Kategorie Totenfürsorge

Erbrecht | Erbschaft Ausschlagung Bestattungskosten | Trotz Ausschlagung der Erbschaft können die Erben zur Erstattung der Bestattungskosten des Erblassers herangezogen werden

AG Schorndorf: Urteil vom 21.04.2016 - 1 C 513-15 | Erbschaft Ausschlagung Bestattungskosten | Anwalt Erbrecht Köln
Trotz Ausschlagung der Erbschaft können die Erben zur Erstattung der Bestattungskosten des Erblassers herangezogen werden Im vorliegenden Fall hatten die 5 Kinder des Erblassers die Erbschaft ausgeschlagen. Der Erblasser war mittellos verstorben. Die Bestattung wurde von der zuständigen Gemeinde als sogenannte Sozialbestattung durchgeführt. Die Gemeinde verlangte im Weiteren von den Hinterbliebenen des Erblassers, d. h. von dessen 5 Abkömmlingen, die Erstattung der Bestattungskosten. Die Hinterbliebenen lehnten die Übernahme der Bestattungskosten ab. Sie beriefen sich darauf, dass sie die Erbschaft ausgeschlagen haben und folglich nicht mehr verpflichtet sind, für die Nachlassverbindlichkeiten zu haften. Die Bestattungskosten gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten, da sie durch den Todesfall bedingt sind. Daraufhin erhob die Gemeinde gegen die 5 Kinder Klage auf Erstattung der Bestattungskosten. Das Amtsgericht Schorndorf gab der Gemeinde recht und verurteilte die Hinterbliebenen zu Übernahme der Bestattungskosten. Das Amtsgericht stellte fest, dass gemäß § 31 II BWBestattG die Bestattungskosten Unterhaltsverpflichtungen der hinterbliebenen Kinder gegenüber dem Erblasser darstellen und aus diesem Grunde die hinterbliebenen Abkömmlinge verpflichtet sind, die Bestattungskosten der Gemeinde zu erstatten, die diese vorgeschossen hat. Indem die Gemeinde die Bestattungskosten vorschüssig übernahm, handelte Sie damit auch im Interesse der Hinterbliebenen des Erblassers, da auf diesem Wege die Unterhaltspflicht der Kinder hinsichtlich der Bestattungskosten von der Gemeinde erbracht wurden. Damit führte die Gemeinde unter dem Gesichtspunkt der Unterhaltspflicht im Interesse der Kinder auch ein fremdes Geschäft, sodass die Hinterbliebenen nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet sind, der Gemeinde die Kosten zu erstatten, die sich mit der Bestattung des Erblassers verbanden. Da die Abkömmlinge des Erblassers somit verpflichtet sind, die Bestattungskosten zu tragen, wurden sie vom Amtsgericht Schorndorf zur Kostenübernahme verurteilt.

Erbrecht | Totenfürsorge Urnenumbettung | Die Totenfürsorge berechtigt beim Umzug nicht zur Umbettung des Verstorbenen

VG Ansbach: Urteil vom 03.08.2016 - Az: AN 4 K 16.00882 - Totenfürsorge Urnenumbettung | Die Totenfürsorge berechtigt beim Umzug nicht zur Umbettung des Verstorbenen
Im vorliegenden Fall hatte die Erbin und Ehefrau des Erblassers dessen Bestattung am Wohnort der Eheleute veranlasst. Die Erbin war zur Totenfürsorge befugt. Einige Zeit nach der Bestattung war die Erbin gezwungen, umzuziehen. Der neue Wohnort lag ca. 270 km vom alten Wohnort und damit von der Grabstätte des Erblassers entfernt. Um die Grabstätte des Erblassers auch weiterhin regelmäßig besuchen zu können, beantragte die Erbin die Umbettung des Erblassers. Die zuständige Friedhofsbehörde lehnte dies ab. Gegen diese Entscheidung der Friedhofsbehörde erhob die Erbin beim Verwaltungsgericht Klage. Das Verwaltungsgericht wies die Klage zurück. Die Totenruhe ist von der Verfassung garantiert und geschützt. Die Tatsache, dass der zur Totenfürsorge berechtigte Angehörige des Erblassers umzieht hat nicht zur Folge, dass dieser Angehörige aufgrund der Totenfürsorge berechtigt ist, den Verstorbenen umbetten zu lassen. Grundsätzlich geht die Totenruhe der Verfügungsgewalt der zur Totenfürsorge berechtigten Person vor. Nur wenn sich aus dem letzten Willen des Erblassers ergibt, dass dieser die gewünschte Umbettung selbst gewollt hat, ist die Umbettung zulässig. Ansonsten darf ein entsprechender Wille des Erblassers nicht im Wege der Vermutung dem Erblasser unterstellt werden. Im Regelfall ist daher eine Umbettung des Erblassers ausgeschlossen, wenn der zur Totenfürsorge Berechtigte umzieht.

