Urteil des LG Ulm vom 20.01.2012

Aktenzeichen: 2 O 356/11

Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:

Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser keine Anordnungen hinsichtlich der Totenfürsorge getroffen. Der Erblasser wurde von mehreren Abkömmlingen beerbt. Hinsichtlich der Grabstätte, in der der Erblasser ursprünglich bestattet wurde, verfügte einer der Miterben über das Grabnutzungsrecht.
Ohne Rücksprache mit den übrigen Miterben veranlasste der Inhaber des Grabnutzungsrechtes die Umbettung des verstorbenen Erblassers. Hiergegen wandten sich die übrigen Miterben und machten aufgrund der von ihnen angenommenen Störung der Totenruhe Schmerzensgeldansprüche geltend.
Das Gericht entsprach der Klage. Das Gericht stellte fest, dass sich aus der Erbenstellung oder dem Grabnutzungsrecht alleine nicht das Recht zur Totenfürsorge ergibt. Da die Miterbin, die die Umbettung veranlasste, nicht über das Recht zur Totenfürsorge verfügte, obwohl ihr das Grabnutzungsrecht zustand, war sie zu Veranlassung der Umbettung des verstorbenen Erblassers nicht berechtigt. Ihr Verhalten führte vielmehr zu einer Verletzung der Totenruhe, was Schmerzensgeldansprüche die übrigen Miterben auslöste.

(Totenfürsorge Grabnutzungsrecht)

Tenor:

1) Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Urnen der verstorbenen Eltern A. (verst. 26.02.2007) und B. (verst. 03.04.2009) vom Friedhof in L. auf den Friedhof von U. zurück zu betten.
2) Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die Zustimmung zur Verlegung der Urnen der verstorbenen Eltern A. und B. vom Friedhof in L. auf den Friedhof von U. zu erteilen.
3) Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung an die Klägerin zu 1) und an die Klägerin zu 2) jeweils ein Schmerzensgeld in Höhe von je € 500,00 jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20. Oktober 2011 zu bezahlen.
4) Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen € 1.025,30 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20. Oktober 2011 zu bezahlen.
5) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 1/12 als Gesamtschuldner und die Beklagte zu 1) allein zu weiteren 11/12.
7) Das Urteil ist bezüglich Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000,00, bezüglich Ziff. 3 jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert:
für Antrag zu 1: 10.000,00 €
für Antrag zu 3: 1.000,00 €
insgesamt: 11.000,00 €

(Totenfürsorge Grabnutzungsrecht)

Entscheidungsgründe:

Die Parteien sind Schwestern und einzige Abkömmlinge von A. (verstorben am 26. Februar 2007) und B. (verstorben am 3. April 2009). Sie streiten um die Frage, ob die von U. nach L. umgebetteten Urnen ihrer Eltern nach U. zurückzubetten sind.
Die Klägerin zu 1) wohnt in F.; die Klägerin zu 2) in B.. Die Beklagte zu 1) wohnt in L., die Beklagte zu 2) in N.. Die Beklagte zu 2), die nach der Scheidung eine Zeit lang ihr Kind allein erzog, kaufte sich im Jahr 2005 eine Eigentumswohnung. Hierzu erhielt sie von ihren Eltern einen der Höhe nach unbekannten Betrag. Nach dem Tod des Vaters gab es eine Auseinandersetzung zwischen den Schwestern, die mit diesem Darlehen/Geschenk zu tun hatte, wobei im Ergebnis weder von den Klägerinnen konkret Geld beansprucht noch von der Beklagten zu 2) gezahlt wurde.
Die Eltern der Parteien hatten in U. gelebt und auch hier ihren Freundeskreis. Insbesondere der Vater hatte wiederholt und munter mit seinen Freunden erörtert, dass man sich \”unterirdisch besuchen\” könne, wenn erst alle auf dem U. Friedhof begraben seien. Für ihn und die gesamte Familie war völlig klar, dass er in U. beerdigt werden wollte. Die Mutter der Parteien hatte sich – für den Fall des Vorversterbens ihres Ehemannes – vorgestellt, sie würde zur Beklagten zu 1) nach L. in deren geräumiges Haus ziehen, wo sie dann ihren Witwenstand verbracht hätte. Der Mutter selbst war es gleich, wo sie beerdigt wird. Es sollte allerdings das Grab stets mit blühenden Pflanzen gut gepflegt sein. Nach dem Tod der Mutter war es für den Vater hingegen keine Option, aus U. – und damit von seinen Freunden weg – zu der Beklagten zu 1) nach L. zu ziehen. Er blieb vielmehr allein in U. wohnen.
