Die Totenfürsorge berechtigt beim Umzug nicht zur Umbettung des Verstorbenen

VG Ansbach: Urteil vom 03.08.2016 - Az: AN 4 K 16.00882 - Totenfürsorge Urnenumbettung | Die Totenfürsorge berechtigt beim Umzug nicht zur Umbettung des Verstorbenen

Urteil des VG Ansbach vom 03.08.2016

Aktenzeichen: AN 4 K 16.00882

Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:

Im vorliegenden Fall hatte die Erbin und Ehefrau des Erblassers dessen Bestattung am Wohnort der Eheleute veranlasst. Die Erbin war zur Totenfürsorge befugt.
Einige Zeit nach der Bestattung war die Erbin gezwungen, umzuziehen. Der neue Wohnort lag ca. 270 km vom alten Wohnort und damit von der Grabstätte des Erblassers entfernt. Um die Grabstätte des Erblassers auch weiterhin regelmäßig besuchen zu können, beantragte die Erbin die Umbettung des Erblassers. Die zuständige Friedhofsbehörde lehnte dies ab. Gegen diese Entscheidung der Friedhofsbehörde erhob die Erbin beim Verwaltungsgericht Klage.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage zurück. Die Totenruhe ist von der Verfassung garantiert und geschützt. Die Tatsache, dass der zur Totenfürsorge berechtigte Angehörige des Erblassers umzieht hat nicht zur Folge, dass dieser Angehörige aufgrund der Totenfürsorge berechtigt ist, den Verstorbenen umbetten zu lassen.
Grundsätzlich geht die Totenruhe der Verfügungsgewalt der zur Totenfürsorge berechtigten Person vor. Nur wenn sich aus dem letzten Willen des Erblassers ergibt, dass dieser die gewünschte Umbettung selbst gewollt hat, ist die Umbettung zulässig. Ansonsten darf ein entsprechender Wille des Erblassers nicht im Wege der Vermutung dem Erblasser unterstellt werden. Im Regelfall ist daher eine Umbettung des Erblassers ausgeschlossen, wenn der zur Totenfürsorge Berechtigte umzieht.

(Totenfürsorge Urnenumbettung)

Tenor:

1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

(Totenfürsorge Urnenumbettung)

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin begehrt die Überführung der Urne ihrer verstorbenen Mutter Frau … aus einer Urnennische des Friedhofes … auf den …-friedhof in …
Die Klägerin ist im Dezember 1988 aus der damaligen DDR in die Bundesrepublik umgesiedelt und ist zunächst in … und später in … ansässig geworden. Im Mai 1989 holte die Klägerin ihre Mutter von … nach … und später … nach.
Frau … wurde am …1912 in … geboren und ist am … 2010 in … verstorben. Die Urne mit ihrer Asche wurde am 27. September 2010 auf dem Friedhof … in …beigesetzt. Die Ruhefrist endet am 26. September 2020.
Am 14. März 2016 stellte die Klägerin einen Antrag auf Überlassung einer Grabstätte der Grabart Urnenwahlgrab auf dem …-friedhof … zur Beisetzung von Frau …
Mit Schreiben vom 23. März 2016 beantragte die Klägerin bei der Friedhofsverwaltung … die Umbettung der Urne ihrer verstorbenen Mutter vom Friedhof… in … zum …-friedhof in … Sie sei im Dezember 2015 mit ihrem Ehemann aus Altergründen nach … verzogen. Es sei ihr ein Herzensbedürfnis, auch die Asche ihrer Mutter auf dem …-friedhof bestatten zu lassen, um dort das Grab pflegen zu können.
