Pflichtteil zu Lebzeiten – Kein Anspruch vor dem Erbfall

Das Thema auf den Punkt gebracht:

Einen gesetzlichen Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils zu Lebzeiten des Erblassers gibt es nach heutigem Recht nicht.

Der Kern des Problems: Der Pflichtteilsanspruch entsteht erst mit dem Erbfall. Solange der Erblasser lebt, kann ein Kind, Ehegatte oder Elternteil den Pflichtteil nicht verlangen. Möglich sind nur freiwillige lebzeitige Vereinbarungen, etwa eine Abfindung gegen Pflichtteilsverzicht. Diese müssen rechtlich sauber gestaltet werden.

Pflichtteil zu Lebzeiten: Gibt es einen Anspruch?

Nein. Der Pflichtteil ist ein Anspruch für den Erbfall. Er entsteht erst, wenn der Erblasser verstorben ist und eine pflichtteilsberechtigte Person durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurde.

Solange der Erblasser lebt, gibt es noch keinen Nachlass. Der Erblasser kann grundsätzlich frei über sein Vermögen verfügen. Deshalb kann ein künftiger Pflichtteilsberechtigter zu Lebzeiten des Erblassers nicht verlangen, dass ihm der spätere Pflichtteil bereits vorab ausgezahlt wird.

Warum entsteht der Pflichtteil erst beim Tod?

Der Pflichtteil setzt voraus, dass eine gesetzlich geschützte Person durch eine letztwillige Verfügung beeinträchtigt wird. Das lässt sich endgültig erst beim Erbfall feststellen. Vorher steht noch nicht sicher fest, welche Vermögenswerte vorhanden sein werden, wer Erbe wird und ob der Betroffene überhaupt pflichtteilsberechtigt ist.

Der Erblasser kann sein Testament ändern, Vermögen verbrauchen, verschenken oder erwerben. Auch familiäre Verhältnisse können sich ändern, etwa durch Heirat, Scheidung, Geburt oder Tod eines Angehörigen. Aus diesem Grund entsteht der Pflichtteil nicht als vorwegnehmbarer Anspruch zu Lebzeiten.

Kein Anspruch auf Pflichtteilsvorschuss

Ein Pflichtteilsberechtigter kann den Erblasser nicht zwingen, einen Vorschuss auf den späteren Pflichtteil zu zahlen. Das gilt auch dann, wenn bereits feststeht, dass der Betroffene im Testament enterbt wurde.

Ein Testament entfaltet seine rechtliche Wirkung erst mit dem Tod des Erblassers. Bis dahin bleibt der Erblasser Eigentümer seines Vermögens. Ein Kind oder Ehegatte kann daher nicht verlangen, dass der Erblasser schon jetzt einen Teil seines Vermögens als Pflichtteil auszahlt.

Freiwillige Zahlung ist möglich

Auch wenn kein Anspruch besteht, kann der Erblasser freiwillig Vermögen übertragen. Das kann als Schenkung, Ausstattung, vorweggenommene Erbfolge oder Abfindung geschehen. In der Praxis werden solche Zahlungen häufig eingesetzt, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Wichtig ist aber: Eine freiwillige Zahlung führt nicht automatisch dazu, dass spätere Pflichtteilsansprüche ausgeschlossen sind. Ohne klare Vereinbarung kann später Streit entstehen, ob die Zahlung auf den Pflichtteil anzurechnen ist, ob sie ausgleichungspflichtig ist oder ob sie zusätzlich zum späteren Pflichtteil verlangt werden kann.

Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung

Wer Pflichtteilsansprüche für den späteren Erbfall rechtssicher ausschließen will, kann einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren. Dabei verzichtet der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Erblasser auf seinen künftigen Pflichtteil. Häufig erhält er dafür eine Abfindung.

Ein Pflichtteilsverzicht muss notariell beurkundet werden. Eine private schriftliche Erklärung genügt nicht. Gerade bei größeren Vermögen, Immobilien oder Unternehmensnachfolgen ist der notarielle Pflichtteilsverzicht ein wichtiges Instrument zur Nachfolgeplanung.