Erbrecht | Totenfürsorge Ehefrau Bestattungsort | Ordnet der Erblasser nichts anderes an, so liegt die Totenfürsorge bei seiner Ehefrau

Amtsgericht München: Urteil vom11.06.2015 - Az 171 C 12772/15 - Totenfürsorge Ehefrau Bestattungsort | Ordnet der Erblasser nichts gegenteiliges an, so liegt die Totenfürsorge bei seiner Ehefrau
Wem die Totenfürsorge zufällt, ist nicht gesetzlich geregelt. Gewohnheitsrechtlich liegt die Totenfürsorge daher bei den nächsten Angehörigen. Soweit der Erblasser keinen anderen Willen geäußert hat, obliegt die Totenfürsorge daher in 1. Linie der Ehefrau des Verstorbenen. Nur wenn diese die Totenfürsorge nicht ausüben kann oder will, obliegt die Totenfürsorge den nächsten Verwandten, d. h. zum Beispiel den Kindern des Erblassers. Im vorliegenden Fall war ein in Bayern geborener und wohnhafter Katholik mit einer türkischstämmigen Ehefrau verheiratet. Die Familie des Erblassers verfügt in Deutschland über ein Familiengrab. Gegenüber seiner Ehefrau äußerte sich der Erblasser dahin, dass er bei seiner Frau in der Türkei bestattet werden will. Seiner Mutter gegenüber gab er an, dass er eine Bestattung im vorhanden Familiengrab wünscht. Nach dem Tod des Erblassers versuchte dessen Ehefrau die Leiche in die Türkei zu überführen. Dem trat die Mutter des Verstorbenen mit einer einstweiligen Verfügung entgegen. Auf Antrag Ehefrau wurde die einstweilige Verfügung vom Amtsgericht München wieder aufgehoben. Mit Enturteil vom 11. Juni 2015 stellte das Amtsgericht München fest, dass die Ehefrau im Rahmen des bekannten Willens des Erblassers über den Bestattungsort entscheiden können, da ihr die Totenfürsorge zukommt. Da der Erblasser sich offensichtlich sowohl eine Bestattung in Bayern als auch in der Türkei vorstellen konnte, stand die Entscheidung der Ehefrau, den Erblasser in der Türkei zu bestatten, dessen Willen nicht entgegen. Im Rahmen der Totenfürsorge konnte die Ehefrau daher die Bestattung ihres Ehemanns in der Türkei veranlassen. Die Härte, die diese Entscheidung der Ehefrau für die übrigen Angehörigen des Erblassers darstellen kann, ist aus Sicht des Amtsgerichts München unerheblich, da ausschließlich auf die Totenfürsorge abzustellen ist, die bei der Ehefrau liegt.

