Im Jahr 2012 errichtete die Erblasserin ein Testament, mit der sie ihre beiden Schwestern zu Erben ernannte. Darüber hinaus wurde eine der beiden Schwestern als Testamentsvollstreckerin im Testament benannt. Gleichzeitig erteilte die Erblasserin einer der beiden Schwestern eine transmortale Generalvollmacht.
Bereits im Jahr 1976 hatte die Erblasserin erstmals ein Testament errichtet. Im Rahmen dieses Testamentes wurde auch der Bruder der Erblasserin, neben den Schwestern, als Erbe berufen. Der Bruder wurde als Testamentsvollstrecker benannt.
Nach dem Tod der Erblasserin erhob deren Bruder Feststellungsklage mit dem Antrag, festzustellen dass er Miterbe der Erblasserin geworden ist und Testamentsvollstrecker. Hierzu wurde vom Bruder vorgetragen, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes im Jahr 2012 testierunfähig gewesen sei. Angesichts dieser Feststellungsklage ordnete das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft an. Gegen diesen Beschluss wandten sich die beiden Schwestern. Die Schwestern trugen vor, dass die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft nicht erforderlich ist, da die Erblasserin einer der beiden Schwestern eine transmortalen Generalvollmacht erteilt hatte.
Der Beschwerde gegen den Beschluss auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft wurde nicht entsprochen. Das OLG Stuttgart führt diesbezüglich aus, dass im vorliegenden Fall die Vollmacht von den Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Testamentes ebenfalls betroffen sei. Da aufgrund der Feststellungsklage bis auf weiteres unklar sei, wer tatsächlich Erbe der Erblasserin geworden ist, muss davon darüber hinaus ausgegangen werden, dass die tatsächlichen Erben unbekannt sind. Folglich liegen die Voraussetzungen für die Nachlasspflegschaft vor. Hieran ändert auch die vorliegende transmortalen Vollmacht nichts, da diese Vollmacht nicht geeignet ist, die Erbenstellung zu klären.