Unterschied zwischen Schenkung und Pflichtteilsverzicht

Eine Schenkung zu Lebzeiten ist nicht dasselbe wie ein Pflichtteilsverzicht. Wer eine Schenkung erhält, verliert dadurch nicht automatisch seinen späteren Pflichtteil. Der Pflichtteil bleibt grundsätzlich bestehen, wenn nicht zusätzlich ein wirksamer Verzicht vereinbart wurde.

Deshalb sollte bei jeder lebzeitigen Vermögensübertragung klar geregelt werden, welche erbrechtlichen Folgen die Zahlung haben soll. Soll sie auf den Pflichtteil angerechnet werden? Soll sie eine spätere Ausgleichung unter Geschwistern auslösen? Oder soll der Empfänger vollständig auf Pflichtteilsrechte verzichten?

Anrechnung auf den Pflichtteil

Eine lebzeitige Zuwendung kann unter bestimmten Voraussetzungen auf den Pflichtteil angerechnet werden. Dafür muss der Erblasser die Anrechnung grundsätzlich spätestens bei der Zuwendung anordnen.

Fehlt eine klare Anrechnungsbestimmung, kann die spätere Pflichtteilsberechnung anders ausfallen, als der Erblasser es erwartet hat. Deshalb sollten lebzeitige Zuwendungen dokumentiert und rechtlich eindeutig gestaltet werden.

Ausgleichung unter Abkömmlingen

Neben der Anrechnung auf den Pflichtteil kann auch eine Ausgleichung unter Abkömmlingen eine Rolle spielen. Das betrifft insbesondere Zuwendungen an Kinder, etwa zur Existenzgründung, Ausbildung, Immobilienfinanzierung oder Unternehmensnachfolge.

Ob eine Zuwendung später auszugleichen ist, hängt von Art, Zweck und rechtlicher Einordnung der Zuwendung ab. Ohne klare Regelung kann dies nach dem Tod des Erblassers zu erheblichen Konflikten zwischen Geschwistern führen.

Pflichtteilsergänzung wegen Schenkungen

Verschenkt der Erblasser Vermögen zu Lebzeiten an andere Personen, kann dies nach seinem Tod Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Der Pflichtteilsberechtigte kann aber auch diese Ansprüche grundsätzlich erst nach dem Erbfall geltend machen.

Pflichtteilsergänzungsansprüche sollen verhindern, dass der Pflichtteil durch lebzeitige Schenkungen vollständig ausgehöhlt wird. Besonders wichtig sind Grundstücksübertragungen, größere Geldgeschenke, Gesellschaftsanteile und Zuwendungen unter Ehegatten.

Früheres Recht bei nichtehelichen Kindern

Historisch gab es Sonderregelungen für nichteheliche Kinder. Früher wurden nichteheliche Kinder erbrechtlich anders behandelt als eheliche Kinder. In diesem Zusammenhang konnte ein lebzeitiger Ausgleich bestimmter Pflichtteilsrechte eine Rolle spielen.

Diese Sonderregelung ist überholt. Nachdem nichteheliche Kinder den ehelichen Kindern erbrechtlich gleichgestellt wurden, besteht nach heutiger Rechtslage kein gesetzlicher Anspruch mehr auf lebzeitige Auszahlung des Pflichtteils.

Was gilt bei enterbten Kindern?

Auch ein enterbtes Kind kann den Pflichtteil erst nach dem Tod des Erblassers verlangen. Die Enterbung allein begründet noch keinen sofortigen Zahlungsanspruch.

Lebt der Erblasser noch, kann das Kind lediglich versuchen, eine einvernehmliche Regelung zu erreichen. Ein Anspruch auf Auszahlung besteht aber nicht. Nach dem Erbfall kann das Kind dann Auskunft über den Nachlass verlangen und den Pflichtteil gegen die Erben geltend machen.

Was gilt für den Ehegatten?

Auch der Ehegatte hat keinen Anspruch auf Auszahlung eines künftigen Pflichtteils zu Lebzeiten des anderen Ehepartners. Pflichtteilsrechte des Ehegatten entstehen erst beim Tod des Erblassers, wenn der Ehegatte durch Testament oder Erbvertrag enterbt wurde.

Zu Lebzeiten können jedoch andere Ansprüche bestehen, etwa familienrechtliche Unterhaltsansprüche oder güterrechtliche Ansprüche bei Scheidung. Diese sind vom Pflichtteil strikt zu unterscheiden.

