er zunächst noch nicht beziffert werden kann. Das ist vor allem im Hinblick auf die Verjährung bedeutsam.
Verjährung des Pflichtteilsanspruchs
Pflichtteilsansprüche verjähren regelmäßig innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt hat.
Wer den Pflichtteil geltend machen will, sollte daher nicht zu lange warten. Auskunft, Wertermittlung und Zahlung benötigen Zeit. Wenn die Erben nicht kooperieren, muss rechtzeitig Klage erhoben werden, um die Verjährung zu hemmen.
Verzug und Zinsen
Wird der Pflichtteil beziffert verlangt und zahlen die Erben trotz Fristsetzung nicht, können sie in Verzug geraten. Ab diesem Zeitpunkt können Verzugszinsen und weitere Verzugsschäden entstehen.
Deshalb ist eine klare und nachweisbare Zahlungsaufforderung wichtig. Sie sollte schriftlich erfolgen und eine angemessene Frist enthalten. Bei hohen Nachlässen kann dies erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben.
Typische Fehler bei der Geltendmachung
Ein häufiger Fehler besteht darin, nur allgemein „den Pflichtteil“ zu verlangen, ohne Auskunft und Wertermittlung sauber zu fordern. Dadurch bleibt unklar, welche Informationen die Erben schulden und welche Ansprüche tatsächlich vorbereitet werden.
Problematisch ist auch, sich auf mündliche Angaben der Erben zu verlassen. Ohne vollständiges Nachlassverzeichnis und belastbare Bewertungen kann der Pflichtteil zu niedrig angesetzt werden. Besonders riskant ist es, die Verjährung aus dem Blick zu verlieren.
Außergerichtliche Einigung oder Klage?
Nicht jeder Pflichtteilsfall muss vor Gericht enden. Häufig lässt sich außergerichtlich eine Lösung finden, wenn die Erben ordnungsgemäß Auskunft erteilen und die Werte nachvollziehbar sind.
Kommt es aber zu Verzögerungen, unvollständigen Angaben oder Streit über den Nachlasswert, sollte der Pflichtteilsberechtigte seine Ansprüche konsequent sichern. Die gerichtliche Durchsetzung ist dann oft der einzige Weg, um Auskunft und Zahlung zu erzwingen.
Kanzlei Balg & Willerscheid – Pflichtteil geltend machen in Köln
Die Kanzlei Balg & Willerscheid in Köln berät und vertritt Pflichtteilsberechtigte bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen.
Wir prüfen insbesondere Pflichtteilsberechtigung, Pflichtteilsquote, Auskunftsansprüche, notarielle Nachlassverzeichnisse, Wertermittlungsansprüche, Pflichtteilsergänzungsansprüche, Verjährung und die Durchsetzung durch Stufenklage.