Erbrecht | Totenfürsorge Einstweiliger Rechtsschutz | Über die Totenfürsorge kann nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geregelt werden

Der Erblasser entfremdete sich von seiner Ehefrau und zog in den Haushalt seines Zwillingsbruders. Dieser organisierte die Pflege des Erblassers. Im Weiteren wurde die eheliche Wohnung des Erblassers gekündigt und der eheliche Haushalt aufgelöst. Zwischen den Eheleuten kam es zur Teilung des Geldvermögens. Dem Zwillingsbruder erteilte der Erblasser eine transmortale Vorsorgevollmacht. Nach dem Tod des Erblassers veranlasste der Zwillingsbruder dessen Bestattung. Hinsichtlich des Bestattungsortes wurde der ausdrückliche Wunsch des Erblassers berücksichtigt. Die Ehefrau war hiermit nicht einverstanden. Im Rahmen des sich anschließenden Prozesses hinsichtlich der Totenfürsorge zeichnete sich ab, dass die Ehefrau während des laufenden Verfahrens versuchen würde, die Umbettung des Erblassers zu veranlassen. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragte der Zwillingsbruder des Erblassers, der Witwe die Umbettung der Leiche des Erblassers zu untersagen, bis im Hauptsacheverfahren über das Recht der Totenfürsorge entschieden wurde. Dem Antrag wurde seitens des OLG Naumburg entsprochen. Die Totenruhe ist auch bei Streitigkeiten über die Totenfürsorge zu achten. Daher ist eine Umbettung so lange zu unterlassen, bis über die Totenfürsorge rechtskräftig entschieden wurde. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung der Totenfürsorge im Wege einer einstweiligen Verfügung gibt es nicht. Allerdings kann die Leichenumbettung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes unterbunden werden, solange über die Totenfürsorge nicht entschieden wurde.

Erbrecht | Totenfürsorge Leichenumbettung Schmerzensgeld | Eine Leichenumbettung gegen den Willen des zur Totenfürsorge Berechtigten begründet Schmerzensgeldansprüche

Im vorliegenden Fall wünschte die Erblasserin ausdrücklich eine sogenannte Rasenbestattung. Testamentarisch wurde dem Sohn der Erblasserin die Totenfürsorge übertragen. Der Sohn der Erblasserin veranlasste die Bestattung nach deren Willen. Der Ehemann der Erblasserin beauftragte sodann die Umbettung der Erblasserin in eine andere Grabstätte, die den diesbezüglichen Vorgaben der Erblasserin nicht entsprach. Das Amtsgericht Rinteln sprach dem zur Totenfürsorge Berechtigten Sohn im Weiteren aufgrund der gegen seinen Willen erfolgen Umbettung ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 € zu. Da die Erblasserin die Totenfürsorge auf ihren Sohn übertragen hatte, stellte die Umbettung eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechte des Sohnes dar und führte folglich zum Schmerzensgeldanspruch.

Erbrecht | Erbengemeinschaft Ausgleichsanspruch Pfändung | Keine Pfändbarkeit der Ausgleichsansprüche zwischen den Miterben vor Erfüllung der Nachlassverbindlichkeit durch einen Erben

Im vorliegenden Fall wurden die Kosten der Bestattung der Erblasserin von deren Lebensgefährten vorgeschossen. Im Weiteren musste der Lebensgefährte seinen Erstattungsanspruch hinsichtlich der Bestattungskosten gegenüber den Erben gerichtlich geltend machen. Nachdem der Lebensgefährte die antragsgemäßen Verurteilung der Erben bewirkt hatte, versuchte er den Ausgangsanspruch der Erben hinsichtlich der gesamtschuldnerisch geschuldeten Kostenübernahme bezüglich der Bestattungskosten zu pfänden. Keiner der beiden Erben hatte zuvor auf den titulierten Anspruch auf Kostenerstattung hinsichtlich der Bestattungskosten eine Zahlung vorgenommen. Aus dem Urteil des Amtsgerichts Waldbröl ergibt sich, dass kein pfändbare Anspruch bestand. Der Ausgleichsanspruch zwischen den Erben entsteht erst, wenn einer der Erben alleine auf eine Nachlassverbindlichkeit gezahlt hat. Erst mit dieser Leistung im Außenverhältnis entsteht im Innenverhältnis zwischen den Erben der Ausgleichsanspruch. Da im vorliegenden Fall keiner der Erben auf die Forderung des Klägers gezahlt hatte, war intern kein Ausgleichsanspruch zwischen den Erben entstanden, der hätte gepfändet werden können.