Mit Bescheid vom 12. Mai 2016 lehnte die Beklagte die beantragte „Urnen-Umbettung“ entsprechend der einstimmigen Beschlussfassung des Friedhofsausschusses der Evang.-Luth. Gesamtkirchengemeinde … vom 12. Mai 2016 ab. Nach der religiösen und sittlichen Anschauung des Volkes und nach allgemeinem Pietätsempfinden dürfe ein Toter, der einmal beigesetzt worden ist, in seiner Ruhe nicht mehr gestört werden, es sei denn, dass ganz besondere Gründe gegeben seien, hinter denen selbst die Achtung der Totenruhe zurückzutreten habe. Ein solcher Grund sei vorliegend nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung stelle die spätere Veränderung der Lebensumstände durch einen Umzug des Nutzungsberechtigten oder eines mit der Grabpflege beauftragten Angehörigen keinen ausreichenden Grund für eine Umbettung dar.
Mit beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach am 24. Mai 2016 eingegangenem Schriftsatz vom 21. Mai 2016 erhob die Klägerin Klage und ließ zuletzt durch ihre Bevollmächtigten beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Umbettung der Urne der verstorbenen Frau … vom … zum …-friedhof in … zuzustimmen.
Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Urne in einer offenen Nische stehe. Von einer Umbettung könne daher keine Rede sein, da sie nicht ausgegraben werden müsse. Als sich die Klägerin vor dem Umzug nach … bei der Friedhofsverwaltung erkundigt habe, sei ihr von der Verwaltungsangestellten Frau … gesagt worden, dass es keine Probleme diesbezüglich gebe und lediglich in … eine Grabstelle nachgewiesen werden solle sowie der Antrag zur Überführung vom Friedhof … erfolgen müsse. Aufgrund der Entfernung zwischen … und … und der Tatsache, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage sei, einen PKW selbst zu führen, könne die Klägerin der Totenfürsorge nicht mehr ausreichend nachkommen. Der Wegzug zurück nach … sei aus altersbedingten, gesundheitlichen Gründen und aufgrund der Tatsache, dass der Sohn der Klägerin sich in … um die Klägerin kümmern könne, erfolgt. Wichtiger sei jedoch, dass die Überführung der Urne dem tatsächlichen Willen der Verstorbenen, der Totenfürsorgeberechtigten und aller anderen nahen Angehörigen entspreche. Es sei der Wunsch der Mutter gewesen, dass die Asche – im Falle eines Rückzugs in ihre Heimat – nach … mitgenommen werde. Die Verstorbene habe gewollt, dass in diesem Fall in … ein gemeinsames Familiengrab bestehen solle. Dies habe die Verstorbene auch noch zu Lebzeiten gegenüber ihren Angehörigen geäußert. Dieser Wunsch sei angesichts der besonderen Umstände, die vor der politischen Wende zu der Ausreise aus der damaligen DDR geführt hätten, auch nachvollziehbar.
Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigen vom 9. Juni 2016,
die Klage abzuweisen.
Da kein wichtiger Grund vorliege, der ausnahmsweise die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Totenruhe überwiege, habe die Klägerin keinen Anspruch auf Zustimmung zur Umbettung der Urne. Es seien keine Tatsachen oder Umstände vorgetragen oder erkennbar, aus denen sich ein Wille der Verstorbenen ergeben würde, die letzte Ruhestätte in … zu finden. Ein Umzug Hinterbliebener aufgrund veränderter Lebensumstände stelle nach ständiger Rechtsprechung keinen wichtigen Grund für eine Umbettung dar. Auch eine eingeschränkte Totenfürsorge, die aufgrund der geringen Entfernung durchaus zumutbar sei, rechtfertige nicht die Störung der Totenruhe.
Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2016 reichten die Klägerbevollmächtigten drei schriftliche Erklärungen von Angehörigen der Verstorbenen ein, die deren Wunsch bestätigen sollen, dass ihre Urne für den eventuell anstehenden Rückzug der Familie nach … dorthin überführt werden solle.
Hierauf erwiderte die Beklagtenseite, dass ein wichtiger Grund für eine Urnenumbettung auch nach den ergänzenden Ausführungen nicht vorliege. Der angebotene Zeugenbeweis könne nicht genügen, um den mutmaßlichen Willen der Verstorbenen zu belegen. Die Totenruhe und damit einhergehende Würde des Verstorbenen bestehe auch unabhängig von der Bestattungsart. Nach Ablauf der Ruhefrist im Jahre 2020 könne über den Antrag auf Urnenumbettung erneut, voraussichtlich positiv, entschieden werden.
