Im vorliegenden Fall pfändete ein Gläubiger eines der Miterben dessen Erbanteil. Zum Nachlass gehörte eine Immobilie. Hinsichtlich dieser Immobilie beantragte der Gläubiger beim Grundbuchamt die Eintragung der Vorpfändung. Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung der Vorpfändung ab. Dagegen legte der Gläubiger Beschwerde ein. Das Grundbuchamt half der Beschwerde nicht ab, sodass die Sache dem OLG Naumburg zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Das OLG Naumburg gab dem Gläubiger recht. Aus dem Gesetz ergibt sich kein Gesichtspunkt, aus dem heraus die Eintragung einer Vorpfändung ausgeschlossen ist, wenn der Miterbenanteil eines Mitgliedes einer Erbengemeinschaft gepfändet wird, zu deren Nachlass eine Immobilie gehört. Aus diesem Grunde wies das OLG Naumburg das Grundbuchamt an, die von Gläubiger beantragte Eintragung der Vorpfändung im Grundbuch vorzunehmen.
Die Eintragung der Vorpfändung im Grundbuch ist für den Gläubiger von Bedeutung, da durch diese Eintragung verhindert wird, dass ein Dritter die Immobilie gutgläubig erwirbt und damit dem Gläubiger die Möglichkeit nimmt, in den Miterbenanteil zu vollstrecken. Damit sichert die Entscheidung des OLG Naumburg die Position des Gläubigers hinsichtlich des gepfändeten Miterbenanteils.
Hinsichtlich eines Miterben einer aus 2 Personen bestehenden Erbengemeinschaft pfändeten mehrere Gläubiger eines der Miterben dessen Erbanteil. Im Weiteren wollten die Gläubiger, gemeinsam mit dem 2. Miterben, ein zum Nachlass gehörendes Grundstück veräußern.
Die Entscheidung stellt klar, dass der Miterbe, dessen Erbanteil gepfändet wird, auch nach der Pfändung Mitglied der Erbengemeinschaft ist. Die pfändenden Gläubiger sind nicht berechtigt, aufgrund der erfolgten Pfändung einzelne zum Nachlass gehörende Gegenstände zu veräußern.
Der Anspruch der Gläubiger richtet sich vielmehr auf Auseinandersetzung der gesamten Erbengemeinschaft und auf Befriedigung ihrer Forderungen nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände außerhalb der Auseinandersetzung der gesamten Erbengemeinschaft bedürfen hingegen weiterhin auch der Zustimmung des Mitgliedes der Erbengemeinschaft, dessen Erbanteil gepfändet wurde.
Betreibt ein Gläubiger eines Miterben gegen den Miterben die Zwangsvollstreckung, so ist er im Falle der Pfändung und Überweisung eines Erbanteils nicht darauf beschränkt, im Weiteren die Teilungsversteigerung durchzuführen.
Der Gläubiger kann vielmehr den gepfändeten Erbanteil uneingeschränkt wirtschaftlich verwerten, d.h. die Rechte ausüben, die vor der Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Erbanteils dem Miterben zustanden. Aus diesem Grunde ist es dem Gläubiger möglich, den gepfändeten Erbanteil durch Abschluss eines notariellen Erbteilskauf- und Übertragungsvertrag zu veräußern.
Das Grundbuchamt ist verpflichtet, den Erwerber in das Grundbuch einzutragen.
Will ein Erbe, der den Erbanteil eines Miterben gepfändet hat, die Pfändung in das Grundbuch eintragen lassen, so muss er dem Grundbuchamt gegenüber nachweisen, dass allen Beteiligten, d.h. den übrigen Miterben, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt wurde.
Hat der Erbe die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht an alle Miterben bewirkt, muss das Grundbuchamt die beantragte Eintragung der Pfändung in das Grundbuch zurückweisen.
Das Recht der Erbengemeinschaft ist nicht nur materiellrechtlich kompliziert, sondern auch verfahrensrechtlich komplex. Die vorliegende Entscheidung des OLG Düsseldorf belegt, dass in vielen Fällen die Voraussetzungen für Zwangsollstreckungsmaßnahmen nicht bekannt sind.
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