Der Erbe wurde vom Pflichtteilsberechtigten auf Auskunft über den Umfang des Nachlasses in Anspruch genommen. Aus den Umständen ergab sich, dass pflichtteilsrelevante Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten nicht auszuschließen waren. Entsprechende Auskünfte hätten bei der Hausbank des Erblassers vom Erben eingeholt werden müssen. Die Hausbank wollte hierfür eine Gebühr von 1500 € erheben.
Der Erbe forderte die Kontoauszüge bei der Bank nicht an. Vielmehr trat er seinen Auskunftsanspruch gegenüber der Bank an den Pflichtteilsberechtigten ab. Dieser beantragte daraufhin zur Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruches die Festsetzung eines Zwangsgeldes zu Lasten des Erben. Hinsichtlich der Festsetzung dieses Zwangsgeldes legte der Erbe Beschwerde ein. Das OLG Stuttgart half der Beschwerde nicht ab.
Der Erbe wurde seinem Auskunftsanspruch nicht gerecht, indem er diesen an dem Pflichtteilsberechtigten abtrat. Der Erbe ist persönlich verpflichtet, die notwendigen Auskünfte einzuholen, um den Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten zu erfüllen. Im Rahmen der Auskunftspflicht ist der Erbe weiter verpflichtet, die Kontoauszüge der Konten des Erblassers über den Zeitraum der vergangenen 10 Jahre vor dessen Tod durchzusehen. Dieser Auskunftspflicht kann der Erbe nicht die Tatsache entgegenhalten, dass die Bank für die Überlassung der Kontoauszüge eine Gebühr von 1500 € erhebt. Das OLG Stuttgart ging davon aus, dass dieser Betrag als angemessen anzusehen ist.
Da der Erbe seinen Auskunftsanspruch gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten nicht erfüllt hat, war das streitige Zwangsgeld zu Lasten des Erben festzusetzen, um die geschuldete Auskunft zu erzwingen.
Der Bundesgerichtshof musste sich bei dieser Entscheidung mit der Frage beschäftigen, ob der Verzicht auf den Pflichtteil durch einen Abkömmling, der aufgrund einer Behinderung laufende Hilfe zum Lebensunterhalt seitens eines Sozialhilfeträgers in Anspruch nimmt, sittenwidrig ist.
Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde. Die Mutter des behinderten Kindes errichtete einen Tag vor ihrem Tod ein notarielles Testament, mit dem das behinderte Kind zum nicht befreiten Vorerben bestimmt wurde. Aufgrund der schweren Erkrankung der Mutter war abzusehen, dass die Erblasserin kurze Zeit nach der Testamentserrichtung versterben würde. Das behinderte Kind war nicht geschäftsunfähig und konnte daher grundsätzlich durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung auf seine Pflichtteilsansprüche verzichten. Im zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung des notariellen Testamentes der Mutter gab deren behindertes Kind die Pflichtteilsverzichtserklärung ab.
Der Kostenträger der Sozialleistungen zugunsten des Kindes ging davon aus, dass die Pflichtteilsverzichtserklärung sittenwidrig ist, da sie offensichtlich in der Absicht abgegeben wurde, dem Kostenträger den Zugriff auf die Vermögenswerte zu verwehren, die dem behinderten Abkömmling ohne Abgabe der Pflichtteilsverzichtserklärung zugestanden hätten. Der Träger der Sozialhilfe verwies dabei auf die Rechtslage die bezogen auf Unterhaltsleistungen besteht. Eine vertragliche Vereinbarung, mit der ein Ehepartner im Rahmen eines Ehevertrages auf seine Unterhaltsansprüche verzichtet ist nichtig, soweit die Vereinbarung auf Kosten des Trägers der Sozialhilfe geht, der aufgrund des Unterhaltsverzichtes den Lebensunterhalt des betroffenen Ehepartners sichern muss.
Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Urteil fest, dass die Rechtslage beim Verzicht auf Unterhaltsleistungen nicht mit dem Verzicht auf den Pflichtteil zu vergleichen ist. Mit dem Unterhaltsverzicht erklärt der betroffene Ehepartner, dass er auf bereits bestehende Ansprüche verzichtet. Der Verzicht auf den Pflichtteil bezieht sich hingegen auf Ansprüche, erst noch entstehen müssen und deren Entstehen dem Grunde nach unsicher sind. Der Verzicht auf Unterhaltsleistungen stellt somit einen Vertrag zulasten Dritter, d. h. des Kostenträgers der Sozialhilfe dar. Da beim Verzicht auf den Pflichtteil ein Pflichtteilsanspruch nicht besteht, kann diese Vereinbarung somit keinen Vertrag zulasten Dritter darstellen. Die Rechtsprechung zum Verzicht auf Unterhaltsleistungen ist daher nach Ansicht des Bundesgerichtshofes auf Pflichtteilsverzichtserklärungen nicht anwendbar. Darüber hinaus gibt es für den Kostenträger der Sozialhilfe keine gesetzliche Grundlage dafür, auf die Erbfolge Einfluss nehmen zu können. Der Bundesgerichtshof kam folglich zu dem Ergebnis, dass der Verzicht eines behinderten Abkömmlings auf seine Pflichtteilsansprüche nicht wegen Sittenwidrigkeit unwirksam ist.
