Eine Nutzungsentschädigung für eine Immobilie muss ein Miterbe zahlen, wenn er zuvor zur Zustimmung zu einer entsprechenden Regelung hinsichtlich der Nachlassimmobilie aufgefordert wurde
Die Erblasserin hinterließ 2 Erben. Es handelte sich um Geschwister. Zum Nachlass gehört das Wohnhaus der Erblasserin, in dem bereits vor dem Erbfall der Sohn der Erblasserin wohnhaft war. Die Miterbin forderte von ihrem Bruder nach dem Erbfall die Zahlung einer Nutzungsentschädigung hinsichtlich der Nachlassimmobilie. Der Anspruch wurde durch Klageerhebung geltend gemacht.
Die Klageerhebung war verbunden mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen, da nach Ansicht des Landgerichts Mönchengladbach die Klage keine Aussicht auf Erfolg hatte.
Im vorliegenden Fall hätte die Miterbin ihren Bruder gemäß § 745 Abs. 2 BGB auf Neuregelung der Nutzung der zum Nachlass gehörenden Immobilie außergerichtlich auffordern müssen. Nur soweit der Miterbe außergerichtlich einer entsprechenden Neuregelung der Nutzung der Immobilie mit dem Inhalt nicht zustimmt, dass er die laufenden Kosten der Immobilie übernimmt und eine am Mietspiegel orientierte Entschädigung an die Erbengemeinschaft zahlt, kann der Miterbe auf Leistung der Nutzungsentschädigung im Klagewege in Anspruch genommen werden. Da es die Miterbin versäumt hat, ihrem Bruder gemäß § 745 Abs. 2 BGB auf Neuregelung der Nutzung der Nachlassimmobilie in Anspruch zu nehmen, hatte die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Folglich war die beantragte Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen.
Mit einem Behindertentestament wird das Ziel verfolgt, für den behinderten Erben den Nachlass so zu sichern, dass der behinderte Erbe die Erbschaft für seine persönlichen Zwecken nutzen kann und sein Anteil am Nachlass nicht verwendet wird, um die Kosten seines laufenden Lebensunterhaltes zu decken.
Um dieses Ziel zu erreichen, d. h. den Erhalt der Erbschaft zugunsten des behinderten Erben, muss auch dafür Sorge getragen werden, dass Gläubiger des behinderten Erben nicht in den geerbten Nachlass vollstrecken können. Unter Gläubiger ist hier jede Person zu verstehen, die einen Anspruch gegenüber dem behinderten Erben persönlich geltend macht
Behindertentestament – Pflichtteilsverzicht Regelmäßig wird bei der Errichtung eines Behindertentestamentes versucht, den Anteil des behinderten Kindes am Nachlass durch entsprechende testamentarische Anordnungen zu reduzieren. Testamente, mit denen solche Anordnungen getroffen werden, stoßen dort an ihre Grenze, wo sie Pflichtteilsansprüche zu…
Dem Antragsgegner im Teilungsversteigerungsverfahren steht auch dann gegenüber dem Antragsteller kein Kostenerstattungsanspruch zu, wenn dieser den Antrag zurücknimmt
Die Einleitung des Teilungsversteigerungsverfahrens wurde von einem der Miterben beantragt. Hinsichtlich des Teilungsversteigerungsverfahrens beantragte der Miterbe die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Nachdem dieser Antrag abgewiesen wurde, nahm der Miterbe sein Antrag auf Durchführung des Teilungsversteigerungsverfahrens zurück. Der Antragsgegner beantragte daraufhin die Festsetzung seiner Kosten zu Lasten des Antragstellers. Unter entsprechender Anwendung von § 788 ZPO wurden die Kosten antragsgemäß zu Lasten des Antragstellers festgesetzt. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit einer sofortigen Beschwerde an das Landgericht Passau. Das Landgericht Passau half der Beschwerde ab.
Die Vorschriften zum Teilungsversteigerungsverfahren verweisen teilweise auf die Vorschriften hinsichtlich der Zwangsvollstreckung. Trotz dieser Verweisung ergibt sich ein Kostenerstattungsanspruch nicht aus § 788 ZPO, sondern aus den gemeinschaftsrechtlichen Regelung, die hinsichtlich einer Erbengemeinschaft anwendbar sind.