Nach dem Tod der Mutter der Parteien kaufte der Vater der Parteien ein Urnendoppelgrab auf dem U. Friedhof (vgl. Antrag vom 27. Februar 2007, Anl. K 1, Bl. 7 d. A.) als Wahlgrab mit einem Grabnutzungsvertrag über 30 Jahren (vgl. § 17 Abs. 1 Friedhofsordnung der Stadt U.; nach § 12 beträgt die Ruhezeit für erwachsene Leichen 18 Jahre). Er setzte dort die Urne mit der Asche seiner verstorbenen Ehefrau bei. Der Vater erwarb in Gegenwart der Klägerin zu 2) und der Beklagten zu 1) einen Grabstein und ließ ihn beschriften. Beim Steinmetz kam es zu einem Gespräch, in dem die Beklagte zu 1) erklärte, sie wolle das Grab pflegen und es deswegen nach L. verlegen lassen. Dies wies der Vater der Parteien mit barschem Ton von sich und erklärte, er wolle in U. beerdigt werden. In der Folge pflegten die Klägerinnen und die Beklagte zu 1) das Grab der Mutter, ohne einander abzusprechen.
Rund einen Monat nach dem Tod der Mutter, am 8. April 2007, erteilte der Vater der Parteien sowohl der Klägerin zu 2) als auch der Beklagten zu 1) eine Vollmacht zur Gesundheitsvorsorge, Betreuung und Anderes, die über den Tod hinaus Geltung hatte (vgl. Anl. K 6, Bl. 13ff. d. A.).
Nachdem der Vater gut zwei Jahre nach der Mutter nach schwerer Krankheit verstorben war, veranlassten die Parteien die Beisetzung der Urne mit der Asche ihres Vaters neben der Urne der Mutter auf dem Friedhof in U.. In diesem Zusammenhang gab es kein Gespräch zu der Frage, ob die Urne der Mutter möglicherweise nach L. umgebettet und die Urne des Vaters dort beigesetzt werden sollte.
Am 6. April 2009, drei Tage nach Tod des Vaters, beantragte die Beklagte zu 1) in Abstimmung mit den übrigen Parteien, ihren Schwestern, das Grab auf sie als Berechtigte umzuschreiben und das Nutzungsrecht um ein Jahr zu verlängern (vgl. Anl. K 2, Bl. 8 d. A.). Dabei ist in § 17 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 der Friedhofsordnung der Stadt U. geregelt, dass stets nur eine Person die Nutzungsberechtigung für ein Grab inne haben kann.
Nach der Beerdigung des Vaters hatten die Parteien zusammengesessen. Auch in dieser Situation kam zur Sprache, ob das Grab nach L. verlegt werden sollte. Das lehnten die Klägerinnen ab. Die Beklagten zu 1) hatte weiter vorgeschlagen, man überlasse ihr die Kondolenzkarten, die teilweise Geld enthielten, und sie übernähme die Pflege des Grabes. Damit waren die Klägerinnen nicht einverstanden, der Beklagten zu 2) war es gleichgültig gewesen. Zunächst pflegten dann die Klägerinnen und die Beklagte zu 1) das Grab – weiterhin ohne Absprache. Dabei kam es zu Unstimmigkeiten, aufgrund derer jedenfalls die Klägerin zu 2) Abstand davon nahm, ihrerseits Blumen auf das Grab der Eltern zu pflanzen oder zu legen, um einem Streit mit der Beklagten zu 1) aus dem Wege zu gehen. Die Versuche der Klägerin zu 2), diese Spannungen durch Absprache der Grabpflege, z. B. nach Jahreszeiten, oder durch Beauftragung von Dritten zu lösen, schlugen fehl.
Am 18. Januar 2010 schrieb die Klägerin zu 1) an die Beklagte zu 1) einen Brief, mit dem sie \”einen persönlichen Schlussstrich\” unter das Verhältnis zu ihrer Schwester zog, nachdem diese Abrechnung gelegt hatte. Abschließend bot sie ausdrücklich an, sie werde sich weiterhin um die Grabpflege kümmern, das sei \”ihr die extra Kilometer wert\”. Wenn ihr, der Beklagten zu 1), die Entfernung zu viel sei, möge sie es die Klägerin zu 1) wissen lassen – sie werde die Pflege dann von F. aus organisieren (vgl. Anl. K 7, Bl. 17f. d. A.). Darin lag die Ablehnung des Ansinnens der Beklagten zu 1), die Urnen nach L. umzubetten. Die Beklagte zu 1) informierte dann die Klägerin zu 2) von ihrem Vorhaben, die Klägerin bat daraufhin um Zeit. Schließlich ließ sie durch ihren Ehemann mitteilen, sie wolle kein Gespräch mehr.