Das Bundesverfassungsgericht setzt sich anlässlich einer Verfassungsbeschwerde mit den Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis auseinander.
Das Bundesverfassungsgericht stellt klar, dass der Notar bei der Ausfertigung des Nachlassverzeichnisses verpflichtet ist, auch durch selbstständige Ermittlungen die Nachlassgegenstände und Forderungen aufzunehmen. Weiter muss aus dem Nachlassverzeichnis hervorgehen, dass der Notar für den Inhalt des Nachlassverzeichnisses verantwortlich ist.
Ein Nachlassverzeichnis, welches inhaltlich lediglich die Angaben des Erben auflistet und keine eigenständigen Feststellung des Notars dazu enthält, dass weitere Nachlassgegenstände nicht vorhanden und weitere Verbindlichkeiten nicht festgestellt werden können, erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis. Diesbezüglich verweist das Bundesverfassungsgericht auf die Funktion des Nachlassverzeichnisses, d.h. auf dessen größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft des Erben über den Nachlass.
Das Verfassungsgericht führt weiter aus, dass der Notar zur Feststellungen von pflichtteilsrelevanten Schenkungen gehalten ist, Einsicht in die vollständigen Kontoauszüge und sonstigen Bankunterlagen für den 10 Jahreszeitraum zu nehmen oder eine Vollmacht des Auskunftsverpflichteten zur entsprechenden Anfrage bei der Bank einzuholen. Hierbei bezieht sich das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auf die Entscheidung des OLG Koblenz, Beschluss vom 18. März 2014, 2 W 495/13.
Der Erblasser hatte die Testamentsvollstreckung angeordnet. Die Ehefrau des Erblassers machte ihre Pflichtteilsansprüche gegenüber den Erben geltend. Im Rahmen der rechtlichen Auseinandersetzungen hinsichtlich der Pflichtteilsansprüche der Ehefrau des Erblassers kam die pflichtteilsberechtigte Ehefrau zu dem Schluss, dass der Testamentsvollstrecker seine Pflichten nicht erfüllt. Sie stellte daher beim Nachlassgericht den Antrag, den Testamentsvollstrecker zu entlassen.
Das Nachlassgericht wies den Antrag mit Hinweis darauf zurück, dass die Antragstellerin als Pflichtteilsberechtigte nicht befugt ist, die Entlassung des Testamentsvollstreckers zu beantragen. Gegen diese Entscheidung legte die betroffene Beschwerde ein.
Das Oberlandesgericht Bremen gab der pflichtteilsberechtigten Ehefrau recht, da es davon ausging, dass die Ehefrau als Pflichtteilsberechtigte ebenfalls ein Interesse daran hat, dass der Testamentsvollstrecker seinen Verpflichtungen nachkommt. Um auf Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers reagieren zu können, muss der pflichtteilsberechtigten Ehefrau folglich auch die Möglichkeit eröffnet werden, die Entlassung des Testamentsvollstreckers zu beantragen. Die Sache wurde daher vom Oberlandesgericht Bremen zur weiteren Entscheidung an das Nachlassgericht zurückverwiesen.
Im vorliegenden Fall wurden gerichtlich Pflichtteilsansprüche geltend gemacht. Zwischen den Parteien war streitig, inwieweit die Erblasserin pflegebedürftig war. Zum Beweis der Pflegebedürftigkeit der Erblasserin sollte der Hausarzt als Zeuge vernommen werden. Dieser berief sich auf seine ärztliche Schweigepflicht und machte von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Das Landgericht anerkannte das Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes.
Das OLG Koblenz kam zu dem Ergebnis, dass sich der Arzt zu Unrecht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berief.
Die Erblasserin hatte sich zur transmortalen Schweigepflicht des Arztes nicht ausdrücklich geäußert. In entsprechender Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung des BGH war das Gericht verpflichtet, zu prüfen, ob es dem mutmaßlichen Willen der Erblasserin entspricht, dass der Arzt sich im Verfahren auf seine Schweigepflicht beruft.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin mutmaßlich ein Interesse an einer gerechten Regelung ihrer Nachlassangelegenheiten hätte und insofern damit einverstanden gewesen wäre, dass der Arzt zu ihrer Pflegebedürftigkeit vom Gericht als Zeuge einvernommen wird, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlich ist. Damit kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass vom mutmaßlichen Einverständnis der Erblasserin mit der Einvernahme des Arztes als Zeugen auszugehen ist. Folglich konnte sich der Arzt auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nicht berufen.
