Bundesweite Beratung über Zoom oder Skype. Vereinbaren Sie einen Termin.
Pflichtteil Erbschaft – Wann entsteht ein Pflichtteilsanspruch?
Das Thema auf den Punkt gebracht:
Ein Pflichtteilsanspruch entsteht nicht bei jedem Erbfall. Er setzt voraus, dass eine pflichtteilsberechtigte Person durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen oder in bestimmten Fällen durch Belastungen zur Ausschlagung veranlasst wird.
Der Kern des Problems: Pflichtteilsrechte entstehen nur für einen engen Personenkreis. Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere Abkömmlinge, der Ehegatte und unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern des Erblassers. Wer nach der gesetzlichen Erbfolge ohnehin nicht geerbt hätte, kann regelmäßig auch keinen Pflichtteil verlangen.
Pflichtteil und Erbschaft: Nicht jeder Erbfall löst Pflichtteilsansprüche aus
Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Mindestanspruch naher Angehöriger. Er schützt bestimmte Personen davor, durch eine letztwillige Verfügung vollständig vom Nachlass ausgeschlossen zu werden. Dennoch entsteht ein Pflichtteilsanspruch nicht automatisch bei jedem Todesfall.
Solange die gesetzliche Erbfolge eintritt und die pflichtteilsberechtigten Personen entsprechend ihrer gesetzlichen Erbquote Erben werden, besteht grundsätzlich kein Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteil wird erst relevant, wenn der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge abweicht.
Pflichtteilsanspruch durch Enterbung
Der klassische Fall ist die Enterbung. Setzt der Erblasser in einem Testament eine andere Person zum Erben ein und schließt dadurch einen nahen Angehörigen von der Erbfolge aus, kann dieser Angehörige Pflichtteilsansprüche geltend machen.
Der enterbte Pflichtteilsberechtigte wird dann nicht Mitglied der Erbengemeinschaft. Er erhält keinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen. Stattdessen hat er einen Geldanspruch gegen den oder die Erben. Die Höhe dieses Anspruchs richtet sich nach dem Wert des Nachlasses und der Pflichtteilsquote.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Pflichtteilsberechtigt sind nur bestimmte gesetzliche Erben. Dazu gehören die Abkömmlinge des Erblassers, also insbesondere Kinder, Enkel und Urenkel. Außerdem ist der Ehegatte pflichtteilsberechtigt. Auch die Eltern des Erblassers können pflichtteilsberechtigt sein.
Geschwister, Nichten, Neffen, Onkel, Tanten oder entferntere Verwandte haben dagegen grundsätzlich keinen Pflichtteilsanspruch. Das gilt auch dann, wenn sie bei gesetzlicher Erbfolge unter Umständen Erben geworden wären.
Pflichtteil der Kinder und Enkel
Kinder des Erblassers sind die wichtigste Gruppe der Pflichtteilsberechtigten. Wird ein Kind durch Testament enterbt, kann es grundsätzlich den Pflichtteil verlangen.
Enkel sind allerdings nicht automatisch pflichtteilsberechtigt, wenn ihr Elternteil noch lebt. Denn die gesetzliche Erbfolge arbeitet nach Ordnungen und Stämmen. Lebt das Kind des Erblassers noch, schließt es seine eigenen Kinder, also die Enkel des Erblassers, grundsätzlich von der gesetzlichen Erbfolge aus. Ein Pflichtteilsanspruch des Enkels kommt daher vor allem dann in Betracht, wenn der vermittelnde Elternteil bereits vorverstorben ist oder aus anderen Gründen nicht Erbe wird.
Pflichtteil des Ehegatten
Der Ehegatte gehört ebenfalls zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Wird der überlebende Ehepartner durch Testament oder Erbvertrag enterbt, kann er regelmäßig Pflichtteil verlangen.
Die Höhe des Pflichtteils des Ehegatten hängt davon ab, welche Verwandten des Erblassers vorhanden sind und in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben. Besonders wichtig ist die Zugewinngemeinschaft, weil dort neben dem Pflichtteil auch güterrechtliche Fragen eine erhebliche Rolle spielen können.
