Im vorliegenden Fall wurde ein Erbe vom Pflichtteilsberechtigten auf Erteilung von Auskünften über den Nachlasswert in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses in Anspruch genommen. Der Erbe wurde erstinstanzlich antragsgemäß verurteilt. Im Berufungsverfahren nahm der Erbe den Pflichtteilsberechtigten hilfsweise durch Widerklage auf Auskunft über sogenannte Eigengeschenke des Erblassers zu Gunsten des Pflichtteilsberechtigten in Anspruch.
Das Berufungsgericht wies die Widerklage zurück. Das Gericht führt aus, dass die Eigengeschenke im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nur dann relevant werden, wenn feststeht, dass der Pflichtteilsberechtigte Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend macht. Da im vorliegenden Fall Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht Gegenstand des Verfahrens waren, schuldete der Pflichtteilsberechtigte dem Erben keine Auskunft über Eigengeschenke, die der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten gemacht hatte.
Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin für den Fall von Streitigkeiten aus dem Erbfall die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes angeordnet. Nach dem Erbfall wurden Pflichtteilsansprüche geltend gemacht, hinsichtlich derer der Pflichtteilsberechtigte Klage erheben musste.
Der Klage hielten die Erben entgegen, dass diese unzulässig sei, da der Pflichtteilsberechtigte zur Geltendmachung seiner Ansprüche das Schiedsgericht hätte anrufen müssen.
Das Gericht ging von der Zulässigkeit der Klage aus, da es die Schiedsgerichtsklausel als unwirksam wertete. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass das deutsche Erbrecht nicht vorsieht, dass der Erblasser über das Pflichtteilsrecht disponieren kann. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf das Verfahrensrecht. Folglich kann der Erblasser für den Fall, dass es Streitigkeiten bezogen auf Pflichtteilsansprüche gibt, nicht anordnen, dass ein Schiedsgericht für die Entscheidung über diese Streitigkeiten zuständig sein soll.
Im vorliegenden Fall hatte der spätere Erbe dem Erblasser Geld geschenkt, mit dem der Erblasser ein Grundstück erwarb. Dieses Grundstück gehörte zum späteren Nachlass des Erblassers. Es wurden Pflichtteilsansprüche geltend gemacht, die das Grundstück bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruches mit berücksichtigten.
Der Erbe hielt der Höhe des Pflichtteilsanspruches entgegen, dass das Grundstück, welches der Erblasser mit dem Geld aus der Schenkung des Erben erworben hatte, wegen dieser Schenkung nicht bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden darf.
Die Entscheidung stellt klar, dass auch Nachlassvermögen, welches der Erblasser mit Geld aus einer Schenkung der späteren Erben erworben hat, bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen ist, soweit nicht andere Gründe dem entgegenstehen. Entscheidend ist, dass die erworbene Sache dem Nachlass zuzurechnen ist. Auf die Herkunft der Mittel, mit denen der Erblasser die Sache erworben hat, kommt es nicht an.
Im vorliegenden Fall standen dem Erblasser Pflichtteilsansprüche zu. Zu Lebzeiten des Erblassers wurden diese Pflichtteilsansprüche nicht geltend gemacht und durchgesetzt. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers waren die Pflichtteilsansprüche noch nicht verjährt. Die Testamentsvollstreckung war angeordnet.
Aus dem Urteil ergibt sich, dass der Testamentsvollstrecker berechtigt und verpflichtet war, die zum Nachlass gehörenden Pflichtteilsansprüche geltend zu machen und, da erforderlich, zur Durchsetzung der Pflichtteilsansprüche Stufenklage zu erheben. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Erblasser Anordnungen getroffen hätte, die die Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche durch den Testamentsvollstrecker ausschließen.
Im vorliegenden Fall wurden die Schlusserben mit einem Vermächtnis belastet. Aus diesem Grunde wurde von einem der Schlusserben die Erbschaft aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen. Sodann machte er den verbliebenen Erben gegenüber Pflichtteilsansprüche geltend.
Die Erben erhoben gegenüber den Pflichtteilsansprüchen den Einwand, dass der ausschlagende Erbe auch seinen Pflichtteil verloren hat, da er die Erbschaft aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen habe. Dem folgte das Gericht nicht, da die Erbausschlagung zur Folge hat, dass der pflichtteilsberechtigte Erbe aufgrund der Erbausschlagung seinen Pflichtteil fordern kann. Auch die Ausschlagung der Erbschaft aus allen Berufungsgründen führt folglich nicht dazu, dass der ausschlagen der Erbe sein Pflichtteilsrecht verliert.
Die vorliegende Entscheidung des Bundesgerichtshofes beschäftigt sich mit der Frage, welche Bedeutung der tatsächlich erzielte Verkaufspreis für einen zum Nachlass gehörenden Gegenstandes für dessen Bewertung hat, wenn dieser Verkaufspreis von den Feststellungen eines zuvor eingeholten Wertgutachtens abweicht.
Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass für die Bewertung des Nachlasses der Verkehrswert der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte von entscheidender Bedeutung ist. Weicht der tatsächlich erzielte Verkaufspreis der Höhe nach von den Feststellungen ab, die hinsichtlich des Verkehrswertes im Rahmen eines Wertgutachtens getroffen wurden, so ist der tatsächlich erzielte Verkaufspreis für die Bewertung maßgeblich. Etwas anderes kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur gelten, wenn der Pflichtteilsberechtigte darlegen und beweisen kann, dass der tatsächlich erzielte Verkaufspreis der Immobilie nicht dem Verkehrswert entspricht. Dies stellt den Pflichtteilsberechtigten im Regelfall vor erhebliche Beweisschwierigkeiten.
In der Praxis ist allerdings zu beachten, dass zwischen der Wertermittlung und dem Verkauf des Nachlassgegenstandes maximal ein Zeitraum von 5 Jahren liegen darf. Dies gilt für Immobilien. Bei anderen Nachlassgegenständen kann ein kürzerer Zeitraum anzunehmen sein. Erfolgt die Veräußerung nach diesem Zeitraum, ist von den Wertfeststellungen im Wertgutachten auszugehen, da sich aufgrund des Zeitablaufes die Marktbedingungen seit dem Stichtag wahrscheinlich verändert haben.
Dem Pflichtteilsberechtigten steht dem Erben gegenüber ein Auskunftsanspruch hinsichtlich des Umfangs des Nachlasses zu, damit der Pflichtteilsberechtigte die Höhe seines Pflichtteilsanspruches berechnen kann.
Im Rahmen dieses Auskunftsanspruches ist der Erbe verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten ein Nachlassverzeichnis zu erteilen.
Neben diesem Nachlassverzeichnis kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen.
Inhaltlich entspricht das notarielle Nachlassverzeichnis dem einfachen Nachlassverzeichnis, welches der Erbe selbst erstellt. Zum Inhalt des Nachlassverzeichnisses wird daher an dieser Stelle auf die Darstellung des einfachen Nachlassverzeichnisses verwiesen.