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Erbrecht | Gläubigeraufgebot Nachlasssache | Beim Gläubigeraufgebot gemäß § 2061 BGB handelt es sich nicht um eine Nachlasssache im Sinne des § 342 Abs. 1 FamFG
Beim Gläubigeraufgebot gemäß § 2061 BGB handelt es sich nicht um eine Nachlasssache im Sinne des § 342 Abs. 1 FamFG.
Durch einen iterbin wurde beim Nachlassgericht beantragt, die Nachlassgläubiger des Erblassers nach § 2061 BGB aufzufordern, ihre Forderungen gegenüber dem Erblasser anzumelden.
Der Antrag wurde vom Rechtspfleger zurückgewiesen. Der dagegen eingelegten Beschwerde half der Rechtspfleger nicht ab. Die Sache wurde daraufhin zur endgültigen Entscheidung dem Oberlandesgericht Köln vorgelegt.
Die Entscheidung des Rechtspflegers wurde vom OLG Köln mit Hinweis darauf aufgehoben, dass der Rechtspfleger für die Entscheidung nicht zuständig ist. Die Zuständigkeit liegt beim Richter des zuständigen Nachlassgerichtes. Die fehlende Zuständigkeit des Rechtspflegers ergibt sich aus der Tatsache, dass es sich beim Gläubigeraufgebot gemäß § 2061 BGB nicht um eine Nachlasssache im Sinne von § 342 Abs. 1 FamFG oder um ein Aufgebotsverfahren nach §§ 433 f.f. FamFG handelt.