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Erbrecht | Miterbenanteil Vorpfändung Grundbuch | Die Vorpfändung eines Miterbenanteils kann in das Grundbuch eingetragen werden
Im vorliegenden Fall pfändete ein Gläubiger eines der Miterben dessen Erbanteil. Zum Nachlass gehörte eine Immobilie. Hinsichtlich dieser Immobilie beantragte der Gläubiger beim Grundbuchamt die Eintragung der Vorpfändung. Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung der Vorpfändung ab. Dagegen legte der Gläubiger Beschwerde ein. Das Grundbuchamt half der Beschwerde nicht ab, sodass die Sache dem OLG Naumburg zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Das OLG Naumburg gab dem Gläubiger recht. Aus dem Gesetz ergibt sich kein Gesichtspunkt, aus dem heraus die Eintragung einer Vorpfändung ausgeschlossen ist, wenn der Miterbenanteil eines Mitgliedes einer Erbengemeinschaft gepfändet wird, zu deren Nachlass eine Immobilie gehört. Aus diesem Grunde wies das OLG Naumburg das Grundbuchamt an, die von Gläubiger beantragte Eintragung der Vorpfändung im Grundbuch vorzunehmen.
Die Eintragung der Vorpfändung im Grundbuch ist für den Gläubiger von Bedeutung, da durch diese Eintragung verhindert wird, dass ein Dritter die Immobilie gutgläubig erwirbt und damit dem Gläubiger die Möglichkeit nimmt, in den Miterbenanteil zu vollstrecken. Damit sichert die Entscheidung des OLG Naumburg die Position des Gläubigers hinsichtlich des gepfändeten Miterbenanteils.