Pflichtteil Ehegatte – Pflichtteilsanspruch des Ehepartners im Erbrecht

Das Thema auf den Punkt gebracht:

Der Ehepartner gehört zu den Personen, die pflichtteilsberechtigt sind. Wird der Ehegatte durch Testament oder Erbvertrag enterbt, kann er daher regelmäßig Pflichtteilsansprüche gegen die Erben geltend machen.

Der Kern des Problems: Beim Pflichtteil des Ehegatten genügt es nicht, nur die allgemeine Pflichtteilsquote zu betrachten. Entscheidend ist auch, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben. Besonders wichtig ist die Zugewinngemeinschaft, weil hier neben dem erbrechtlichen Pflichtteil auch ein konkreter Zugewinnausgleich in Betracht kommen kann.

Pflichtteil des Ehegatten: Wann besteht ein Anspruch?

Ein Pflichtteilsanspruch des Ehegatten entsteht, wenn der überlebende Ehepartner durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Das kann durch ein Testament oder durch einen Erbvertrag geschehen. Der Ehepartner wird dann nicht Erbe, erhält aber einen Geldanspruch gegen den oder die Erben.

Der Pflichtteil ist kein Anspruch auf einzelne Nachlassgegenstände. Der enterbte Ehegatte kann also nicht verlangen, ein bestimmtes Grundstück, ein Auto oder einen bestimmten Hausrat zu erhalten. Der Pflichtteil ist grundsätzlich auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet.

Voraussetzung: Die Ehe muss beim Erbfall bestehen

Pflichtteilsberechtigt ist der Ehegatte nur, wenn zum Zeitpunkt des Todes noch ein Ehegattenerbrecht bestand. Eine bloße Trennung beseitigt den Pflichtteil nicht automatisch. Auch getrenntlebende Ehegatten können daher pflichtteilsberechtigt sein.

Anders kann es sein, wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung bereits vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hatte. Dann kann das Ehegattenerbrecht und damit auch der Pflichtteil ausgeschlossen sein. Gerade bei Trennung und laufendem Scheidungsverfahren muss daher sorgfältig geprüft werden, ob noch Pflichtteilsrechte bestehen.

Höhe des Pflichtteils des Ehegatten

Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Um die Pflichtteilsquote zu berechnen, muss deshalb zuerst festgestellt werden, wie hoch der gesetzliche Erbteil des Ehegatten gewesen wäre.

Dabei spielen zwei Faktoren eine zentrale Rolle: Welche Verwandten des Erblassers leben noch, und in welchem Güterstand lebten die Ehegatten? In der Praxis steht meist die Zugewinngemeinschaft im Mittelpunkt, weil die meisten Ehepaare keinen Ehevertrag geschlossen haben und deshalb im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben.

Ehegatte im Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, setzt sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehepartners regelmäßig aus zwei Bestandteilen zusammen.

Neben Kindern des Erblassers beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehegatten zunächst ein Viertel des Nachlasses. Zusätzlich erhöht sich dieser Erbteil pauschal um ein weiteres Viertel als pauschaler Zugewinnausgleich. Der überlebende Ehegatte erhält bei gesetzlicher Erbfolge neben Kindern deshalb insgesamt die Hälfte des Nachlasses.

Wird der Ehegatte enterbt, erhält er aber nicht einfach die Hälfte dieses erhöhten Erbteils. Vielmehr ist beim Pflichtteil des Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft zwischen dem erbrechtlichen Pflichtteil und dem Zugewinnausgleich zu unterscheiden.

Kleiner Pflichtteil und konkreter Zugewinnausgleich

Wird der Ehegatte enterbt und nimmt er die Erbenstellung nicht an, entfällt der pauschale Zugewinnausgleich im Erbteil. An seine Stelle kann der konkrete Zugewinnausgleich treten. Der enterbte Ehepartner kann dann den sogenannten kleinen Pflichtteil verlangen. Dieser berechnet sich aus dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil.

Bei Zugewinngemeinschaft und Kindern bedeutet dies häufig: Der nicht erhöhte gesetzliche Erbteil beträgt ein Viertel. Der Pflichtteil hiervon beträgt die Hälfte, also ein Achtel des Nachlasses. Zusätzlich kann ein konkreter Zugewinnausgleich geltend gemacht werden, wenn während der Ehe ein ausgleichspflichtiger Zugewinn entstanden ist.

Warum der konkrete Zugewinnausgleich wichtig ist

Der konkrete Zugewinnausgleich kann wirtschaftlich erheblich sein. Er hängt davon ab, welches Anfangs- und Endvermögen die Ehegatten hatten und wie sich das Vermögen während der Ehe entwickelt hat. Wurde das wesentliche Vermögen erst während der Ehe aufgebaut, kann der konkrete Zugewinnausgleich sehr hoch ausfallen.

In bestimmten Fällen kann der enterbte Ehegatte durch kleinen Pflichtteil und konkreten Zugewinnausgleich wirtschaftlich sogar besser stehen, als wenn er gesetzlicher Erbe geworden wäre. Deshalb sollte vor einer Enterbung des Ehepartners immer geprüft werden, welche finanziellen Folgen die Enterbung tatsächlich auslöst.