Das Teilungsversteigerungsverfahren dient der Vorbereitung der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, in dem es hinsichtlich der zum Nachlass gehörenden Immobilien die Teilungsreife herbeigeführt. Die sich damit verbindenden Kosten sind von allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft anteilmäßig zu tragen. Aus diesem Grunde können die Kosten des Antragsgegners nach Antragsrücknahme nicht zu Lasten des Antragstellers festgesetzt werden, da § 788 ZPO auf die Teilungsversteigerung nicht anwendbar ist
Der Erblasser setzte seinen minderjährigen Sohn, nachdem er die Vaterschaft anerkannt hatte, testamentarisch mit einer Quote 1/2 zum Miterben ein. Weiter ordnete der Erblasser die Testamentsvollstreckung an und schloss die Kindesmutter von der Vermögensverwaltung hinsichtlich der Vermögenswerte aus, die dem Kind im Wege der Erbschaft zugewandt wurden.
Nach dem Erbfall erklärte die Kindesmutter gegenüber dem Nachlassgericht für das zum Miterben bestimmte Kind die Ausschlagung der Erbschaft. Anschließend erteilte das Familiengericht die entsprechende Genehmigung und setzte unterschiedliche Ergänzungspfleger für das minderjährige Kind ein. Hiergegen wandte sich die Kindesmutter mit ihrer Rechtsbeschwerde.
Der BGH half der Rechtsbeschwerde nicht ab. Aufgrund der wirksamen Anordnung des Erblassers, mit der der Kindesmutter die Verwaltung des Vermögens entzogen wurde, das der Erblasser seinem Kind im Wege der Erbschaft zuwandte, war die Kindesmutter nicht mehr befugt, die Vermögensinteressen des Kindes im Zusammenhang mit der Erbschaft wahrzunehmen. Hierzu gehört auch die Ausschlagung der Erbschaft, die mit der Absicht erklärt wird, die Pflichtteilsansprüche des Kindes auszulösen. Da die Beschränkung der Vertretungsmacht der Mutter bereits mit dem Erbfall eintritt, war die von der Kindesmutter abgegebene Ausschlagungserklärung unwirksam. Auf die vom Familiengericht nachträglich erteilte Genehmigung kommt es hierbei nicht an. Vielmehr muss die Ausschlagungserklärung vom bestellten Ergänzungspfleger gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden.
Der Erbe wurde vom Pflichtteilsberechtigten auf Auskunft über den Umfang des Nachlasses in Anspruch genommen. Aus den Umständen ergab sich, dass pflichtteilsrelevante Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten nicht auszuschließen waren. Entsprechende Auskünfte hätten bei der Hausbank des Erblassers vom Erben eingeholt werden müssen. Die Hausbank wollte hierfür eine Gebühr von 1500 € erheben.
Der Erbe forderte die Kontoauszüge bei der Bank nicht an. Vielmehr trat er seinen Auskunftsanspruch gegenüber der Bank an den Pflichtteilsberechtigten ab. Dieser beantragte daraufhin zur Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruches die Festsetzung eines Zwangsgeldes zu Lasten des Erben. Hinsichtlich der Festsetzung dieses Zwangsgeldes legte der Erbe Beschwerde ein. Das OLG Stuttgart half der Beschwerde nicht ab.
Der Erbe wurde seinem Auskunftsanspruch nicht gerecht, indem er diesen an dem Pflichtteilsberechtigten abtrat. Der Erbe ist persönlich verpflichtet, die notwendigen Auskünfte einzuholen, um den Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten zu erfüllen. Im Rahmen der Auskunftspflicht ist der Erbe weiter verpflichtet, die Kontoauszüge der Konten des Erblassers über den Zeitraum der vergangenen 10 Jahre vor dessen Tod durchzusehen. Dieser Auskunftspflicht kann der Erbe nicht die Tatsache entgegenhalten, dass die Bank für die Überlassung der Kontoauszüge eine Gebühr von 1500 € erhebt. Das OLG Stuttgart ging davon aus, dass dieser Betrag als angemessen anzusehen ist.