Am 6. Juli 2010 schrieb die Beklagte zu 1) an die Friedhofsverwaltung der Stadt U., sie möchte die Grabstätte ihrer Eltern nach L. verlegen. Es sei für sie wichtig, dass die Grabstätte gut erreichbar sei. Vor allem im Sommer sei eine Pflege in U. nicht zu gewährleisten. Da sie nach dem Tod der Eltern keine Verbindung mehr nach U. habe und auch sonst niemand da sei, der sich kümmern könnte, sei eine Verlegung für sie aus finanzieller Sicht vorteilhaft; (vgl. Anl. K 13, Bl. 35 d. A.).
Am 6. August 2010 wurden die Urnen beider Eltern auf Veranlassung der Beklagten zu 1) und mit Kenntnis und Zustimmung der Beklagten zu 2) von U. auf den Friedhof nach L., wo die Beklagte zu 1) wohnt, verlegt. Die Kosten hierfür übernahm die Beklagte zu 1). Die Friedhofsverwaltung U. hatte hierzu die Klägerinnen nicht gehört.
Zur Begründung für die Umbettung führt die Beklagte zu 1) in der mündlichen Verhandlung an: \”Ich habe festgestellt, dass meine Bepflanzungen vom Grab unserer Eltern entfernt wurden. Frau R. (die Klägerin zu 1.) hat später auch eingeräumt, dass sie es war. Sie hat dann ihre Blumen hingestellt. Ich habe gesehen, dass an dem Grab Arbeiten vorgenommen wurden, die nicht von mir stammten. Es war auch keine Möglichkeit, gemeinsame Absprachen zu treffen. Wenn das möglich gewesen wäre, wär’s vielleicht anders gelaufen. Aber es ging nicht.\” Die Grabpflege in U. war der Beklagten zu 1) zu aufwendig. Den Betrag, den die Friedhofsverwaltung U. ihr nach Aufgabe des Grabes zurückzahlte, behielt die Beklagte zu 1) für sich ein. Die Klägerinnen erfuhren von der Umbettung durch eine dritte Person, die vergeblich das Grab der Eltern der Parteien auf dem Friedhof gesucht hatte.
Die Grabstelle auf dem U. Friedhof ist bisher nicht erneut vergeben, sondern gesperrt bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreits.
Der Klägervertreter forderte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 12. Juli 2011 auf, die \”Grabstätte nebst Urnen\” bis zum 31. Juli 2011 wieder auf den Friedhof in U. zurückzuverlegen. Zugleich rechnete er vorgerichtliche Kosten auf einen Streitwert in Höhe von € 4.000,00 gem. § 23 Abs. 2 RVG in Höhe von € 490,28 ab.
Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Beklagte zu 1) habe mit der Umbettung das Totenfürsorgerecht sowie einen konkludent zwischen den Schwestern abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag verletzt. Die Klägerinnen behaupten, sie hätten der Übertragung des Nutzungsrechtes am Grab an die Beklagte zu 1) erst dann zu gestimmt, als die Beklagte zu 1) auf ausdrückliche Frage erklärt gehabt habe, sie werde die Urnen niemals nach L. umbetten.
Die Klägerinnen hätten sich neben der Beklagten zu 1) um die Pflege des Grabes der Eltern gekümmert wie zu dessen Lebzeiten auch um die Pflege des Vaters.
Die Klägerinnen beantragen,
1. Die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die Urnen der verstorbenen Eltern A. und B. (verst. 03.04.2009) vom Friedhof in L. wieder auf den Friedhof von U. rück zu verlegen.
2. Der Beklagten zu 1) zur Erfüllung der Pflicht nach Ziff. 1. einen Frist von einem Monat, hilfsweise eine vom Gericht zu bestimmende angemessene Frist zu setzten.
3. Sollte die Beklagte zu 1) Ihrer Verpflichtung nach Ziff. 1 nicht innerhalb der Frist nach Ziff. 2 nachkommen, die Klägerinnen zu ermächtigen, die Rückverlegung der Urnen der verstorbenen Eltern A. und B. vom Friedhof L. auf den Friedhof von U. auf Kosten der Beklagten zu 1) vorzunehmen und die Bekl. Ziff. 1 verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger die voraussichtlichen Kosten der Grabverlegung zu bezahlen.
4. Die Beklagten zu verurteilen, jede für sich, die Zustimmung zur Verlegung der Urnen der verstorbenen Eltern A. und B. vom Friedhof in L. auf den Friedhof von U. zu erteilen.
