Kategorie Internationales Erbrecht

Bulgarisches Erbrecht: Das Ehegattenerbrecht im bulgarischen Erbrecht

Bulgarisches Erbrecht: Das Ehegattenerbrecht im bulgarischen Erbrecht | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Detlev Balg - Köln
Das bulgarische Ehegattenerbrecht ist durch die Besonderheiten des bulgarischen Familienrechts geprägt. Das bulgarische Familienrecht zeichnet sich durch die eheliche Errungenschaftsgemeinschaft als zwingenden gesetzlichen Güterstand aus. Die eheliche Errungenschaftsgemeinschaft hat zur Folge, dass alle Vermögenswerte, die im Laufe der Ehe durch die gemeinsamen Beiträge der Ehegatten geschaffen wurden, den Ehegatten auch gemeinsam zustehen. Vermögenszuwächse, die ein Ehegatte auf besondere Art und Weise, zum Beispiel durch Schenkung oder Erbschaft erlangt, gehören nicht zum gemeinsamen Vermögen im Sinne der ehelichen Errungenschaftsgemeinschaft.

Bulgarisches Erbrecht: Die gesetzliche Erbfolge im bulgarischen Erbrecht

Bulgarisches Erbrecht Die gesetzliche Erbfolge - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Köln | Kanzlei Detlev Balg
Wie das deutsche Erbrecht enthält auch das bulgarische Erbrecht Vorschriften, die regeln, wie ein Erbfall abgewickelt wird, wenn der Erblasser selbst kein Testament hinterlassen oder einen Erbvertrag abgeschlossen hat. Damit kennt das bulgarische Erbrecht, wie das deutsche Erbrecht, eine gesetzliche Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge im bulgarischen Erbrecht knüpft an drei Aspekte an. An die Verwandtschaftsbeziehungen, die Ehe und an eventuelle Adoptionen. Unter verwandtschaftlichen Beziehungen ist die Blutsverwandtschaft, d.h. die Abstammung zu verstehen.

Bulgarisches Erbrecht

Bulgarisches Erbrecht | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Detlev Balg - Köln
Ausgangspunkt für alle rechtlichen Überlegungen im Zusammenhang mit einem Erbfall, der Bezug zu Bulgarien hat, ist das im Jahr 2005 in Bulgarien in Kraft getretene Gesetz des Internationalen Privatrechts (IPGG), i.V.m. der europäischen Erbrechtsverordnung. Mit dem Inkrafttreten der europäischen Erbrechtsverordnung ist es auch im Verhältnis zwischen dem deutschen und dem bulgarischen Erbrecht zu einer radikalen Veränderung gekommen. Auszugehen ist nicht mehr von der Staatsbürgerschaft des Erblassers, sondern von dessen letzten Wohnsitz bzw. einer Rechtswahl durch den Erblasser zu Lebzeiten. Mit der Bezugnahme der europäischen Erbrechtsverordnung auf den letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers sollen insbesondere sogenannte Nachlassspaltungen vermieden werden.