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Erbrecht | Erbschaftsannahme Anfechtung Amtsermittlung | Das Nachlassgericht muss im Falle der Anfechtung der Erbschaftsannahme keine Amtsermittlung bezüglich vom Anfechtenden nicht genannter Anfechtungsgründe veranlassen
Der Erblasser berief seinen minderjährigen Enkel zum Alleinerben. Die Mutter des Erben erklärte gegenüber dem Nachlassgericht die Ausschlagung der Erbschaft. Die diesbezügliche Genehmigungserklärung des Familiengerichts gelangte nicht zur Akte des Nachlassgerichtes. Der Erblasser hatte verfügt, dass seine Schwiegertochter zur Ersatzerbin bestimmt wird.
Im Weiteren beantragte die Schwiegertochter die Erteilung eines Alleinerbscheins. Dies wurde vom Nachlassgericht mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass die Ausschlagungserklärung hinsichtlich des Enkelkindes unwirksam ist, da die erforderliche Genehmigungserklärung des Familiengerichts nicht vorliegt. Der zwischenzeitlich volljährig gewordene Enkel erklärte daraufhin gegenüber dem Nachlassgericht, dass die Genehmigungserklärung von seiner Mutter nicht an das Nachlassgericht weitergeleitet wurde und erklärte seinerseits die Anfechtung der Annahmeerklärung und schlug die Erbschaft aus.
Dennoch erteilte das Nachlassgericht den beantragten Alleinerbschein zu Gunsten der Schwiegertochter des Erblassers nicht. Das Gericht wies darauf hin, dass die ursprüngliche Ausschlagungsfrist versäumt wurde. Die 2. Anfechtungserklärung ist verfristet, da das Nachlassgericht nicht verpflichtet ist im Rahmen der Amtsermittlung die vom Enkel behaupteten Gründe, die zur nicht fristgerechten Ausschlagung der Erbschaft führten, zu ermitteln. Hinsichtlich später nachgeschobener Anfechtungsgründe handelt es sich um eine neue Anfechtungserklärung, bezüglich derer die Einhaltung der Frist gesondert geprüft werden muss. Da auch hier die Anfechtungsfrist versäumt wurde, blieb der Enkel Erbe. Folglich konnte der Schwiegertochter des Erblassers der beantragte Alleinerbschein nicht erteilt werden. Diese Entscheidung des Nachlassgerichtes wurde vom Bundesgerichtshof bestätigt.