5. Die Beklagte zu 1) weiter zu verurteilen, wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung an die Klägerin zu 1) und an die Klägerin zu 2) jeweils ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber € 500,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
6. Die Beklagte zu 1) weiter zu verurteilen, an die Klägerinnen € 1.025,30 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1) behauptet, von ihrem Vater mit der Totenfürsorge beauftragt worden zu sein. Der Vater der Parteien habe bereits bei Erwerb des Grabes nach dem Tode der Mutter der Parteien gegenüber der Friedhofsverwaltung erklärt, nach seinem Tode werde seine Tochter Brigitte, die Beklagte zu 1), das Nutzungsrecht übernehmen. Der Grund dafür habe darin gelegen, dass die Beklagte zu 1) sich nahezu umfassend um den Vater der Parteien nach dem Tode der Mutter gekümmert habe. Er habe immer erklärt, alles mache \”seine Brigitte\”. Aus dem Totenfürsorgerecht resultiere das Bestimmungsrecht hinsichtlich Art und Ort der Bestattung, aber auch hinsichtlich einer eventuell erforderlichen Umbettung. Die Übertragung des Totenfürsorgerechtes ergebe sich bereits konkludent aus dem Umstand, dass die Beklagte zu 1) das Grabnutzungsrecht inne habe, und aus der über den Tod hinaus gültigen Vollmacht. Da ihr das Totenfürsorgerecht allein zustehe, sei es auf eine Zustimmung der Schwestern zur Umbettung nicht angekommen. Im Übrigen seien die Parteien unmittelbar nach dem Tod des Vaters einheitlich für eine eventuelle Grabverlegung gewesen.
Für den Vater sei der Tod ein Tabuthema gewesen. Außer dem Wunsch, er wolle eine Urnenbesetzung haben, habe er nichts geäußert. Der Vater habe der Beklagten zu 1) zu Lebzeiten \”alle maßgeblichen Verfügungen überlassen\” und ihr eine Vollmacht erteilt, die über den Tod hinaus geltend sollte. Hinsichtlich der Dinge, die nach seinem Tode geschehen würden, habe er der Beklagten zu 1) erklärt, \”da könne sie machen, was sie wolle\”. Auch Dritten gegenüber sei mehrfach erklärt worden, die Brigitte regele das alles und mache es alles recht. Damit sei es auch ihrer Entscheidungsbefugnis überlassen geblieben, nach dem Tode der Eltern die Entscheidungen zu treffen, die auch zukünftig eine ordnungsgemäße Grabpflege gewährleisten könnten.
Die Umbettung sei notwendig geworden, weil sie aufgrund der Entfernung zwischen L. und U. nicht im Stande gewesen sei, den Wunsch der Mutter nach regelmäßig gepflegten blühenden Pflanzen auf dem Grab zu erfüllen. Sie sei als Großmutter eines behinderten Kindes und als Pflegerin ihrer Schwiegermutter und schließlich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, regelmäßig nach U. zu fahren. Nachdem sie auf dem Grab Blumen und Pflanzen gefunden habe, die nicht von ihr stammten, sei die Umbettung notwendig geworden. Wenn das Verhältnis zwischen den Schwestern sich anders entwickelt hätte, wäre die Umbettung wohl nicht notwendig gewesen.
Ursprünglich habe die Klägerin zu 1) der Umbettung auch zugestimmt gehabt.
Wegen des näheren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2011 (Bl. 70ff. d. A.) verwiesen. Die Akte 23 Js 6319/11 der Staatsanwaltschaft U. ist beigezogen und erörtert worden.
I. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerinnen haben aus § 823 BGB einen Anspruch auf Wiederherstellung der Grabstätte der Eltern der Parteien auf dem Neuen Friedhof in U..
1. Der Beklagten zu 1) allein steht nicht das Totenfürsorgerecht für die Eltern zu.
a) Das alleinige Totenfürsorgerecht folgt nicht bereits aus dem Umstand, dass sie das Grabnutzungsrecht für das ursprüngliche Grab der Eltern der Parteien nach dem Tod des Vaters übertragen hat. Dabei ist unerheblich, ob der Vater bereits nach dem Tod der Mutter festlegte, dass die Beklagte zu 1. dieses Recht übernehmen sollte, oder ob dies in einvernehmlicher Absprache zwischen den Parteien – mit oder ohne Abrede zu einer möglichen Umbettung – erfolgte. Denn jedenfalls führt das Grabnutzungsrecht nur zu einer Rechtsposition gegenüber dem Friedhof, nicht jedoch zu einem Umgangsrecht mit der Leiche.
b) Ein alleiniges Totenfürsorgerecht der Beklagten zu 1. folgt auch nicht aus der der Beklagten zu 1) – und der Klägerin zu 2) – erteilten Vollmacht mit Geltung über den Tod hinaus. Eine solche Vollmacht verschafft gegenüber Dritten die Berechtigung, den Vollmachtsgeber zu berechtigen und zu verpflichten, begrenzt jedoch auf die Rechtsgeschäfte, für die der Dritte den Bevollmächtigten im Innenverhältnis beauftragt hat. Hierzu ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich, was darauf hindeuten könnte, die Eltern hätten eine spätere Grabverlegung nach L. gewollt. Ein dahingehender Auftrag, den umzusetzen die Vollmacht die Beklagten zu 1) ermächtigt hätte, ist von dieser nicht schlüssig behauptet.