Pflichtteil und lebzeitige Nachfolgeplanung

Gerade weil der Pflichtteil erst im Erbfall entsteht, sollte die Nachfolgeplanung frühzeitig erfolgen. Wer spätere Pflichtteilsstreitigkeiten vermeiden will, kann mit Kindern, Ehegatten oder anderen Beteiligten vertragliche Lösungen vereinbaren.

In Betracht kommen insbesondere Pflichtteilsverzichtsverträge, Erbverzichtsverträge, Abfindungsvereinbarungen, vorweggenommene Erbfolge, Schenkungsverträge mit Anrechnungsbestimmung oder gesellschaftsrechtliche Nachfolgeregelungen.

Vorsicht bei mündlichen Absprachen

Mündliche Absprachen über Pflichtteil, Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht sind rechtlich gefährlich. Sie sind häufig nicht wirksam oder später kaum beweisbar.

Wer eine lebzeitige Zahlung leisten oder erhalten soll, sollte die Vereinbarung schriftlich und bei Verzichtsregelungen notariell gestalten. Nur so lässt sich sicherstellen, dass die Zahlung später tatsächlich die gewünschte erbrechtliche Wirkung hat.

Pflichtteil nach dem Erbfall geltend machen

Nach dem Tod des Erblassers kann der Pflichtteilsberechtigte seine Ansprüche gegen die Erben geltend machen. Zunächst steht regelmäßig der Auskunftsanspruch im Vordergrund. Die Erben müssen ein Nachlassverzeichnis erstellen und über den Bestand des Nachlasses informieren.

Anschließend muss der Wert des Nachlasses ermittelt werden. Bei Immobilien, Unternehmen, Gesellschaftsanteilen oder wertvollen Sammlungen kann eine Bewertung erforderlich sein. Erst danach lässt sich der Pflichtteilsanspruch zuverlässig berechnen.

Verjährung nicht übersehen

Pflichtteilsansprüche verjähren regelmäßig innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt.

Wer nach dem Erbfall Pflichtteilsrechte geltend machen will, sollte deshalb nicht zu lange abwarten. Auskunft, Wertermittlung und Zahlung müssen rechtzeitig verlangt werden. Wenn keine Einigung möglich ist, kann eine Stufenklage erforderlich werden.

Kanzlei Balg & Willerscheid – Beratung zum Pflichtteil zu Lebzeiten

Die Kanzlei Balg & Willerscheid in Köln berät Erblasser, Erben und Pflichtteilsberechtigte bei Fragen zur lebzeitigen Vermögensübertragung, Pflichtteilsverzicht, Pflichtteilsergänzung und Pflichtteilsdurchsetzung nach dem Erbfall.

Wir prüfen insbesondere, ob ein Pflichtteilsanspruch bereits entstanden ist, wie lebzeitige Zahlungen rechtssicher gestaltet werden können, ob ein Pflichtteilsverzicht sinnvoll ist und welche Auswirkungen Schenkungen auf spätere Pflichtteilsansprüche haben.

Nein. Nach heutiger Rechtslage gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils zu Lebzeiten des Erblassers. Der Pflichtteil entsteht erst mit dem Erbfall.

Nein. Auch ein Kind kann den späteren Pflichtteil nicht vor dem Tod des Erblassers verlangen. Eine lebzeitige Zahlung ist nur freiwillig möglich, etwa im Rahmen einer Schenkung, Abfindung oder eines notariellen Pflichtteilsverzichts.

Nicht automatisch. Eine Schenkung oder Zahlung führt nur dann zu einem sicheren Ausschluss künftiger Pflichtteilsansprüche, wenn zusätzlich ein wirksamer Pflichtteilsverzicht vereinbart wird. Dieser muss notariell beurkundet werden.

Früher wurden nichteheliche Kinder erbrechtlich anders behandelt. In diesem Zusammenhang gab es Sonderregelungen zum lebzeitigen Ausgleich bestimmter Pflichtteilsrechte. Diese Sonderregelungen sind nach der erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder entfallen.

Eine lebzeitige Abfindung sollte klar regeln, ob sie auf spätere Ansprüche angerechnet wird oder ob ein Pflichtteilsverzicht vereinbart wird. Soll der Pflichtteil ausgeschlossen werden, ist eine notarielle Vereinbarung erforderlich.