Pflichtteil der Eltern des Erblassers
Auch die Eltern des Erblassers können pflichtteilsberechtigt sein. Das gilt aber nur, wenn sie nach der gesetzlichen Erbfolge überhaupt zur Erbfolge berufen wären.
Hinterlässt der Erblasser Kinder oder Enkel, schließen diese die Eltern von der gesetzlichen Erbfolge aus. In diesem Fall haben die Eltern auch keinen Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteil der Eltern wird daher vor allem dann relevant, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt.
Kein Pflichtteil ohne gesetzliches Erbrecht
Ein Pflichtteilsanspruch setzt voraus, dass die betroffene Person ohne Testament oder Erbvertrag gesetzlicher Erbe geworden wäre. Wer bereits nach der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wäre, kann aus einer Enterbung keinen Pflichtteilsanspruch ableiten.
Beispiel: Der Erblasser hinterlässt ein Kind und seine Eltern. Das Kind gehört zur ersten Ordnung und schließt die Eltern des Erblassers von der gesetzlichen Erbfolge aus. Werden die Eltern im Testament nicht bedacht, entsteht für sie kein Pflichtteilsanspruch, weil sie auch ohne Testament nicht geerbt hätten.
Pflichtteil bei Erbvertrag
Ein Pflichtteilsanspruch kann auch entstehen, wenn der Erblasser nicht durch Testament, sondern durch Erbvertrag über seinen Nachlass verfügt hat. Entscheidend ist nicht die Form der Verfügung, sondern ihre Wirkung.
Wenn durch den Erbvertrag ein pflichtteilsberechtigter Angehöriger von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen oder geringer bedacht wird, können Pflichtteilsrechte entstehen. In der Praxis ist dies besonders wichtig bei bindenden erbvertraglichen Regelungen zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder im Rahmen von Unternehmensnachfolgen.
Pflichtteilsanspruch durch Ausschlagung der Erbschaft
Pflichtteilsansprüche können nicht nur durch eine Enterbung entstehen. Auch ein Erbe selbst kann unter bestimmten Voraussetzungen durch Ausschlagung der Erbschaft zum Pflichtteilsberechtigten werden.
Das betrifft insbesondere Fälle, in denen der Erbe durch testamentarische Anordnungen belastet wird. Solche Belastungen können etwa Vermächtnisse, Auflagen, Testamentsvollstreckung oder Beschränkungen durch Vor- und Nacherbschaft sein. In bestimmten Konstellationen darf der Erbe die Erbschaft ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen.
Testamentsvollstreckung und Pflichtteil
Ordnet der Erblasser Testamentsvollstreckung an, kann dies für den Erben eine erhebliche Beschränkung bedeuten. Der Erbe erhält den Nachlass dann nicht zur freien Verfügung, sondern muss die Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker hinnehmen.
Je nach Art und Umfang der Testamentsvollstreckung kann ein pflichtteilsberechtigter Erbe überlegen, ob er die Erbschaft ausschlägt und stattdessen den Pflichtteil verlangt. Diese Entscheidung muss sorgfältig geprüft werden, weil die Ausschlagung grundsätzlich endgültig ist und Fristen einzuhalten sind.
Vermächtnisse als Belastung des Erben
Auch Vermächtnisse können den Erben wirtschaftlich stark belasten. Der Erbe muss dann bestimmte Gegenstände herausgeben oder Geldbeträge an Vermächtnisnehmer zahlen. Dadurch kann der Wert der Erbenstellung erheblich sinken.
Ist der Erbe zugleich pflichtteilsberechtigt, kann in bestimmten Fällen eine Ausschlagung sinnvoll sein, um statt der belasteten Erbschaft den Pflichtteil zu verlangen. Ob dies wirtschaftlich vorteilhaft ist, hängt vom Nachlasswert, den Belastungen und der Pflichtteilsquote ab.