c) Soweit die Beklagte zu 1) behauptet, ihr Vater habe in seinen letzten Monaten wiederholt und einer Vielzahl von Personen gegenüber behauptet, seine Brigitte mache das alles, mache alles recht, könne alles regeln, kann dies ebenfalls als wahr unterstellt werden. Wenn von den Dingen die Rede ist, die nach dem Tod zumal des Letztversterbenden eines Ehepaares zu regeln sind, so geht es um die Entscheidung über das Wo und Wie der Beerdigung, der Auflösung des Haushaltes, ggffs. der Verteilung der Erbmasse etc. Ganz offensichtlich ist damit jedoch nicht gemeint, dass mehr als ein Jahr nach Auflösung der Erbmasse und Beisetzung des Verstorbenen über die Grabverlegung entschieden wird. Auch aus solchen Bemerkungen des Vaters – unterstellt, sie sind so gefallen – kann die Beklagte zu 1. kein Recht auf Umbettung der Urnen herleiten.
2. Die Parteien wären auch gemeinschaftlich nicht berechtigt gewesen, die Urnen der Eltern vom Neuen Friedhof in U. nach L. umzubetten.
a) Das Recht zur Totenfürsorge beinhaltet das Recht und die Pflicht der nächsten Angehörigen des Verstorbenen, über den Leichnam zu bestimmen, über die Art seiner Bestattung eine Entscheidung zu treffen und die letzte Ruhestätte für ihn auszuwählen. Als Nachwirkung des familienrechtlichen Verhältnisses, das zwischen dem Erblasser und seinen Angehörigen bestanden hat, handelt es sich um ein Pflichtrecht familienrechtlicher Natur, woraus sich seine besondere Bindung ergibt. Es steht damit nicht den Erben, sondern seinen nächsten Familienangehörigen zu, es sei denn, der Erblasser hat einen Dritten ausdrücklich bestimmt. Bei der Entscheidung über die Art und Weise der Bestattung ist tunlichst der Wille des Verstorbenen zu wahren, gleich, ob er kundgetan ist oder ermittelt werden muss. Dafür sprechen nicht nur Pietätsgründe, sondern auch der Umstand, dass der Leichnam als der Rückstand der Persönlichkeit des Erblassers anzusehen ist und als solcher Anspruch auf würdigen Umgang hat. Sofern kein Wille des Erblassers zu ermittelt ist, ist nach dem mutmaßlichen Willen zu verfahren. Dabei genießt der Wille des Ehegatten des Verstorbenen Vorrang vor dem Willen der Kinder. Bei der Umbettung einer Leiche wirkt sich die Pflichtenbindung der Angehörigen besonders stark aus, denn es entspricht dem allgemeinen sittlichen Empfinden, dass die Ruhe der Toten möglichst ungestört bleibt (vgl. zum Vorstehenden: Münchner Kommentar, 2010, Schlichting/Küpper, § 1968 Rz 7). Dabei ist eine Urne hinsichtlich des gesamten Bereichs der Totenfürsorge nicht anders zu behandeln, als eine bestattete Leiche (vgl. OLG Karlsruhe – 9 U 50/87 – Urteil vom 14.04.1988, zit. nach Juris Rz 30; Staudinger-Marotzke 2008, § 1922, Rz 128).
b) Das Totenfürsorgerecht ist mithin zunächst einmal eine Pflicht, den Willen des Erblassers durchzusetzen. Hier hatte der Vater der Parteien über die Grabstätte der Mutter entschieden und sie in U. beigesetzt. Die Anhörung der Parteien hat ergeben, dass die Mutter sich für den Fall, dass ihr Mann vorverstorben wäre, hätte vorstellen können, nach L. zu ziehen, um dort ihren Lebensabend zu verbringen. Äußerungen ihrerseits, dass sie in L. hätte beerdigt werden wollen, sind unstreitig nicht gefallen. Vielmehr sei es ihr \”egal\” gewesen, solange das Grab mit frischen Blumen und Pflanzen gut gepflegt ist. Insoweit hat der Vater hinsichtlich ihres Leichnams eine bindende Entscheidung getroffen. Zugleich hat er durch den Erwerb eines Doppelgrabes, durch die wiederholten Äußerungen, er wolle in U. beerdigt werden, seinen Willen kundgetan, an der Seite seiner Frau beigesetzt werden zu wollen. Selbst die Beklagte zu 1) hat eingeräumt, dass ihr Vater in U. beigesetzt werden wollte. Insoweit ist die Beklagte zu 1) bzw. sind alle Parteien diesem Willen auch nachgekommen und haben seine Urne an der Seite der Urne seiner Frau in U. beigesetzt. Selbst die Beklagte zu 1) hat nicht behauptet, der Vater habe anschließend umgebettet werden wollen – sie hat lediglich behauptet, er habe ihr alle Entscheidungen für die Zeit nach seinem Ableben überlassen. Die Entscheidung, wo er beigesetzt werden wollte, hatte er zu Lebzeiten selbst gefällt; sie ist entsprechend seinem Wunsch von den Parteien auch umgesetzt worden.
