Wechselt der Träger eines Tierheims, das vom Erblasser zum Erben bestimmt wurde, so kann durch Auslegung des Testamentes der Rechtsnachfolger Ersatzerbe werden.
Im vorliegenden Fall hatte der unter Betreuung stehende Erblasser wirksam ein notarielles Testament errichtet. In diesem Testament ordnete der Erblasser an, dass ein bestimmtes Tierheim sein Alleinerbe werden soll. Im Weiteren wurde über das Vermögen des Vereins, der Träger des Tierheim 2, die Insolvenz eröffnet. Der Verein wurde im Rahmen des Insolvenzverfahrens liquidiert. Die Trägerschaft des Tierheims wohl von einem neuen Verein übernommen.
Nach dem Tod des Erblassers beantragte der Trägerverein die Erteilung eines Alleinerbscheins. Das Nachlassgericht entsprach diesem Antrag. Der Insolvenzverwalter, der hinsichtlich des vorherigen Trägervereins tätig war, wandte sich gegen die Erteilung des Erbscheins, da er im Insolvenzverfahren für den Rechtsvorgänger des jetzt aktiven Trägervereins Erbansprüche geltend machen wollte.
Die Entscheidung des Nachlassgerichtes wurde im Beschwerdeverfahren vom OLG Düsseldorf bestätigt. Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass der Wechsel des Trägers ein Ereignis darstellt, welches vom Erblasser bei Errichtung seines Testamentes nicht vorhergesehen wurde. Hierdurch entstand hinsichtlich des letzten Willen des Erblassers eine Lücke, die vom Gericht durch Auslegung des Testamentes zu schließen war.
Der Betreuer des Erblassers hatte gegenüber dem Gericht bekundet, dass sich der Erblasser bei Errichtung seines Testamentes über die Person des Trägers des Vereines keinerlei Gedanken gemacht hatte. Ihm kam es entscheidend darauf an, dem Tierheim als solchem sein Vermögen durch Erbgang zuzuwenden, da er dessen Zwecke fördern wollte.
Auf diesem Hintergrund kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der neue Träger im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung als Ersatzerbe für den Träger des Tierheimen anzusehen ist, der zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes das Tierheim betrieben hat. Aus Sicht des Gerichtes war dieses Ergebnis insbesondere gerechtfertigt, weil es dem Erblasser offensichtlich auf die Person des Trägervereins überhaupt nicht ankam. Damit war der Rechtsnachfolger des ursprünglichen Trägervereins zum Ersatzerben geworden, sodass diesem Ersatzerben auch der beantragten Alleinerbschein zu erteilen war.
Im vorliegenden Fall hatten die Eheleute gemeinsam ein notarielles Testament errichtet. Aus dem Testament gehen die Kinder der Eheleute als Schlusserben bzw. als Nacherben hervor. Nach dem Tod des Ehemanns errichtete die überlebende Ehefrau ein eigenhändiges Testament, mit dem sie ihre beiden leiblichen Kinder zu ihren Alleinerben bestimmte. Für den Fall, dass der Ehemann vorverstirbt, war im notariellen Ehegattentestament geregelt, dass die Ehefrau lediglich Vorerbin wird und die Kinder der Eheleute Nacherben.
Nach dem Erbfall legte die Witwe dem Grundbuchamt das notarielle Testament nebst Eröffnungsbeschluss vor und beantragte die Grundbuchberichtigung. Dies lehnte das Grundbuchamt mit Hinweis darauf ab, dass sich zwischenzeitlich, insbesondere aufgrund des privatschriftlichen Testamentes der Erbin, die Situation hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit der Anordnungen im notariellen Ehegattentestament geändert haben könnte, sodass der Fortfall der Bindungswirkung nicht auszuschließen ist. Aus diesem Grunde verlangte das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins.
Gegen diese Entscheidung des Grundbuchamtes legte die Erbin Beschwerde ein. Das OLG München gab der Beschwerde statt. Aus Sicht des OLG München war eindeutig, dass das privatschriftliche Testament der Erbin gegen die Anordnungen des notariellen Ehegattentestamentes verstieß und damit aufgrund der Bindungswirkung des Ehegattentestamentes unwirksam war. Zu dieser Feststellung konnte das Grundbuchamt durch eigene rechtliche Prüfung gelangen, ohne zuvor einen weitergehenden Sachverhalt ermitteln zu müssen.
Da das Grundbuchamt folglich in der Lage war, selbst festzustellen, dass das privatschriftliches Testament der Erbin die Regelungen im notariellen Ehegattentestament nicht berührt, musste die Grundbuchberichtigung auf der Grundlage des vorgelegten notariellen Nachlassverzeichnisses nebst Eröffnungsbeschluss durchgeführt werden. Das Grundbuchamt war nicht berechtigt, die Grundbuchberichtigung von der Vorlage des Erbscheins abhängig zu machen.
Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin im Rahmen eines notariell beurkundeten Erbvertrages die Testamentsvollstreckung angeordnet. Im Erbvertrag wurde weiter geregelt, dass die Erblasserin den Notar durch ein privatschriftliches Testament bestimmen wird.
Dem Notar übergab die Erblasserin im Beurkundungstermin einen verschlossenen Briefumschlag, auf dem \"Testamentsvollstrecker\" vermerkt war. Der Notar gab den Erbvertrag gemeinsam mit dem ihm übergebenen Briefumschlag der Erblasserin in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht.
Nach dem Tod der Erblasserin wurden beide Verfügungen vom Nachlassgericht eröffnet. Der Antrag des Notars, ihm zum Testamentsvollstrecker zu ernennen, wurde zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichtes legte der Notar Beschwerde ein.