Da der Erbe seinen Auskunftsanspruch gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten nicht erfüllt hat, war das streitige Zwangsgeld zu Lasten des Erben festzusetzen, um die geschuldete Auskunft zu erzwingen.
Nachdem das Nachlassgericht zu Gunsten von drei gesetzlichen Erben einen gemeinschaftlichen Erbschein erteilt hatte, wurde beim Nachlassgericht ein Schreiben der Erblasserin eingereicht, aus dem hervorgeht, dass das Vermögen in Form von Bargeld und Wertpapieren einer bestimmten Person im Falle des Todes zugewandt werden soll, der mit gleichem Schreiben Vollmacht erteilt wurde, über diese Vermögenspositionen zu verfügen.
Das Nachlassgericht zog daraufhin den bereits erteilten Erbschein ein. Hiergegen legten die drei gesetzlichen Erben Beschwerde ein. Das OLG München entsprach der Beschwerde.
Die fragliche Vollmacht wurde von der Erblasserin handschriftlich errichtet und eigenhändig unterzeichnet. Insofern wird die Vollmacht den Formerfordernissen an ein wirksames Testament gerecht. Allerdings verwendet die Erblasserin an keiner Stelle den Begriff Testament. Insbesondere ist dem Schriftstück eine entsprechende Überschrift nicht zu entnehmen.
Der Nachlass der Erblasserin bestand nicht nur aus Bargeld und Wertpapieren sondern auch Immobilienbesitz. Insofern erstreckte sich der Wille der Erblasserin, soweit er aus der Vollmacht hervorgeht, nicht auf deren gesamtes Vermögen. Auf diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass die Erblasserin den Begriff Testament nicht verwendet hatte, kam das OLG München zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Auslegung der vorliegenden Vollmacht als letztwillige Verfügun Restzweifel bestehenn. SolcheRestzweifel gehenn zu Lasten desjenigen, der sich auf die Erklärung des Erblassers beruft, aus der er sein Erbrecht ableitet. Aus diesem Grunde war die Vollmacht nicht als Testament anzusehen, sodass der bereits erteilt gemeinschaftliche Erbschein zugunsten der gesetzlichen Erben nicht eingezogen werden durfte.
Im vorliegenden Fall wurde die Erbin im Wege einer Stufenklage auf Auskunft über den Nachlass des Erblassers in Anspruch genommen. Gegenüber dem angerufenen Gericht zeigte sie fristgerecht ihre Verteidigungsbereitschaft an. Im Weiteren erteilte sie die geforderte Auskunft und anerkannte den Auskunftsanspruch mit der Klageerwiderungsschrift. Nach Ansicht des OLG Schleswig hatte die Erbin durch ihr außergerichtliches Verhalten keinen Grund zur Klageerhebung gegeben.
Der Pflichtteilsberechtigte beantragte, der Erbin die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen. Dabei vertrat die Auffassung, dass nach Anzeige der Verteidigungsbereitschaft ein sofortiges Anerkenntnis unter bestreiten der Kosten nicht mehr möglich gewesen sei. Diese Rechtsauffassung wurde vom OLG Schleswig verworfen.
Aus der Entscheidung ergibt sich, dass die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft einem sofortigen Anerkenntnis unter bestreiten der Kosten nicht entgegensteht, soweit das Anerkenntnis in der Klageerwiderungsschrift abgegeben wird und die Auskunft im weiteren sofort erteilt wird. Da die Erblasserin mit der Klageerwiderung den Auskunftsanspruch anerkannte und erfüllte, lagen somit die Voraussetzungen für ein sofortiges Anerkenntnis unter bestreiten der Kosten vor. Die Verfahrenskosten waren daher dem klagenden Pflichtteilsberechtigten aufzuerlegen.
Anders wäre wohl zu entscheiden gewesen, wenn die Erbin außergerichtlich Anlass zur Klageerhebung gegeben hätte.