c) Eine Umbettung kommt nur in besonders gelagerten Ausnahmenfällen in Betracht, weil mit ihr stets eine Störung der Totenruhe einhergeht. Grundsätzlich kann eine Umbettung dann nicht verlangt werden, wenn der Verstorbene – wie hier – an dem von ihm gewünschten Ort beigesetzt wurde (vgl. Staudinger-Marotzke, a.a.O.,Rz 125; VG Regensburg, Urteil vom 16.02.2011 – RN 3 K 09.2499, zit. nach Juris, Rz. 23). Voraussetzung für eine Umbettung ist ein dringender, sittlich gerechtfertigter Grund, der von demjenigen, der die Umbettung wünscht, nachgewiesen werden muss (vgl. jursPK-BGB Band 5, 5. Aufl. 2010, Schmidt, § 1922, Rz 96), und die Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ausreichend ist z.B. nicht der Wunsch des Witwers, seinen Lebensabend bei der Tochter zu verbringen, was einen Umzug und damit eine Distanz von 250 km zur Grabstätte der Ehefrau mit sich bringt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.04.20208 – 10 A 2896/07, zit. nach Juris, Rz. 35). Nachträglicher Sinnes- und Meinungswandel sowie Streitigkeiten zwischen Angehörigen stellen ebenfalls regelmäßig keinen wichtigen Grund dar, der eine Ausgrabung rechtfertigen würde (vgl. VG Regensburg a.a.O., Rz. 26; OLG Karlsruhe, – 9 U 50/87 – Urteil vom 14.04.1988, zit. nach Juris Rz 28 \”Verwandtenzank\”). Grundsätzlich kommt eine Umbettung nur dann in Frage, wenn die erfolgte Bestattung (bzw. erste Umbettung) gegen den Willen des Verstorbenen vorgenommen wurde.
d) Ein solcher wichtiger Grund für die Umbettung nach L., der die Störung der Totenruhe der Eltern der Parteien gerechtfertigt hätte, lag hier schon nach dem Vorbringen der Beklagten zu 1) nicht vor.
Die Beklagte zu 1) hat sowohl in ihrer persönlichen Anhörung in diesem Verfahren als auch in ihrer Aussage während des Ermittlungsverfahrens vor der Polizei, das sie am 16. August 2010 gegen die Klägerin zu 2) wegen Störung der Totenruhe angestrengt hatte, ausgesagt, sie habe die Umbettung vorgenommen, weil ihr die Pflege des Grabes in U. von ihrem rund 24 Kilometer entfernten Wohnort L. nicht möglich sei. Die Grabpflege in U. sei zu aufwendig für sie gewesen; deshalb habe sie die Umbettung vorgenommen (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung am 15.12.2011, Bl. 79 d. A.). Wären Absprachen mit ihren Schwestern möglich gewesen, wäre die Umbettung ihrer Ansicht nach vielleicht nicht notwendig gewesen. Sie sei zur Umbettung auch dadurch veranlasst worden, dass sie das Gefühl gehabt habe, ihre Schwester (die Klägerin zu 1.) wolle ihr schaden (vgl. Aussage vor der Polizei am 12. Mai 2011, Bl. 59ff. d. Beiakte). Dem Leiter der U. Friedhofsverwaltung gegenüber erklärte sie, die Verlegung sei auch aus finanzieller Sicht für sie vorteilhaft (vgl. Anl. K 13, Bl. 68 d.
Sicherlich ist bei einer Entfernung von rund 24 Kilometern die Pflege eines Grabes mit frischen Blumen im Sommer jedenfalls bei Trockenheit sehr aufwendig. Hierzu lassen sich jedoch Lösungen finden, etwa indem die Friedhofsgärtnerei mit regelmäßigem Gießen betraut wird. Keinesfalls aber rechtfertigt die Aufwendigkeit der Grabpflege im Hinblick auf besonderen Wunsch der Mutter, ein schön bepflanztes Grab zu haben, die Störung der Totenruhe und die Umbettung beider Urnen.