Mit bei Gericht am 2. August 2016 eingegangenem Schreiben übersandten die Angehörigen der Verstorbenen, Herr … und Frau …, eine mit den bereits von Angehörigenseite eingereichten Erklärungen wortgleiche Bestätigung des behaupteten Willens der Verstorbenen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung am 3. August 2016 wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage, der Umbettung der Urne der verstorbenen Frau … vom … zum …-friedhof in … zuzustimmen, ist zulässig, jedoch in der Sache unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da ihr kein Anspruch auf die begehrte Zustimmung zur Überführung der Urne ihrer verstorbenen Mutter zusteht (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Da der Friedhofsträger den die Totenruhe sichernden Gewahrsam an einer Leiche, Leichtenteilen bzw. den Aschenresten Verstorbener im Sinne von § 168 StGB ausübt, schließt das Grabnutzungsrecht der Hinterbliebenen einen Anspruch auf Umbettung bzw. Überführung einer Leiche oder einer Urne an einen anderen Bestattungsort nicht vorbehaltlos ein. Vielmehr bedarf es für die Umbettung der ausdrücklichen Erlaubnis des Friedhofsträgers, vorliegend der Beklagten. Dies gilt auch dann, wenn in der Friedhofs- und Bestattungssatzung – wie vorliegend – ein solcher Erlaubnisvorbehalt nicht ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 10. Auflage 2010, Kapitel 6 Rn. 4; Klingshirn, Drescher, Thimet, Bestattungsrecht in Bayern, Lieferung 27 2013, Kapitel B 10 Rn. 14). Die Zustimmung des Friedhofsträgers ist auch bei einer begehrten Umsetzung einer Aschenurne erforderlich, und zwar unabhängig davon, ob die Urne in einem Urnengrab unter oder über der Erde, in einem Urnenhain oder einer Urnenhalle beigesetzt ist (vgl. Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 10. Auflage 2010, Kapitel 6 Rn. 7).
Bei der Entscheidung der Frage, ob der Anspruch auf Umbettung gerechtfertigt und somit die Zustimmung zu erteilen ist, ist durch Abwägung der jeweiligen Umstände ein gerechter Ausgleich zwischen dem Gebot der Totenruhe einerseits und dem Bedürfnis der Angehörigen im Hinblick auf die Totenfürsorge andererseits zu suchen.
Der Grundsatz der Totenruhe, deren Schutz strafbewehrt ist (§ 168 StGB), ist Ausfluss der durch Art. 1 Abs. 1 GG gewährten unantastbaren Würde des Menschen, die über dessen Tod hinauswirkt (vgl. Klingshirn, Drescher, Thimet, Bestattungsrecht in Bayern, Lieferung 27 2013, Kapitel B 10 Rn. 1 m. w. N.). Dieser Schutz der Totenruhe genießt angesichts des Art. 79 Abs. 3 GG nicht nur höchsten Verfassungsrang, sondern entspricht darüber hinaus allgemeinem Sittlichkeits- und Pietätsempfinden. Gerät er in Konflikt mit dem Totenfürsorgerecht, das als Recht der hinterbliebenen Angehörigen verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 101 BV wurzelt und somit von vorneherein unter dem Vorbehalt des Sittengesetzes und der Schranken der verfassungsmäßigen Gesetze steht, so genießt der Schutz der Totenruhe regelmäßig Vorrang.
Aufgrund dieses grundsätzlichen Rangverhältnisses zwischen dem Schutz der Totenruhe und dem Recht auf Totenfürsorge ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Umbettung einer einmal beigesetzten Leiche vor Ablauf der Ruhefrist nur aus ganz besonderen Gründen beansprucht werden kann (vgl. Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 10. Auflage 2010, Kapitel 6 Rn. 2; Klingshirn, Drescher, Thimet, Bestattungsrecht in Bayern, Lieferung 27 2013, Kapitel B 10 Rn. 15 ff.).
