Beschluss des OLG Naumburg vom 07.12.2012

Verkauf eines gepfändeten Erbteils durch den Gläubiger

Aktenzeichen: 12 Wx 10/12

Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:

Betreibt ein Gläubiger eines Miterben gegen den Miterben die Zwangsvollstreckung, so ist er im Falle der Pfändung und Überweisung eines Erbanteils nicht darauf beschränkt, im Weiteren die Teilungsversteigerung durchzuführen.
Der Gläubiger kann vielmehr den gepfändeten Erbanteil uneingeschränkt wirtschaftlich verwerten, d.h. die Rechte ausüben, die vor der Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Erbanteils dem Miterben zustanden. Aus diesem Grunde ist es dem Gläubiger möglich, den gepfändeten Erbanteil durch Abschluss eines notariellen Erbteilskauf- und Übertragungsvertrag zu veräußern.
Das Grundbuchamt ist verpflichtet, den Erwerber in das Grundbuch einzutragen.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) – Grundbuchamt – vom 11. Januar 2012 aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, im Grundbuch von T., Blatt 2126 und T.-GGB 233 die Erbteilsübertragung im Wege der Grundbuchberichtigung nach dem notariellen Erbteilskauf- und Übertragungsvertrag des Notars L. Sch. vom 19. Oktober 2011 (UR-Nr. 1641/2011) nebst Genehmigungserklärungen vom 04. November 2011 der Notarin S. U. (UR-Nr. 1881/2011) und die Löschung der Pfändungsvermerke Abt. II lfd. Nr. 1 und 2 (Blatt 233) und Abt. II lfd. Nr. 17 a) (Blatt 2126) einzutragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