Das Gericht hat nach der umfangreichen und mehrere Stunden andauernden mündlichen Verhandlung sich einen persönlichen Eindruck aller vier Parteien verschaffen können. Es hat in der Folge die Überzeugung gewonnen, dass die Beklagte zu 1) ihren Schwestern, jedenfalls soweit sie sich nicht wie die Beklagte zu 2) eines Engagements für die Grabstätte vollständig enthalten, nicht das Recht zu gesteht, an der Grabpflege mitzuwirken. Die Beklagte zu 1) ist davon überzeugt, nur sie sei im Stande, das Grab in der von ihr als den Wünschen der Mutter entsprechend beschlossenen Weise zu pflegen. Sie erkennt die Klägerinnen hingegen nicht als gleichrangige Schwestern an, die ebenfalls um ihre Eltern trauern, und ebenfalls berechtigt sind, auf ihre Weise der Trauer mit Blumen/Pflanzen Ausdruck zu verleihen. Die Beklagte zu 1) sieht keine Veranlassung, bei unterschiedlichen Ansichten der Schwestern ein Ausgleich untereinander zu suchen. Vielmehr nutzte die Beklagte ihre Stellung als Grabnutzungsberechtigte aus und schaffte Fakten, in dem sie die Urnen zu sich nach L. umbetten ließ.
Die Umbettung entsprach auch nicht dem Willen der beiden Eltern. Anhaltspunkte für einen solchen Willen der Eltern, unter Umständen später nach L. umgebettet zu werden, sind von der Beklagten zu 1) nicht schlüssig behauptet worden. Hinsichtlich der Mutter hat sie nur vorgetragen, diese hätte im Falle des Vorversterbens des Vaters sich einen Umzug nach L. vorstellen können. Dies sagt hingegen nichts darüber aus, wo sie hätte beerdigt werden wollen. Darüber hat der Vater nach ihrem Ableben bindend für die Parteien entschieden. Hinsichtlich des Vaters hat die Beklagten zu 1) nur vorgetragen, sie habe von ihrem Vater umfassende Vollmacht bekommen, alles so zu tun, wie sie es für richtig halte. Das rechtfertigte nicht eine Umbettung, für die auch nicht im Ansatz ein Wille des Vaters festgestellt werden kann.
3. Die Beklagte zu 1) ist gem. § 823 BGB verpflichtet, die Urnen der Eltern nach U. zurückzubetten.
Das Totenfürsorgerecht ist als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB anerkannt. Im Falle seiner Verletzung können dem Rechtsinhaber Schadensersatz-, Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüche zustehen (Palandt/Edenhofer, BGB, 71. Auflage, Einleitung vor § 1922 Rz. 9ff; OLG Karlsruhe, – 9 U 11/01 – Urteil vom 26. Juli 2001, VG Münster – 1 K 2077/10 – Urteil vom 26.08.2010, zit. nach Juris Rz 33).
Da die Umbettung dem mutmaßlichen Willen der Eltern widersprach, liegt ein dringender und sittlich gerechtfertigter Grund für das Umbettungsbegehren der Klägerinnen vor. Nur dadurch kann dem Willen der Eltern Rechnung getragen und sie wieder in ihrer vormaligen Ruhestätte umgebettet werden. Im Hinblick auf den Willen der Erblasser tritt in diesem Falle die Totenruhe gegenüber der Achtung des Willens der Erblasser zurück (vgl. LG Leipzig – 1 S 3851/04 – Urteil vom 01.12.2004, zit. nach Juris, Rz. 36). Die Beklagte zu 1) hat gem. § 249 BGB den Zustand wieder herzustellen, der vor dem Eingriff in die Totenruhe durch die Umbettung nach L. bestand.
Soweit die Klägerinnen unter Ziff. 2 und 3 beantragt haben, der Beklagten zu 1) zur Erfüllung dieser Pflicht eine Frist zu setzen und den Klägerinnen bei Versäumnis dieser Frist einen Kostenvorschussanspruch zuzusprechen sowie sie dazu zu ermächtigen, die Umbettung selbst vorzunehmen, ist über diese Ansprüche bereits mit dem Tenor zu Ziff. 1 entschieden. Die Vollstreckungsmaßnahmen, auf die sich der Antrag zu Ziff. 3 richtet, können gem. § 887 ZPO von den Klägerinnen erst im sogenannten Ermächtigungsverfahren verfolgt werden. Eine besonderen Anspruch auf Setzung einer Frist wie mit Ziff. 2 beantragt, besteht nicht. Von dem Ablauf einer solchen Frist ist auch die Durchführbarkeit des sogenannten Ermächtigungsverfahrens nicht abhängig. Daher ist die Klage hinsichtlich Ziff. 2 und 3 abzuweisen.
4. Die Beklagte zu 2) ist gem. § 823 BGB verpflichtet, der Rückbettung der Urnen der Eltern nach U. zuzustimmen. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) ist eine solche Verpflichtung nicht gesondert auszusprechen, weil sie bereits in der Verpflichtung, die Umbettung vorzunehmen enthalten ist.