Das OLG Bremen folgte der Beschwerde. Die Tatsache, dass der Notar den Erbvertrag gemeinsam mit dem privatschriftliches Testament der Erblasserin in die amtliche Verwahrung gegeben hatte, führt nicht zur Unwirksamkeit des Testamentes, da die Bestimmung des Notars zum Testamentsvollstrecker nicht im Rahmen des notariellen Erbvertrages erfolgte, der vom Notar beurkundet wurde. Nur wenn die Ernennung des Notars zum Testamentsvollstrecker im Rahmen der Urkunde erfolgt, die der Notar selbst beurkundet hat, führt dies zur Unwirksamkeit der Ernennung des Notars zum Testamentsvollstrecker.
Der Erblasser hatte seine Ehefrau mit notariellem Testament zur Alleinerbin bestimmt und für den Fall ihres versterbens einen Schlusserben eingesetzt.
Nach dem Tod des Erblassers war das Grundbuchamt nicht bereit, auf Vorlage des notariellen Testamentes die Ehefrau des Erblassers als Alleinerbin in das Grundbuch einzutragen. Die Notarin, die das Testament beurkundet hatte, gab gegenüber dem Grundbuchamt an, dass nach ihrer Erinnerung die Schlusserbeneinsetzung als Bestimmung eines Ersatzerben gedacht war. Aus dem Testament ging neben dem Schlusserben aber bereits ein Ersatzerben hervor. Aus diesem Grunde kam das Grundbuchamt zu dem Ergebnis, aufgrund eigener Feststellungen nicht ermitteln zu können, ob die Ehefrau des Erblassers Alleinerbin werden sollte oder lediglich Vorerbin.
Das Beschwerdegericht bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamtes, da das notarielle Testament die Ehefrau des Erblassers nicht eindeutig zur Alleinerbin bestimmte. Aus diesem Grunde musste vor Änderung des Grundbuches im Erbscheinsverfahren die Erbenstellung geklärt werden, sodass das Grundbuchamt die Eintragung von der Vorlage eines entsprechenden Erbscheins abhängig machen durfte.
Im vorliegenden Fall errichtete der Erblasser ein notarielles Testament. Gleichzeitig gab er beim Notar eine weitere letztwillige Verfügung in Verwahrung, mit der der Notar zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde. Verfahrenstechnisch stellte sich das notarielle Testament und die 2. Verfügung des Erblassers als einheitliche letztwillige Verfügung dar.
Nach dem Tod des Erblassers beantragte der Notar das Testamentsvollstreckerzeugnis. Das Testamentsvollstreckerzeugnis wurde dem Notar vom Nachlassgericht erteilt. Hiergegen wandte sich eine durch das Testament begünstigte Person.
Das Gericht stellte fest, dass der Notar aufgrund seiner Bestellung zum Testamentsvollstrecker ein Eigeninteresse am beurkundeten Vorgang hatte. Damit verstieß der Notar gegen die Beurkundungsordnung, da ein Notar keinen Vorgang beurkunden darf, an dem er ein Eigeninteresse hat. Das Testament wurde durch den Fehler des Notars im ganzen unwirksam. Folglich war auch die Bestellung des Notars zum Testamentsvollstrecker unwirksam. Das Testamentsvollstreckerzeugnis musste eingezogen werden.
Im vorliegenden Fall hatten sich die Erblasser (Eheleute) wechselseitig durch notarielles Testament als Erben eingesetzt. Für den Fall, dass eines der Kinder gegenüber vom erbenden Elternteil den Pflichtteil verlangt, sollte dieser Abkömmling auch im 2. Erbfall nur den Pflichtteil erhalten.
Pflichtteilsansprüche wurden nicht geltend gemacht. Nach dem Tod des zweitversterbenden Elternteils beantragten die Erben die Korrektur des Grundbuches. Dem Grundbuchamt wurde das notarielle Testament nebst Eröffnungsbeschluss vorgelegt. Dennoch verlangte das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins, da das Grundbuchamt anhand der vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehen konnte, ob die Pflichtteilsstrafklausel im Zusammenhang mit dem 1. Erbfall ausgelöst wurde. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde eingelegt.
Das Beschwerdegericht bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamtes, da das Grundbuchamt nicht berechtigt ist, den Sachverhalt im Zusammenhang mit den Erbfällen aufzuklären. Dies ist dem Nachlassgericht im Rahmen des Erbscheinsverfahrens vorbehalten. Aus diesem Grunde war das Grundbuchamt berechtigt, die Vorlage des Erbscheins zu verlangen, da nur im Erbscheinsverfahrens die Frage geklärt werden kann, ob die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst wurde.
Das Urteil des OLG Koblenz beschäftigt sich mit der Frage, nach welchen Kriterien eine Teilungsanordnung von einem Vermächtnis zu unterscheiden ist.
Das Urteil folgt der bisherigen Rechtsprechung und stellt auf dem so genannten Begünstigungswillen des Erblassers ab. Von einem Vermächtnis ist somit nur auszugehen, soweit der Erblasser einem seiner Erben einen besonderen Vermögensvorteil durch seine letztwillige Anordnung zukommen lassen möchte. Fehlt es an einem solchen Begünstigungswillen, liegt lediglich eine Teilungsanordnung und kein Vermächtnis vor.
Das Grundbuchamt ist grundsätzlich verpflichtet, ein ihm vorgelegtes öffentliches Testament selbst auszulegen. Eine solche Auslegung durch das Grundbuchamt ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Auslegung des Testamentes voraussetzt, dass zuvor weitere Tatsachen aufgeklärt werden. Diese Tatsachenaufklärung fällt nicht in die Kompetenz des Grundbuchamtes.
Ist dem Grundbuchamt selbst die Auslegung des öffentlichen Testamentes möglich, darf es die notwendigen Eintragungen im Grundbuch nicht von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machen.
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