Pflichtteil entsteht als Geldanspruch
Der Pflichtteil ist kein Anspruch auf Beteiligung an der Erbengemeinschaft. Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Erbe und erhält keinen unmittelbaren Zugriff auf Nachlassgegenstände.
Stattdessen entsteht ein schuldrechtlicher Geldanspruch gegen die Erben. Die Erben müssen den Pflichtteil aus dem Nachlass oder aus ihrem sonstigen Vermögen erfüllen. Grundlage der Berechnung ist der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls.
Auskunft über den Nachlass
Damit der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch berechnen kann, benötigt er Informationen über den Nachlass. Deshalb gewährt das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten Auskunftsansprüche gegen die Erben.
Die Erben müssen ein Nachlassverzeichnis erstellen. Dieses muss die Aktiva und Passiva des Nachlasses enthalten. Dazu gehören unter anderem Bankguthaben, Immobilien, Wertpapiere, Fahrzeuge, Hausrat, Unternehmensbeteiligungen, Forderungen und Nachlassverbindlichkeiten.
Wertermittlung und Pflichtteilsberechnung
Auskunft allein reicht oft nicht aus. Der Pflichtteilsberechtigte muss auch wissen, welchen Wert die einzelnen Nachlassgegenstände haben. Gerade Immobilien, Gesellschaftsanteile, Unternehmen, Schmuck oder Kunstgegenstände müssen häufig bewertet werden.
Der Pflichtteilsanspruch berechnet sich aus der Pflichtteilsquote und dem Nachlasswert. Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Deshalb muss zunächst geklärt werden, welche gesetzliche Erbquote ohne Testament oder Erbvertrag gegolten hätte.
Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen
Neben dem ordentlichen Pflichtteil können Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen. Das ist der Fall, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt hat und dadurch der Nachlass beim Erbfall geringer ist.
Pflichtteilsergänzungsansprüche sollen verhindern, dass der Pflichtteil durch lebzeitige Schenkungen ausgehöhlt wird. Besonders wichtig sind Grundstücksübertragungen, größere Geldschenkungen, Unternehmensübertragungen und Zuwendungen unter Ehegatten.
Verjährung des Pflichtteilsanspruchs
Pflichtteilsansprüche sollten nicht aufgeschoben werden. Sie verjähren regelmäßig innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt.
Wer Pflichtteilsrechte geltend machen will, sollte daher frühzeitig Auskunft verlangen und die Ansprüche sichern. Dies gilt besonders, wenn die Erben nicht kooperieren oder wenn umfangreiche Nachlasswerte bewertet werden müssen.
Pflichtteil prüfen lassen
Ob ein Pflichtteilsanspruch entstanden ist, lässt sich nur zuverlässig beurteilen, wenn die gesetzliche Erbfolge, die Verfügung von Todes wegen und die familiäre Situation geprüft werden. Besonders häufig entstehen Fehler bei der Frage, ob Eltern, Enkel oder Ehegatten tatsächlich pflichtteilsberechtigt sind.
Auch die Entscheidung, ob eine belastete Erbschaft ausgeschlagen und stattdessen der Pflichtteil verlangt werden soll, sollte nicht ohne rechtliche Beratung getroffen werden. Hier laufen kurze Fristen und die wirtschaftlichen Folgen können erheblich sein.
Kanzlei Balg & Willerscheid – Beratung zum Pflichtteil bei Erbschaft
Die Kanzlei Balg & Willerscheid in Köln berät Pflichtteilsberechtigte, Erben und Erbengemeinschaften bei allen Fragen rund um Pflichtteil und Erbschaft.
Wir prüfen insbesondere, ob ein Pflichtteilsanspruch entstanden ist, wer pflichtteilsberechtigt ist, wie hoch die Pflichtteilsquote ist, welche Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche bestehen und ob Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen Schenkungen geltend gemacht werden können.
Kanzlei Balg & Willerscheid:
- Anschrift: Yorckstraße 12 | 50733 Köln
- Telefon: 0221 – 991 40 29
- E-Mail: Kanzlei@ra-b-w.de
- Besprechungstermin: Nur nach Vereinbarung
