Taschengeldzahlungen der Großeltern an Enkelkinder unterliegen als Anstandsschenkungen nicht dem Sozialhilferegress.Seit dem Jahr 1998 zahlte der Großvater per Dauerauftrag monatlich 50,- € Taschengeld an eines seiner Enkelkinder. Dieses Taschengeld wurde vom Enkelkind angespart.Im Weiteren wurde der Großvater zum Pflegefall. Die Kosten der Pflege konnte der Großvater aus seinem Einkommen bzw. Vermögen nicht erbringen. Daraufhin leitete der Sozialhilfeträger den Anspruch des Großvaters aus § 528 BGB in Verbindung mit § 93 SGB XII auf Rückzahlung des geschenkten Geldes wegen Verarmung auf sich über.Der Rückzahlungsanspruch aus § 528 BGB wurde Gegenstand eines Rechtsstreites vor dem Amtsgericht Aachen. Das Amtsgericht Aachen entsprach der Rechtsauffassung des Sozialhilfeträgers. Dieses Urteil wurde vom Landgericht Aachen aufgehoben.Das Landgericht Aachen vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Zahlung des monatlichen Taschengeldes um eine Anstandsschenkung im Sinne des § 534 BGB gehandelt hat. Taschengeldzahlungen von Großeltern an ihre Enkelkinder sind als Anstandsschenkungen zu behandeln, da das Unterlassen solcher Taschengeldzahlungen zu einem Ansehensverlust der Großeltern in ihrem sozialen Umfeld führen können. Insofern hat sich die soziale Wirklichkeit so weiterentwickelt, dass angemessene Taschengeldzahlungen nicht mehr dem Sozialhilferegress unterliegen, da diese Zahlungen den sozialen Beziehungen zwischen dem Schenker und dem Beschenkten geschuldet sind.Das Landgericht Aachen kam zu dem Ergebnis, dass monatliche Taschengeldzahlungen von ca. 50 € als angemessen im Sinne des § 534 BGB anzusehen sind. Auf die Verwendung des Geldes durch das Enkelkind kommt es nicht an. Da es über das Taschengeld frei verfügen konnte, war es berechtigt, die Taschengeldzahlungen für eine spätere Verwendung anzusparen. Diese Vermögensbildung führt nicht zu einem Sozialhilferegress, da das Enkelkind nicht verpflichtet ist, dass Taschengeld zeitnah zu verbrauchen.
Kein Beschwerderecht des Trägers der Sozialhilfe bei einer Außerkraftsetzung der Anordnung des Erblassers durch das Nachlassgericht.Die Erblasserin setzte ihre Nichte zur Alleinerbin ein. Gleichzeitig ordnete sie die Testamentsvollstreckung an. Die Nichte war behindert und lebte von Leistungen der Sozialhilfe. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung war verbunden mit der Bestimmung vielfältiger Verwaltungsanordnungen für den Testamentsvollstrecker.Die Verwaltungsanordnungen waren geeignet den Nachlass zu gefährden. Aus diesem Grunde beantragte der Testamentsvollstrecker beim Nachlassgericht gemäß § 2216 Abs. 2 BGB die Außerkraftsetzung der Verwaltungsanordnungen. Das Nachlassgericht entsprach dem Antrag.Ohne die Außerkraftsetzung der Verwaltungsanordnungen wäre es dem Träger der Sozialhilfe möglich gewesen, auf das ererbte Vermögen der Nichte zuzugreifen. Aus diesem Grunde legte der Sozialträger beim Nachlassgericht gegen dessen Entscheidung Beschwerde ein. Das Nachlassgericht wies die Beschwerde zurück. Das OLG München bestätigte diese Entscheidung des Nachlassgerichtes.Das OLG München stellt klar, dass der Testamentsvollstrecker im Interesse des Erblassers und nicht im Interesse der Erben oder Dritter tätig wird. Das Beschwerderecht gemäß § 2216 BGB berechtigt nur diejenigen Personen zur Einlegung der Beschwerde, die als Beteiligte ein unmittelbares Interesse am Nachlass haben. Bei diesen Personen handelt es