Die mit der Umbettung verbundene Störung der Totenruhe kann nach den von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen erstens gerechtfertigt sein, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung erklärt hat. Fehlt ein solches, kann zweitens auch ein entsprechender mutmaßlicher Wille beachtlich sein. Die Anerkennung setzt insoweit voraus, dass zumindest Tatsachen und Umstände gegeben sind, aus denen der diesbezügliche Wille des Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden kann. Lässt sich ein Einverständnis des Verstorbenen mit der Umbettung nicht feststellen, kommt es drittens unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalls drauf an, ob das Interesse des Totenfürsorgeberechtigten an der Umbettung nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig ist und seine Gründe so gewichtig sind, dass die Achtung der Totenruhe zurücktreten muss. Ein wichtiger Grund kann demnach im Einzelfall auch vorliegen, wenn das Recht auf Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird. Denn in diesem Fall kann auch die Würde des Verstorbenen, die sich auch auf die Totenfürsorge, wie Grabpflege und Totengedenken, bezieht, nicht hinreichend zu Geltung kommen (vgl. zu den von der Rspr. entwickelten Fallgruppen: OVG NRW, B. v. 29.4.2008 – 19 A 2896/07, juris, Rn. 27 ff.).
Da das Bestattungsgesetz eine Unterscheidung hinsichtlich der Wahrung der Totenruhe bezüglich der Bestattungsarten nicht vorsieht, hat sich auch die Überführung einer Urne an den Grundsätzen des Vorliegens eines wichtigen Grundes messen zu lassen (vgl. BayVGH, B. v. 27.7.2005 – 4 ZB 04.2986, juris, Rn. 8; VG Berlin, U. v. 2.11.2010 – 21 K 294.10; VG Minden, U. v. 21.9.2015 – 11 K 103/15, juris, Rn. 30; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 10. Auflage 2010, Kapitel 6 Rn. 2).
In Anwendung dieser Grundsätze ist ein wichtiger Grund für das Umbettungsbegehren der Klägerin nicht gegeben. Weder liegt ein tatsächliches oder mutmaßliches Einverständnis der verstorbenen Frau … mit einer Umbettung vor (1.) noch ist es der Klägerin unzumutbar, ihr Recht auf Totenfürsorge am Urnengrab ihrer verstorbenen Mutter auf dem … in … wahrzunehmen (2.).
1. Es kann zunächst nicht davon ausgegangen werden, dass die verstorbene Mutter der Klägerin mit der Überführung ihrer sterblichen Überreste aus der von ihr selbst gewählten Urnennische auf dem Friedhof … in ein Urnengrab auf dem …-friedhof in … tatsächlich oder mutmaßlich einverstanden war und die Umbettung ihre Würde deshalb besser wahren würde.
Dass sich die verstorbene Frau … zu Lebzeiten in diesem Sinne ausdrücklich geäußert hat, hat die Klägerin zuletzt nicht mehr behauptet und ist auch aus dem Zusammenhang ihres Vorbringens in der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich. Die Klägerin führte zwar zunächst noch aus, sie könne ganz sicher sagen, dass ihre verstorbene Mutter nicht nur die Einäscherung, sondern auch die Umbettung der Urne nach … gewünscht habe. Auf gerichtliche Nachfrage räumte sie jedoch ein, dass über die Frage, was mit der Urne im Falle eines Umzugs der Familie geschehen solle, nie konkret gesprochen worden sei. Auch bei den Verhandlungen mit dem Bestattungsinstitut in … sei nicht über die Frage gesprochen worden, ob die Urne zu einem späteren Zeitpunkt umgebettet werden solle. Die Zeugin Frau …, die die Verstorbene Frau … rund zehn Jahre lang seelsorgerisch begleitet hat, gab auf Befragung ebenfalls an, mit der Verstorbenen über die Frage einer etwaigen Umbettung der Urne nicht ausdrücklich gesprochen zu haben. Nach Auffassung des Gerichts spricht daher Überwiegendes dafür, dass sich die Mutter der Klägerin zu der Frage, ob im Falle eines Umzugs ihrer Tochter eine Umbettung ihrer sterblichen Überreste in Betracht kommt, keinen tatsächlichen Willen gebildet, sie hat einen solchen jedenfalls nicht erkennbar geäußert.