Die Erblasserin, die einen Sohn und ihren Ehemann hinterließ, hatte den Ehemann testamentarisch zum Alleinerben bestimmt. Im Weiteren erhob der Sohn gegen den Erben Klage hinsichtlich seiner Pflichtteilsansprüche. In diesem Verfahren erhob der Erbe Widerklage in Form der Stufenklage mit dem Begehren, vom Kläger Auskunft über anrechnungsfähige Zuwendungen der Erblasserin zu erhalten.
Der Kläger teilte im Prozess mit, dass er anrechnungsfähige Zuwendungen von der Erblasserin nicht erhalten habe. Unter Hinweis auf diese im Prozess erteilte Auskunft des Klägers wies das Landgericht den Auskunftsanspruch des Erben im Wege eines Teilurteils zurück.
Das OLG Koblenz wies darauf hin, dass die Entscheidung des Landgerichts prozessual unzulässig ist. Dem Erben steht gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich ein Auskunftsanspruch hinsichtlich anrechnungsfähiger Zuwendungen zu.
Das Urteil des Landgerichts ist hinsichtlich der Pflichtteilsansprüche abschließend. Bezogen auf die Auskunftsansprüche des Erben erging aber nur hinsichtlich der ersten, d.h. der Auskunftsstufe ein Teilurteil. Bei Fortsetzung des Verfahrens hinsichtlich der Widerklage besteht somit die Gefahr, dass bezüglich der letzten Stufe der Klage der Erbe dennoch einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Kläger durchsetzen kann. Dieser Ausgleichsanspruch hätte aber im Rahmen des bereits vorliegenden Schlussurteils bezüglich der Pflichtteilsansprüche keine Berücksichtigung mehr finden können. Beide Entscheidungen wären daher inhaltlich widersprüchlich. Aus diesem Grunde war das vorliegende Teilurteil hinsichtlich der Stufenklage des Erben prozessual unzulässig. Die Sache wurde folglich an das Landgericht zurückverwiesen.
Unabhängig von den prozessualen Abwägungen des OLG Koblenz ergibt sich aus der Entscheidung eindeutig, dass es OLG Koblenz einen Auskunftsanspruch des Erben gegenüber dem Pflichtteil berechtigten hinsichtlich ausgleichspflichtig Zuwendungen bejaht.
Im vorliegenden Fall hatte der Pflichtteilsberechtigte Stufenklage zur Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruches erhoben. Der Beklagte wurde zu Erteilung einer Auskunft in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt. Das erste vorgelegte notarielle Nachlassverzeichnis war unvollständig. Der Pflichtteilsberechtigte leitete daraufhin die Zwangsvollstreckung ein. Der Notar ergänzte das notarielle Nachlassverzeichnis entsprechend. Der Pflichtteilsberechtigte vermutete, dass die erteilte Auskunft weiterhin unrichtig ist und setzte aus dem vorliegenden Urteil die Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung seines Auskunftsanspruches fort.
Gegen die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung wandte sich der Auskunftsschuldner durch Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage. Weiter beantragte der Auskunftsschuldner die Herausgabe des Teilurteils, mit dem er zur Auskunft verurteilt wurde.
Das Landgericht Bonn entsprach der Klage. Die bloße Vermutung, dass das ergänzte notarielle Nachlassverzeichnis weiterhin inhaltlich unvollständig ist, reicht nicht aus, um die Zwangsvollstreckung fortzuführen. Im Falle einer solchen Vermutung muss der Auskunftsgläubiger den Auskunftsschuldner vielmehr auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Anspruch nehmen. Da der Auskunftsgläubiger seine Zweifel an der Richtigkeit des notariellen Nachlassverzeichnisses nicht konkretisieren konnte, wurde die Zwangsvollstreckung aus dem vorliegenden Urteil für unzulässig erklärt. Gleichzeitig wurde der Auskunftsgläubiger verurteilt, das Urteil, aus dem er die Zwangsvollstreckung betrieb, an den Auskunftsschuldner herauszugeben.
Im vorliegenden Fall wurde vom Nachlassgericht ein Nachlasspfleger bestellt, der im Weiteren auf Pflichtteilsansprüche in Anspruch genommen wurde.
Der Pflichtteilsberechtigte machte seinen Anspruch auf Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses geltend. Ein fehlerfreies notarielles Nachlassverzeichnis wurde aber nicht vorgelegt, da die Angaben im Nachlassverzeichnis ausschließlich auf den Angaben des Nachlasspfleger beruhten und nicht auf eigenen Feststellungen des Notars. Zur Durchsetzung des Auskunftsanspruches wurden sodann Zwangsgeld bzw. Zwangshaft angeordnet.
