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Erbrecht | Erbschaft Ausschlagung Bestattungskosten | Trotz Ausschlagung der Erbschaft können die Erben zur Erstattung der Bestattungskosten des Erblassers herangezogen werden
Trotz Ausschlagung der Erbschaft können die Erben zur Erstattung der Bestattungskosten des Erblassers herangezogen werden
Im vorliegenden Fall hatten die 5 Kinder des Erblassers die Erbschaft ausgeschlagen. Der Erblasser war mittellos verstorben. Die Bestattung wurde von der zuständigen Gemeinde als sogenannte Sozialbestattung durchgeführt. Die Gemeinde verlangte im Weiteren von den Hinterbliebenen des Erblassers, d. h. von dessen 5 Abkömmlingen, die Erstattung der Bestattungskosten. Die Hinterbliebenen lehnten die Übernahme der Bestattungskosten ab.
Sie beriefen sich darauf, dass sie die Erbschaft ausgeschlagen haben und folglich nicht mehr verpflichtet sind, für die Nachlassverbindlichkeiten zu haften. Die Bestattungskosten gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten, da sie durch den Todesfall bedingt sind. Daraufhin erhob die Gemeinde gegen die 5 Kinder Klage auf Erstattung der Bestattungskosten.
Das Amtsgericht Schorndorf gab der Gemeinde recht und verurteilte die Hinterbliebenen zu Übernahme der Bestattungskosten.
Das Amtsgericht stellte fest, dass gemäß § 31 II BWBestattG die Bestattungskosten Unterhaltsverpflichtungen der hinterbliebenen Kinder gegenüber dem Erblasser darstellen und aus diesem Grunde die hinterbliebenen Abkömmlinge verpflichtet sind, die Bestattungskosten der Gemeinde zu erstatten, die diese vorgeschossen hat.
Indem die Gemeinde die Bestattungskosten vorschüssig übernahm, handelte Sie damit auch im Interesse der Hinterbliebenen des Erblassers, da auf diesem Wege die Unterhaltspflicht der Kinder hinsichtlich der Bestattungskosten von der Gemeinde erbracht wurden. Damit führte die Gemeinde unter dem Gesichtspunkt der Unterhaltspflicht im Interesse der Kinder auch ein fremdes Geschäft, sodass die Hinterbliebenen nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet sind, der Gemeinde die Kosten zu erstatten, die sich mit der Bestattung des Erblassers verbanden. Da die Abkömmlinge des Erblassers somit verpflichtet sind, die Bestattungskosten zu tragen, wurden sie vom Amtsgericht Schorndorf zur Kostenübernahme verurteilt.