Das Gericht vermag auch das mutmaßliche Einverständnis der Verstorbenen Frau … mit einer Umbettung ihrer sterblichen Überreste im Falle des Umzugs ihrer Tochter, der Klägerin, nicht mit der gebotenen hinreichenden Sicherheit festzustellen. Welche Einstellung die Verstorbene zu der Frage einer Umbettung hatte, lässt sich aus den von der Klägerin angeführten Umständen nicht verlässlich ableiten. Tatsachen und Umstände, aus denen der diesbezügliche Wille der Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden kann, hat sie nicht aufgezeigt. Es ist zwar nachvollziehbar und glaubhaft, wenn die Klägerin angibt, ihre verstorbene Mutter habe, wenn es um einen etwaigen Wegzug aus … gegangen sei, immer gesagt: „Ihr nehmt mich doch dann mit.“. Jedoch folgt hieraus noch nicht – jedenfalls nicht mit der erforderlichen hinreichenden Sicherheit -, dass die Verstorbene auch nach ihrem Ableben die Nähe zu ihren Angehörigen unbedingt gewünscht und deshalb gewollt hätte, dass ihre Urne unter Störung ihrer Totenruhe umgebettet würde. Ebenso gut kann die Bitte der Verstorbenen Frau … als Wunsch dahingehend verstanden werden, ihre Angehörigen sollten sie zu Lebzeiten bei einem etwaigen Umzug mitnehmen. Daran vermag auch der Vortrag der Klägerin, wonach es in ihrer Familie selbstverständlich gewesen wäre, dass man seine Mutter im Falle eines Umzugs mitnimmt, nichts zu ändern, da das wiederholte Bitten der Verstorbenen auch auf eine unbegründete Angst zurückzuführen sein kann. Da in den im Laufe des Verfahrens vorgelegten Erklärungen der Angehörigen der Überführungswunsch der verstorbenen Mutter der Klägerin nur rein pauschal behauptet wurde, die Erklärungen inhaltsgleich von dem Sohn der Klägerin vorformuliert wurden und die Klägerin überdies im Rahmen der mündlichen Verhandlung angab, ihre Mutter habe über Fragen ihrer Bestattung ausschließlich und alleine mit ihr gesprochen, drängte sich eine weitere Beweisaufnahme durch Einvernahme der Angehörigen als Zeugen nicht auf, sie wurde von Klägerseite auch nicht in der mündlichen Verhandlung beantragt. Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihre Mutter in Kenntnis der veränderten Lebensumstände infolge ihres Umzugs nach … der Umbettung ihrer Urne zugestimmt hätte, damit die Grabpflege durch die Klägerin persönlich gewährleistet ist. Nach dem derzeitigen Pietätsempfinden darf nicht davon ausgegangen werden, dass der Verstorbene vermutlich mit der Umbettung seiner Urne einverstanden wäre, wenn dem mit der Grabpflege betrauten Angehörigen aufgrund einer Ortsveränderung der Weg zur bisherigen Ruhestätte zu weit wird (vgl. VG Karlsruhe, U. v. 15.11.2005 – 11 K 1007/05, juris, Rn. 22 f.). Mit der Achtung des über den Tod hinaus fortwirkenden Grundrechts der Menschenwürde wäre es unvereinbar, einen hypothetischen Willen der Verstorbenen für den Fall der Veränderung der Lebensumstände der Angehörigen zu ermitteln und diesem hypothetischen Willen gegenüber der einmal mit Sicherheit getroffenen Grabwahl in einer bestimmten Urnennische in … Vorrang einzuräumen.