Nachdem weiterhin kein ordnungsgemäßes notarielles Nachlassverzeichnis erteilt wurde, beantragte der Pflichtteilsberechtigte einen Haftbefehl zur Durchsetzung des Zwangsgeldes. Der diesbezügliche Vollstreckungsauftrag wurde vom OLG Zweibrücken mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass der Auskunftsgläubiger den Auskunftsschuldner keine letzte Nachfrist zur Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses gesetzt hat. Nach Ansicht des Gerichts soll der Auskunftsschuldner die Gelegenheit haben, innerhalb der Nachfrist gegen den Notar vorzugehen, um ein ordnungsgemäßes notarielles Nachlassverzeichnis zu erstellen.
Die Entscheidung des OLG Zweibrücken ist rechtsfehlerhaft, da das Gesetz die vom Gericht verlangte letzte Nachfrist nicht kennt. Es ist Sache des Auskunftsschuldners, den Notar auf Beurkundung eines ordnungsgemäßen notariellen Nachlassverzeichnisses in Anspruch zu nehmen. Hierfür bietet sich insbesondere eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Notarkammer an. Kommt der Auskunftsschuldner dieser Verpflichtung nicht nach, ist er vom Auskunftsgläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung auf Erteilung der Auskunft in Anspruch zu nehmen. Die Setzung einer letzten Nachfrist bezüglich des Nachlassverzeichnisses ist hierfür als Voraussetzung im Gesetz nicht vorgesehen.
Die Berechnung des Pflichtteils hat auf der Grundlage des Verkehrswertes der ganzen Immobilie zu erfolgen.
Im vorliegenden Fall waren der Erbe und der Erblasser zu je 1/2 Miteigentümer einer Immobilie. Mit dem Erbfall wurde der Erbe Eigentümer des Miteigentumsanteils des Erblassers. Im Weiteren wurden dem Erben gegenüber Pflichtteilsansprüche geltend gemacht. Der Wert der zum Nachlass gehörenden Immobilie wurde durch ein Wertgutachten ermittelt, das den Verkehrswert der gesamten Immobilie wiedergab. Auf der Grundlage dieses Wertgutachtens berechnete der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch gegenüber dem Erben. Dabei legte der Pflichtteilsberechtigte seiner Berechnung die Hälfte des ermittelten Verkehrswertes zu Grunde.
Gegen diese Form der Berechnung wandte sich der Erbe mit dem Einwand, dass nur der Wert der Hälfte der Immobilie der Berechnung zu Grunde gelegt werden darf. Da er nur die Hälfte der Immobilie geerbt habe und diese Hälfte alleine einen wesentlich geringeren Verkehrswert habe, als die gesamte Immobilie, sei der Berechnung der Pflichtteilsansprüche die Hälfte des Verkehrswertes, gemindert um entsprechende Abzüge, die sich aus deren Unveräußerlichkeit ergeben, zu Grunde zu legen.
Die Rechtsansicht des Erben wurde vom Bundesgerichtshof verworfen. Mit dem Erbfall wurde der Erbe Alleineigentümer der Immobilie. Der Erbe kann damit die Immobilie als Ganzes veräußern. Eben diese Möglichkeit erwächst dem Erben aus dem Erbfall. Aus diesem Grunde ist der Pflichtteilsberechnung der Verkehrswert der gesamten Immobilie zu Grunde zu legen. Im vorliegenden Fall war der Verkehrswert somit zu teilen und die Hälfte des Verkehrswertes dem Nachlasswert zuzurechnen. Abschläge, die den Umstand berücksichtigen, dass der Erbe durch Erbgang nur das Eigentum an der Hälfte der Immobilie erlangt hat, sind unzulässig.
Der Auskunftsschuldner hat die Untätigkeit des mit der Ausfertigung eines notariellen Nachlassverzeichnisses beauftragten Notars zu vertreten.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war die Festsetzung von Zwangsgeldern gegen einen Auskunftspflichtigen, der im Rahmen einer Stufenklage dazu verurteilt worden war, dem Pflichtteilsberechtigten ein notarielles Nachlassverzeichnis zu erteilen. Die hierfür notwendigen Arbeiten wurden vom beauftragten Notar nicht erbracht. Auf dessen Untätigkeit bezog sich der Auskunftsschuldner.
Das Gericht stellte fest, dass der Auskunftsschuldner sich die Untätigkeit des von ihm beauftragten Notars zurechnen lassen muss. Erfüllt der beauftragte Notar den Anspruch des Auskunftsberechtigten daher nicht vollständig, ist die Auskunftserteilung gegen den Auskunftsschuldner im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Der Auskunftsschuldner ist daher gehalten, den Notar durch Ausschöpfung der entsprechenden Rechtsmittel zur vollständigen Erfüllung des erteilten Auftrages anzuhalten.