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Erbrecht |Pflichtteilsergänzungsanspruch Auskunftsanspruch Eigengeschenke | Ein Pflichtteilsberechtigter ist zur Auskunft über sogenannte Eigengeschenke nur verpflichtet, wenn er seinerseits einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung geltend macht
Im vorliegenden Fall wurde ein Erbe vom Pflichtteilsberechtigten auf Erteilung von Auskünften über den Nachlasswert in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses in Anspruch genommen. Der Erbe wurde erstinstanzlich antragsgemäß verurteilt. Im Berufungsverfahren nahm der Erbe den Pflichtteilsberechtigten hilfsweise durch Widerklage auf Auskunft über sogenannte Eigengeschenke des Erblassers zu Gunsten des Pflichtteilsberechtigten in Anspruch.
Das Berufungsgericht wies die Widerklage zurück. Das Gericht führt aus, dass die Eigengeschenke im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nur dann relevant werden, wenn feststeht, dass der Pflichtteilsberechtigte Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend macht. Da im vorliegenden Fall Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht Gegenstand des Verfahrens waren, schuldete der Pflichtteilsberechtigte dem Erben keine Auskunft über Eigengeschenke, die der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten gemacht hatte.