Erbrecht Nachlassverbindlichkeit Beerdigungskosten Grabpflege | Die Kosten der Grabpflege gehören nicht zu den Beerdigungskosten und stellen damit keine Nachlassverbindlichkeit dar

Das Gericht musste sich bei seiner Entscheidung mit der Frage befassen, ob die Grabpflegekosten Teil der Beerdigungskosten sind und damit als Nachlassverbindlichkeiten von den Erben getragen werden müssen. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Aufwendungen für die Grabpflege nicht um eine Rechtspflicht, sondern um eine allgemeine sittliche Pflicht handelt, die von § 1968 BGB nicht mehr erfasst ist. § 1968 BGB hat ausschließlich die Kosten der Bestattung zum Gegenstand, die bis zur einmaligen Einrichtung der Grabstätte anfallen. Die Kosten die darüber hinausgehen, sind nicht Kosten im Sinne des § 1968 BGB und folglich nicht Teil der Bestattungskosten. Folglich sind die Kosten für die Grabpflege keine Nachlassverbindlichkeiten.

Erbrecht Totenfürsorge Grabnutzungsrecht | Aus dem Erbrecht oder dem Grabnutzungsrecht alleine lässt sich das Recht zur Totenfürsorge nicht ableiten

Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser keine Anordnungen hinsichtlich der Totenfürsorge getroffen. Der Erblasser wurde von mehreren Abkömmlingen beerbt. Hinsichtlich der Grabstätte, in der der Erblasser ursprünglich bestattet wurde, verfügte einer der Miterben über das Grabnutzungsrecht. Ohne Rücksprache mit den übrigen Miterben veranlasste der Inhaber des Grabnutzungsrechtes die Umbettung des verstorbenen Erblassers. Hiergegen wandten sich die übrigen Miterben und machten aufgrund der von ihnen angenommenen Störung der Totenruhe Schmerzensgeldansprüche geltend. Das Gericht entsprach der Klage. Das Gericht stellte fest, dass sich aus der Erbenstellung oder dem Grabnutzungsrecht alleine nicht das Recht zur Totenfürsorge ergibt. Da die Miterbin, die die Umbettung veranlasste, nicht über das Recht zur Totenfürsorge verfügte, obwohl ihr das Grabnutzungsrecht zustand, war sie zu Veranlassung der Umbettung des verstorbenen Erblassers nicht berechtigt. Ihr Verhalten führte vielmehr zu einer Verletzung der Totenruhe, was Schmerzensgeldansprüche die übrigen Miterben auslöste.

Die Totenfürsorge beginnt erst mit dem Tod des Erblassers

Totenfürsorge
Mit Urteil vom 5. Juli 2013 musste das Amtsgericht Brandenburg darüber entscheiden, wann die Totenfürsorge beginnt. Gegenstand der Entscheidung war ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der noch zu Lebzeiten des Erblasserin gestellt wurde. Die Antragstellerin gehörte als Tochter der Betroffenen zum Kreis derjenigen Personen, denen die Totenfürsorge obliegt. Der Antrag richtete sich gegen die Betreuerin der noch lebenden Mutter der Antragstellerin. Mit dem Antrag sollte die Zustimmung zur Bestattung in einem Familiengrab durchgesetzt werden.Mit Urteil vom 5. Juli 2013 musste das Amtsgericht Brandenburg darüber entscheiden, wann die Totenfürsorge beginnt. Gegenstand der Entscheidung war ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der noch zu Lebzeiten des Erblasserin gestellt wurde. Die Antragstellerin gehörte als Tochter der Betroffenen zum Kreis derjenigen Personen, denen die Totenfürsorge obliegt. Der Antrag richtete sich gegen die Betreuerin der noch lebenden Mutter der Antragstellerin. Mit dem Antrag sollte die Zustimmung zur Bestattung in einem Familiengrab durchgesetzt werden.