2. Auch der von der Klägerin im Rahmen der Klagebegründung geltend gemachte Umstand, ihr Recht auf Totenfürsorge sei durch ihren Umzug in das ca. 270 km entfernte … erheblich eingeschränkt, begründet keinen wichtigen Grund, welcher der durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Totenruhe ihrer verstorbenen Mutter vorgehen würde.
Dass die Klägerin aufgrund ihres Umzugs das Grab ihrer verstorbenen Mutter nicht in einer ihren Bedürfnissen und Wünschen entsprechenden Weise besuchen und pflegen kann, stellt einen für sie gewichtigen und nachvollziehbaren Aspekt dar, der sich jedoch gegenüber dem Schutz der Totenruhe nicht durchsetzen kann. Ein Umzug aufgrund veränderter Lebensumstände – wie altersbedingter Gesundheitsverschlechterungen oder des verständlichen Wunsches, den Lebensabend bei den Kindern zu verbringen – stellt für sich genommen regelmäßig keinen wichtigen Grund für die Umbettung vorverstorbener Angehöriger dar (vgl. OVG NRW, U. v. 29.4.2008 – 19 A 2896/07, juris Rn. 36; VG Berlin, U. v. 2.11.2010 – 21 K 194.10, juris, Rn. 17). Anderenfalls liefe der grundsätzlich und im Regelfall gebotene Schutz der Totenruhe weitgehend leer. Denn es stellt sich nicht etwa als Ausnahmefall, sondern als typisches Phänomen dar, dass ältere Menschen, die nicht mehr willens oder im Stande sind alleine zu leben, ihren bisherigen Wohnsitz aufgeben und entweder in die Nähe ihrer Kinder oder sonstiger naher Verwandten ziehen oder sich in eine (vom bisherigen Wohnort ggf. weit entfernt liegende) Seniorenunterkunft begeben (müssen).
Auch im vorliegenden Einzelfall begründet der Umzug der Klägerin nach … keinen wichtigen Grund im Sinne der o.g. Rechtsprechung. Denn ihr Recht auf Totenfürsorge wird ohne Überführung der Urne ihrer verstorbenen Mutter nur in einem Maße eingeschränkt, welches ihr noch zumutbar ist (vgl. zu einer Entfernung von ca. 250 km: OVG NRW, B. v. 29.4.2008 – 19 A 2896/07, juris, Rn. 35 ff.). Dass die Entfernung zwischen ihrem jetzigen Wohnort … und dem Grab ihrer Mutter in … die Grabbesuche und die Grabpflege gänzlich ausschließt, hat sie weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie altersbedingt oder aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, eine solche Reise von wenigen Stunden Dauer zu bewältigen. Selbst wenn es ihr nicht mehr möglich sein sollte, alleine nach … zum Urnengrab ihrer verstorbenen Mutter zu reisen, ist ihr zumutbar, den Grabbesuch in Begleitung z. B. ihres Sohnes durchzuführen. Entsprechendes gilt für die Grabpflege, wobei sich die Klägerin hierfür zusätzlich der (Mit-)Hilfe Dritter (etwa einer Friedhofsgärtnerei) bedienen kann (vgl. OVG NRW B. v. 29.4.2008 – 19 A 2896/07, juris, Rn. 38). Der verständliche und durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Wunsch der Klägerin, das Grab ihrer Mutter selbst pflegen und möglichst oft besuchen zu können, muss daher gegenüber der Totenruhe der Verstorbenen Frau … aus Art. 1 Abs. 1 GG zurückstehen.
3. Es kann schließlich dahingestellt bleiben, ob der Klägerin von der Kirchenverwaltung in … telefonisch die problemlose Möglichkeit der Überführung der Urne ihrer verstorbenen Mutter auf einen anderen Friedhof in Aussicht gestellt wurde. Mangels Rechtsverbindlichkeit kann ein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Erteilung der Zustimmung zur begehrten Umbettung hieraus jedenfalls nicht abgeleitet werden (vgl. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG).
Nach alledem war die Klage somit mit der auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenfolge abzuweisen.
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(Totenfürsorge Urnenumbettung)