I. Im Grundbuch von T. des Amtsgerichts Halle (Saale), Blatt 2126, ist die Stadt Halle (Saale) als Alleineigentümerin hinsichtlich des Grundbesitzes, Gemarkung T., Flur 24, Flurstück 1/59, Gebäude- und Freifläche, mit einer Größe von 19 m2, Gemarkung T., Flur 24, Flurstück 1/56, Verkehrsfläche, mit einer Größe von 25 m2 und Gemarkung T., Flur 24, Flurstück 1/60, Gebäude- und Freifläche, mit einer Größe von 651 m2 eingetragen. Ursprünglich war an dem aufstehenden Gebäude zugunsten der verstorbenen Eheleute S. und H. Z. in Abt. II ein unentgeltliches Nutzungsrecht eingetragen (Gebäudeeigentum nach dem ZGB der DDR). Dieses Nutzungsrecht ist im Wege der Erbfolge und einer Erbteilsübertragung auf F., R. und S. Z. sowie P. G. und N. Z. – jeweils in Erbengemeinschaft – übergegangen.
Der Miterbenanteil des R. Z. am Nachlass des S. Z. ist für J. L. gemäß Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts Bad Iburg vom 27. Januar 2009 (Gesch.Nr.: 2008/00768/Br-h) und für J. B. gemäß Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts Bad Iburg vom 27. Januar 2009 (Gesch.Nr.: 2008/0050/BR-h) gepfändet worden (Abt. II lfd. Nr. 1 und 2). Die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft ist angeordnet. Für das auf dem Grundbesitz errichtete Gebäude ist ein Gebäudegrundbuchblatt im Grundbuch von T. GGB, Blatt 233 angelegt worden. Das Haus wird derzeit von der Beteiligten zu 1. bewohnt. Unter der lfd. Nr. 2a sind als Eigentümer S. und N. Z. sowie R. Z. und P. G. in Erbengemeinschaft zu 1/2 nach dem verstorbenen Herrn S. Z. (geb. am 07. Dezember 1932) und unter lfd. Nr. 2b) N. und F. Z. als Eigentümer in Erbengemeinschaft zu 1/2 nach der verstorbenen H. Z. eingetragen. Weiterhin ergibt sich u. a. folgender Grundbuchbestand:
Abt. II lfd. Nr. 1:
Miterbenanteil des Herrn R. Z. (2a) ad)) am Nachlass des Herrn S. Z., geb. am 07. Dezember 1932, gepfändet für Herrn J. L., geb. am 07. Oktober 1971 gemäß Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts Bad Iburg vom 27. Januar 2009 (Az.: 2008/00768/Br-h),
Abt. II lfd. Nr. 2:
Miterbenanteil des Herrn R. Z. (2a) ad)) am Nachlass des Herrn S. Z., geb. am 07. Dezember 1932, gepfändet für Frau J. B. gemäß Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts Bad Iburg vom 27. Januar 2009 (Az.: 2008/00505/ BR-h).
Die im Grundbuch von T., Blatt 2126, in Abt. II lfd. Nr. 17 a) und im Grundbuch von T.-GGB, Blatt 233, in Abt. I eingetragenen Erbengemeinschaft gehen auf folgende Erbfolgen zurück:
Ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 08. Februar 2000 sind die Herren St., R. und F. Z. und Frau N. Z. sowie Frau H. P., Erben zu je 1/5 nach der am 14. Januar 2000 verstorbenen Frau H. Z. .
Ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtgerichts Halle (Saale) vom 09. April 2002 sind die Herren S., geb. am 26. Dezember 1958, St., F. und R. Z. sowie P. G. Erben zu je 1/5 nach dem am 29. Januar 2001 verstorbenen Herrn S. Z. .
Mit notariellem Erbteilskauf- und Übertragungsvertrag des Notars L. Sch. vom 19. Oktober 2011 (UR-Nr. 1641/2011) haben J. L. und J. B. den von ihnen gepfändeten Erbanteil an dem Nachlass des verstorbenen S. Z., mit allen damit verbundenen Rechten, Pflichten und Bestandteilen an N. Z. zur alleinigen Berechtigung für 2.500 Euro verkauft.
Unter dem 27. Dezember 2011 hat der beurkundende Notar nach § 15 GBO beantragt, die Eintragung der Erbteilsübertragung im Wege der Grundbuchberichtigung sowie die Löschung der Pfändungsvermerke Abt. II lfd. Nr. 1 und 2 (Blatt 233) bzw. Abt. II lfd. Nr. 17 a) (Blatt 2126) in dem Grundbuch von T. Blatt 2126 und T.-GGB 233 vorzunehmen.
Mit Beschluss vom 11. Januar 2012 hat das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung der Erbteilsübertragung im Wege der Grundbuchberichtigung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die vorgelegte Urkunde (UR-Nr. 1641/2011) in der vorliegenden Form nicht vollzogen werden könne. Danach stehe dem Pfandgläubiger nur das Recht zu, die Auseinandersetzung gemäß § 2042 BGB zu verlangen oder den Anteil nach § 844 ZPO versteigern zu lassen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde machen die Beteiligten zu 2. und 3. geltend, dass sich nach dem zugrundeliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Pfandgläubiger auch den Erbanteil zur Pfändung und Einziehung habe überweisen lassen und folgern daraus, dass er die vollständige Verfügungsbefugnis über diesen Anteil erhalten habe. Demzufolge sei er auch befugt, diesen Anteil zu veräußern oder sonst darüber zu verfügen. Dem sei durch den zugrundeliegenden notariellen Vertrag Genüge getan worden, so dass die entsprechende Eintragung zu veranlassen sei, was sich zudem auch aus den Regelungen der §§ 2033 BGB, 859 ZPO ergebe. Das Grundstück sei der einzige Nachlassgegenstand, so dass im Zweifel der Vertrag dahin auszulegen sei, dass eine Verfügung über den Erbanteil im Ganzen erfolgt sei. Wenn somit aufgrund der Pfändung des gesamten Erbanteils, der nur noch aus dem Anteil am Gebäude bestehe, dem Pfändungsgläubiger das volle Verwaltungs- und Verfügungsrecht an diesem Erbteil zustehe, könne er diesen auch veräußern. Genau dies sei hier geschehen. Der Einwand, dass der Vertrag nicht umsetzbar sei, könne daher nicht überzeugen.
Das Amtsgericht – Grundbuchamt – hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Vorlagebeschluss vom 02. Februar 2012 dem Oberlandesgericht Naumburg vorgelegt.
II. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 Abs. 1, 73 Abs. 1 und Abs. 2 GBO) und auch begründet. Das Grundbuchamt hat die beantragte Eintragung zu Unrecht abgelehnt.
Die Beteiligten zu 2. und 3. haben den Anteil des Miterben R. Z. an dem noch nicht auseinandergesetzten Nachlass mittels Pfändungsbeschlusses nach §§ 859 Abs. 2, 857, 829 ZPO gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen (§§ 857 Abs. 1, 835 ZPO). Die Überweisung zur Einziehung bewirkt, dass der Gläubiger die Ansprüche des Schuldners als Miterben im eigenen Namen geltend machen kann. Er ist danach auch berechtigt, den gepfändeten Anteil eigenhändig zu verkaufen. Dies haben die Beteiligten zu 2. und 3. getan, indem sie mit dem notariellen Vertrag vom 19. Oktober 2011 den von ihnen gepfändeten Erbanteil an die Beteiligte zu 3. verkauft haben. Dazu waren sie auch berechtigt (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Zwar ist nach dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 Abs. 1 BGB) mit dem Erbfall die Erbschaft ungeteilt als Ganzes auf die Miterben übergegangen. Diese sind damit kraft Gesetzes in die Rechtsposition des Erblassers an dem verfahrensgegenständlichen Grundstück eingetreten und bilden eine Gesamthandsgemeinschaft. Der Anteil des jeweiligen Erben an dieser Erbengemeinschaft verschafft diesem allerdings keine unmittelbare gegenständliche Beziehung zum Nachlass oder zu Teilen davon. Der einzelne Miterbe hat lediglich eine Gesamtberechtigung am Nachlass und einen Anspruch auf dessen Auseinandersetzung. Bis zu diesem Zeitpunkt hat er aber keine unmittelbare dingliche Berechtigung am einzelnen Nachlassgegenstand, selbst dann nicht, wenn der Nachlass – wie hier – nur noch aus einer Sache besteht (z. B. BGH, NJW 2001, 2396).
Die Beteiligten zu 2. und 3. haben aber ausweislich des notariellen Vertrages nicht über den Anteil des Miterben an den einzelnen Nachlassgegenständen (§ 2033 Abs. 2 BGB), sondern über den Anteil des Miterben an dem Nachlass verfügt (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies ist auch formgerecht geschehen (§ 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Soll der Anteil eines Miterben am Nachlass durch Erbteilsübertragung auf einen anderen Miterben übergehen, so ist dies hinsichtlich der betroffenen Nachlassgrundstücke im Wege der Grundbuchberichtigung ins Grundbuch einzutragen. Der erforderliche Unrichtigkeitsnachweis (§§ 22 und 29 GBO) wird durch die formgerecht beurkundete Erbteilsübertragung geführt. Da im vorliegenden Fall die Beteiligte zu 1. bei der Erbteilsübertragung zugleich als Bevollmächtigte der Beteiligten zu 2. und 3. gehandelt hat, ist deren Vollmacht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen (§ 29 Abs. 1 GBO). Dies ist hier durch Vorlage der notariell beglaubigten Genehmigungserklärungen der Beteiligten zu 2. und 3. geschehen.
III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil keine Beteiligten mit widerstreitenden Interessen am Beschwerdeverfahren beteiligt sind.
Die Entscheidung über den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO.

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