Beispiel: Enterbung des Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft

Hinterlässt der Erblasser Kinder und lebte er mit seinem Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, würde der Ehepartner bei gesetzlicher Erbfolge regelmäßig die Hälfte des Nachlasses erhalten. Diese Hälfte setzt sich aus einem Viertel gesetzlichem Erbteil und einem weiteren Viertel pauschalem Zugewinnausgleich zusammen.

Wird der Ehepartner enterbt, kann er regelmäßig den kleinen Pflichtteil in Höhe von einem Achtel des Nachlasses verlangen. Zusätzlich ist zu prüfen, ob ein konkreter Zugewinnausgleich besteht. Dieser Anspruch richtet sich ebenfalls gegen die Erben und stellt eine Nachlassverbindlichkeit dar.

Pflichtteil bei Gütertrennung und Gütergemeinschaft

Haben die Ehegatten durch Ehevertrag Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart, gelten andere Berechnungsregeln. Bei Gütertrennung hängt die gesetzliche Erbquote des Ehegatten besonders stark davon ab, wie viele Kinder vorhanden sind. Bei Gütergemeinschaft kommt es auf die konkrete Ausgestaltung des Ehevertrages und die güterrechtliche Zuordnung des Vermögens an.

Deshalb ist bei abweichenden Güterständen eine individuelle Berechnung erforderlich. Pauschale Aussagen können hier zu falschen Ergebnissen führen.

Auskunftsanspruch des enterbten Ehegatten

Damit der Pflichtteil berechnet werden kann, benötigt der enterbte Ehegatte Informationen über den Nachlass. Er kann von den Erben Auskunft verlangen. Dazu gehört regelmäßig ein geordnetes Nachlassverzeichnis mit Aktiva und Passiva.

Je nach Fall kann auch ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangt werden. Außerdem können Wertermittlungsansprüche bestehen, etwa bei Immobilien, Unternehmensanteilen oder wertvollem beweglichem Vermögen. Ohne belastbare Bewertung lässt sich der Pflichtteil häufig nicht zuverlässig beziffern.

Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen

Hat der Erblasser vor seinem Tod Vermögen verschenkt, kann der Ehegatte unter Umständen Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen. Solche Ansprüche sollen verhindern, dass der Pflichtteil durch lebzeitige Vermögensübertragungen ausgehöhlt wird.

Gerade bei Ehegatten sind Schenkungen besonders sorgfältig zu prüfen. Übertragungen von Immobilien, Kontoguthaben, Gesellschaftsanteilen oder erheblichen Geldbeträgen können den Pflichtteil beeinflussen.

Verjährung des Pflichtteilsanspruchs

Der Pflichtteilsanspruch verjährt regelmäßig innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Ehegatte vom Erbfall und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt hat.

Wer als Ehegatte enterbt wurde, sollte daher nicht zu lange abwarten. Zunächst müssen Auskunft und Wertermittlung verlangt werden. Anschließend ist der Pflichtteil zu berechnen und gegenüber den Erben geltend zu machen.

Enterbung des Ehegatten sorgfältig planen

Wer seinen Ehepartner enterben möchte, sollte die Folgen genau prüfen. Die Enterbung beseitigt den Ehegatten wirtschaftlich häufig nicht vollständig aus der Nachlassabwicklung. Pflichtteil, Zugewinnausgleich, Pflichtteilsergänzung und Auskunftsansprüche können den Nachlass erheblich belasten.

Umgekehrt sollte ein enterbter Ehegatte nicht vorschnell davon ausgehen, nur einen geringen Anspruch zu haben. Gerade der konkrete Zugewinnausgleich kann eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben.

Kanzlei Balg & Willerscheid – Beratung zum Pflichtteil des Ehegatten

Die Kanzlei Balg & Willerscheid in Köln berät Ehegatten, Erben und Pflichtteilsberechtigte im Zusammenhang mit Pflichtteilsansprüchen, Zugewinnausgleich und Nachlassabwicklung.

Wir prüfen insbesondere, ob ein Pflichtteilsanspruch besteht, wie hoch die Pflichtteilsquote ist, ob ein konkreter Zugewinnausgleich verlangt werden kann und welche Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche gegen die Erben bestehen.

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Ja. Der Ehegatte gehört zu den pflichtteilsberechtigten Personen. Wird er durch Testament oder Erbvertrag enterbt, kann er grundsätzlich einen Pflichtteilsanspruch gegen die Erben geltend machen.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die konkrete Quote hängt davon ab, welche Verwandten des Erblassers vorhanden sind und in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben.

Bei Zugewinngemeinschaft ist zwischen dem erbrechtlichen Pflichtteil und dem Zugewinnausgleich zu unterscheiden. Der enterbte Ehegatte kann regelmäßig den kleinen Pflichtteil verlangen und zusätzlich prüfen lassen, ob ein konkreter Zugewinnausgleich besteht.

Eine bloße Trennung lässt den Pflichtteil nicht automatisch entfallen. Anders kann es sein, wenn die Voraussetzungen der Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hatte.

Ja. Besonders bei Zugewinngemeinschaft kann der konkrete Zugewinnausgleich erhebliche Bedeutung haben. Wurde während der Ehe viel Vermögen aufgebaut, kann die Belastung der Erben deutlich höher sein als eine einfache Pflichtteilsquote vermuten lässt.