Der Bundesgerichtshof musste sich bei dieser Entscheidung mit der Frage beschäftigen, ob der Verzicht auf den Pflichtteil durch einen Abkömmling, der aufgrund einer Behinderung laufende Hilfe zum Lebensunterhalt seitens eines Sozialhilfeträgers in Anspruch nimmt, sittenwidrig ist.
Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde. Die Mutter des behinderten Kindes errichtete einen Tag vor ihrem Tod ein notarielles Testament, mit dem das behinderte Kind zum nicht befreiten Vorerben bestimmt wurde. Aufgrund der schweren Erkrankung der Mutter war abzusehen, dass die Erblasserin kurze Zeit nach der Testamentserrichtung versterben würde. Das behinderte Kind war nicht geschäftsunfähig und konnte daher grundsätzlich durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung auf seine Pflichtteilsansprüche verzichten. Im zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung des notariellen Testamentes der Mutter gab deren behindertes Kind die Pflichtteilsverzichtserklärung ab.
Der Kostenträger der Sozialleistungen zugunsten des Kindes ging davon aus, dass die Pflichtteilsverzichtserklärung sittenwidrig ist, da sie offensichtlich in der Absicht abgegeben wurde, dem Kostenträger den Zugriff auf die Vermögenswerte zu verwehren, die dem behinderten Abkömmling ohne Abgabe der Pflichtteilsverzichtserklärung zugestanden hätten. Der Träger der Sozialhilfe verwies dabei auf die Rechtslage die bezogen auf Unterhaltsleistungen besteht. Eine vertragliche Vereinbarung, mit der ein Ehepartner im Rahmen eines Ehevertrages auf seine Unterhaltsansprüche verzichtet ist nichtig, soweit die Vereinbarung auf Kosten des Trägers der Sozialhilfe geht, der aufgrund des Unterhaltsverzichtes den Lebensunterhalt des betroffenen Ehepartners sichern muss.
Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Urteil fest, dass die Rechtslage beim Verzicht auf Unterhaltsleistungen nicht mit dem Verzicht auf den Pflichtteil zu vergleichen ist. Mit dem Unterhaltsverzicht erklärt der betroffene Ehepartner, dass er auf bereits bestehende Ansprüche verzichtet. Der Verzicht auf den Pflichtteil bezieht sich hingegen auf Ansprüche, erst noch entstehen müssen und deren Entstehen dem Grunde nach unsicher sind. Der Verzicht auf Unterhaltsleistungen stellt somit einen Vertrag zulasten Dritter, d. h. des Kostenträgers der Sozialhilfe dar. Da beim Verzicht auf den Pflichtteil ein Pflichtteilsanspruch nicht besteht, kann diese Vereinbarung somit keinen Vertrag zulasten Dritter darstellen. Die Rechtsprechung zum Verzicht auf Unterhaltsleistungen ist daher nach Ansicht des Bundesgerichtshofes auf Pflichtteilsverzichtserklärungen nicht anwendbar. Darüber hinaus gibt es für den Kostenträger der Sozialhilfe keine gesetzliche Grundlage dafür, auf die Erbfolge Einfluss nehmen zu können. Der Bundesgerichtshof kam folglich zu dem Ergebnis, dass der Verzicht eines behinderten Abkömmlings auf seine Pflichtteilsansprüche nicht wegen Sittenwidrigkeit unwirksam ist.
Nimmt man den Begriff Behindertentestament wörtlich, so ist er missverständlich, da er den Eindruck erweckt, dass es sich um ein Testament handelt, welches von einer behinderten Person errichtet wird. Unter einem Behindertentestament ist aber vielmehr eine letztwillige Verfügung zu verstehen, mit der eine behinderte Person zum Erben bestimmt wird. Allerdings wird auch diese Definition dem eigentlichen Charakter des Behindertentestamentes nicht gerecht.Von einem Behindertentestament ist immer dann auszugehen, wenn durch eine letztwillige Verfügung eine behinderte Person zum Erben bestimmt wird, die aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften und aus diesem Grunde dauerhaft auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt durch einen Träger von Sozialleistungen angewiesen ist.
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