5. Die Beklagte zu 1) hat durch die die Totenruhe störende Umbettung der Eltern, die sie in Kenntnis des Umstandes vorgenommen hat, dass die Klägerinnen ihr nicht zustimmen, die Klägerinnen jeweils in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht – im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB verletzt. Sie ist ihren Schwestern insoweit zur Zahlung von Schmerzensgeld in der ausgeurteilten Höhe verpflichtet.
a) Der Schmerzensgeldanspruch besteht zwar nicht gem. § 253 BGB. Nach dieser Vorschrift ist eine Entschädigung für einen Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen zu ersetzen. Eine solche Vorschrift gibt es für eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld gem. § 253 Abs. 2 BGB scheitert bereits daran, dass das hier verletzte Recht nicht in der abschließenden Aufzählung enthalten ist. Raum für eine Auslegung dieser Vorschrift ist mangels planwidriger Lücke nicht.
b) Nach der Rechtsprechung wird jenseits der Vorschrift des § 253 BGB ein Schmerzensgeld für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art 2, Abs. 1 GG zugebilligt, sofern es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Dabei hängt die Frage, ob die Rechtsverletzung schwerwiegend ist, von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, von seinem Anlass, dem Beweggrund des Handelnden und vom Grad seines Verschuldens ab (BGH, Urteil vom 30. Januar 1996 – VI ZR 386/94, NJW 1996, 1131-1135; BVerfG, Beschluss vom 22. März 2007 – 1 BvR 2007/02, NJW-RR 2007, 1055-1057).
Ein solcher Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerinnen liegt hier vor. Die Beklagte zu 1) hat durch die Umbettung der Urnen der Eltern in Kenntnis der fehlenden Zustimmung der Klägerinnen und ohne ihnen hiervon Mitteilung zu machen, ihre Missachtung zum Ausdruck gebracht. Sie billigte ihnen weder ein Mitspracherecht hinsichtlich des Schicksals der Urnen der Eltern noch ein berechtigtes Interesse an dem Grab und dessen Pflege zu. Sie überging die Klägerinnen in einer Weise, dass diese nicht im Stande waren, das Totenfürsorgerecht für die Eltern wahrzunehmen und die Störung der Totenruhe und letztlich den Verlust des Ortes ihrer Trauer um die Eltern zu verhindern. Auch während des Versuches einer gütlichen Einigung erweckte die Beklagte zu 1) in der umfangreichen Verhandlung den Eindruck, ihr Verhalten für absolut richtig und angemessen zu halten. Sie nimmt für sich in Anspruch, über die Köpfe der Klägerinnen hinweg hinsichtlich des Grabes und des Gedenkens der Eltern insgesamt Schalten und Walten zu können, wie sie will, und die Klägerinnen hiervon ausschließen zu können (vgl. Protokoll vom 15.12.2011, Bl. 78 d. A. \”Ich habe gesehen, dass an dem Grab Arbeiten vorgenommen worden waren, die nicht von mir stammten\”.). Damit trifft sie die Klägerinnen in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, zu dem auch die Möglichkeit zum angemessenen Gedenken der verstorbenen Eltern gehört. Zwar kann die Beeinträchtigung des Totenfürsorgerechts selbst hier dadurch beseitigt werden, dass die Urnen der Eltern zurück nach U. gebettet werden. Damit wird aber kein angemessener Ausgleich für die Missachtung und die Seelenschmerzen der Klägerinnen geschaffen, die diese durch das Verhalten der Beklagten zu 1) erfahren haben. Solche seelischen Verletzungen sind nur unzulänglich in Geld auszugleichen. Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte und Umstände erscheint es angemessen, die Beklagte zu 1) zur Zahlung von Schmerzensgeld an beide Klägerinnen jeweils in Höhe von € 500,00 zu verurteilen.
II. Die Beklagte zu 1) hat den Klägerinnen weiter die Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme des späteren Prozessbevollmächtigten zu ersetzen. Zwar hat der Klägervertreter in seinem vorgerichtlichen Schriftsatz den Streitwert für seine Tätigkeit zunächst mit dem Regelstreitwert gem. § 23 Abs. 3 RVG in Höhe von € 4.000,00 angegeben. Nachdem das Gericht den Streitwert nun auf € 11.000,00 festgesetzt hat und der Wert der vorgerichtlichen Tätigkeit dem Wert der gerichtlichen Tätigkeit entspricht, sofern sich der Auftrag – wie hier – nicht verändert hat, sind für beide Abschnitte die identischen Werte anzunehmen, § 23 Ab s. 1 S. 3 RVG. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Gebühren besteht in der beantragten Höhe. In der Differenz zwischen dem vorläufig festgesetztem Wert und dem nun festgesetzten Wert liegt kein Gebührensprung, weshalb es nicht zu veränderten Zahlen kommt.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 Abs. 2 ZPO. Soweit die Klage abgewiesen wurde, liegt darin kein Unterliegen, weil ein eigenständiger Streitwert diesen Anträgen nicht zukommt. Sie waren auf das identische Ziel gerichtet.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
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(Totenfürsorge Grabnutzungsrecht)