Der Auskunftsschuldner hat die Untätigkeit des mit der Ausfertigung eines notariellen Nachlassverzeichnisses beauftragten Notars zu vertreten.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war die Festsetzung von Zwangsgeldern gegen einen Auskunftspflichtigen, der im Rahmen einer Stufenklage dazu verurteilt worden war, dem Pflichtteilsberechtigten ein notarielles Nachlassverzeichnis zu erteilen. Die hierfür notwendigen Arbeiten wurden vom beauftragten Notar nicht erbracht. Auf dessen Untätigkeit bezog sich der Auskunftsschuldner.
Das Gericht stellte fest, dass der Auskunftsschuldner sich die Untätigkeit des von ihm beauftragten Notars zurechnen lassen muss. Erfüllt der beauftragte Notar den Anspruch des Auskunftsberechtigten daher nicht vollständig, ist die Auskunftserteilung gegen den Auskunftsschuldner im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Der Auskunftsschuldner ist daher gehalten, den Notar durch Ausschöpfung der entsprechenden Rechtsmittel zur vollständigen Erfüllung des erteilten Auftrages anzuhalten.
Im vorliegenden Fall wurde der Erblasser von einem Abkömmling 10 Jahre lang gepflegt. Zu seinen Lebzeiten hatte der Erblasser dem Abkömmling eine Vorsorgevollmacht erteilt, die den Abkömmling berechtigte, über die Bankkonten des Erblassers zu verfügen.
Nach dem Tod des Erblassers wurde der Abkömmling durch testamentarische Anordnung des Erblassers zum Testamentsvollstrecker ernannt. Die übrigen Miterben nahmen den Testamentsvollstrecker auf Auskunft hinsichtlich der Verfügungen über die Bankkonten des Erblassers zu dessen Lebzeiten in Anspruch.
Die Auskunftsklage wurde mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass die erteilte Vorsorgevollmacht auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen dem Erblasser und seinem Kind bestand. Folglich würden die Voraussetzungen für ein Auftragsverhältnis nicht vorliegen. Mangels Auftragsverhältnis können die Miterben nach dem Tod des Erblassers vom vormals Bevollmächtigten und jetzigen Testamentsvollstrecker keine Auskunft über dessen Verfügungen über die Bankkonten des Erblassers verlangen.
Die vorliegende Entscheidung bestätigt die bisherige Rechtsprechung, aus der sich ergibt, dass Auskunftsansprüche zum Umfang des Nachlasses zwischen Mitgliedern eine Erbengemeinschaft die Ausnahme sind.
Im vorliegenden Fall verlangten Mitglieder der Erbengemeinschaft gegenüber einem anderen Miterben, der zuvor in Haushaltsgemeinschaft mit dem Erblasser lebte, Auskunft über den Umfang des Nachlasses in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Das Gericht geht davon aus, dass die diesbezüglichen Vorschriften zum Pflichtteilsrecht nicht analog auf das Verhältnis der Erben untereinander angewandt werden können. Ein Miterbe kann folglich nicht auf Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses von einem anderen Mitglied einer Erbengemeinschaft in Anspruch genommen werden.