Sie möchten während der Elternzeit in Teilzeit tätig sein? Sie wissen nicht, ob Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Verringerung der Arbeitszeit verlangen können? Sie würden gerne bei einem anderen Arbeitgeber während der Elternzeit in Teilzeit tätig sein? Sie möchten bei der Antragstellung keinen Fehler machen?Wir prüfen, ob Sie während der Elternzeit einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung haben. Wir beraten Sie bei der Antragstellung, damit Sie keine Fehler machen und dadurch Rechte verlieren. Soweit erforderlich, vertreten wir Sie bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs auf Teilzeitbeschäftigung.
Grundsätzlich ist eine Kündigung während der Elternzeit nicht möglich (§ 18 BEEG). Dieser Kündigungsschutz beginnt schon mit der Anmeldung der Elternzeit bei dem Arbeitgeber. Nur in besonderen Ausnahmefällen ist eine Kündigung bei Elternzeit zulässig.Sie haben Fragen zu dem Kündigungsschutz bei Elternzeit? Sie befürchten eine Kündigung durch Ihren Arbeitgeber? Sie wollen wissen, wann der Kündigungsschutz beginnt? Wie sieht es mit dem Kündigungsschutz aus, wenn nach der Geburt des Kindes eine Teilzeittätigkeit fortgeführt wird, ohne Elternzeit beantragt zu haben? Wann endet der Kündigungsschutz?
Sie möchten gerne Elternzeit in Anspruch nehmen? Sie sind unsicher, wann Sie welche Anträge stellen müssen? Sie haben Fragen zu der Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit? Ihr Arbeitgeber hat Ihren Antrag auf Verlängerung der Elternzeit abgelehnt oder Ihnen während der Elternzeit gekündigt? Sie möchten nach Beendigung der Elternzeit wieder auf Ihren alten Arbeitsplatz zurück? Was passiert mit dem Urlaubsanspruch während der Elternzeit?Es gibt viele Möglichkeiten, die Elternzeit zu planen und optimal für die eigenen Lebens- und Berufssituation einzusetzen. Da Fristen einzuhalten sind, sind schon frühzeitig Überlegungen zur Elternzeit erforderlich. Aber auch während und nach Beendigung der Elternzeit können sich vielfältige Fragen stellen oder Konfliktsituationen mit dem Arbeitgeber entstehen. Gerade, wenn es um den beruflichen Wiedereinstieg geht, kommt es häufig zu Auseinandersetzungen, weil der Arbeitgeber den Mitarbeiter nach der Elternzeit nur zu geänderten Bedingungen, z.B. mit anderen Aufgaben, oder auch überhaupt nicht mehr weiterbeschäftigen will.
Anträge auf Elternzeit sind nur mit eigenhändiger Unterschrift wirksam. Nach § 16 Abs.1 Satz 1 und Satz 2 BEEG muss Elternzeit schriftlich bei dem Arbeitgeber beantragt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass ein per Fax übermittelter Antrag dem gesetzlich geforderten Schriftformerfordernis nicht entspricht. Der Antrag ist in einem solchen Fall grundsätzlich unwirksam. Damit bestätigte das Bundesarbeitsgericht die Kündigung einer Arbeitnehmerin, die ihren Antrag auf Elternzeit per Fax an den Arbeitgeber übermittelt hatte.
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