sich um die Erben, die Vermächtnisnehmer und die Auflagenberechtigten. Nicht zum Kreis der beschwerdeberechtigten Person gehören die Nachlassgläubiger und Pflichtteilsberechtigte. Ausschließlich wirtschaftliche Interessen sind nicht geeignet, um ein Beschwerderecht gemäß § 2216 BGB zu begründen.Da der Träger der Sozialhilfe im vorliegenden Fall nicht zum Kreis der beschwerdebefugten Personen gehört, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Der Verzicht auf einen Nießbrauch führt zu einer Schenkung, die vom Träger der Sozialhilfe auf sich übergeleitet werden kann und zum Schenkungsregress berechtigt.Im vorliegenden Fall erfolgte im Wege der vorweggenommenen Erbfolge die Übertragung einer Immobilie. Der Übertragende behielt sich den Nießbrauch an der Immobilie im Rahmen der Übertragung vor. Durch das vorbehaltene Nießbrauchsrecht verblieb das Recht zur wirtschaftlichen Verwertung der Immobilie durch Vermietung und Verpachtung beim übertragenden Voreigentümer. In Höhe dieses Nießbrauchsrechtes reduzierte sich der Verkehrswert der Immobilie zum Zeitpunkt der Übertragung.Nach der Übertragung wurde der vormaligen Eigentümer der Immobilie pflegebedürftig und musste in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden. Da er die hierfür erforderlichen Mittel nicht vollständig aus seinem eigenen Einkommen aufbringen konnte, verarmte er aufgrund der Pflegekosten im Sinne des § 528 BGB. Im Weiteren verzichtete der vormalige Eigentümer auf die Nießbrauch.Der Sozialhilfeträger stand auf dem Standpunkt, dass durch den Verzicht auf den Nießbrauch dem Erwerber nachträglich in Höhe des Wertes des Nießbrauchs ein Vermögensvorteil zugewandt wurde. Da diese Zuwendung unentgeltlich erfolgte, lag nach Ansicht des Sozialhilfeträgers eine Schenkung vor. Den Anspruch auf Rückerstattung dieser Schenkung an den verarmten Schenker leitete der Sozialhilfeträger auf sich über und machte den Anspruch auf Rückerstattung der Schenkung an den verarmten Schenker geltend. Hiergegen wandte sich der Erwerber des Grundstückes, d. h. der aus Sicht des Sozialhilfeträgers Beschenkte. Das OLG Köln bestätigte die Rechtsauffassung des Sozialhilfeträgers.Durch den Verzicht auf die Nießbrauch erlangte der Eigentümer der Immobilie die Möglichkeit, zu Lebzeiten des vormaligen Nießbrauchsberechtigten die Immobilie zu vermieten und zu verpachten, d. h. für sich wirtschaftlich zu nutzen. Dieser wirtschaftlicher Vorteil wurde nach Ansicht des OLG Köln dem Grundstückseigentümer durch den Verzicht auf die Nießbrauch zugewandt. Da für die Zuwendung des Wertes des Nießbrauches keine Gegenleistung erbracht wurde, lag eine Schenkung vor. Diese Schenkung durfte der Sozialhilfeträger auf sich überleiten und den entsprechenden Schenkungsregress geltend machen.
Der Bundesgerichtshof musste sich bei dieser Entscheidung mit der Frage beschäftigen, ob der Verzicht auf den Pflichtteil durch einen Abkömmling, der aufgrund einer Behinderung laufende Hilfe zum Lebensunterhalt seitens eines Sozialhilfeträgers in Anspruch nimmt, sittenwidrig ist.
Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde. Die Mutter des behinderten Kindes errichtete einen Tag vor ihrem Tod ein notarielles Testament, mit dem das behinderte Kind zum nicht befreiten Vorerben bestimmt wurde. Aufgrund der schweren Erkrankung der Mutter war abzusehen, dass die Erblasserin kurze Zeit nach der Testamentserrichtung versterben würde. Das behinderte Kind war nicht geschäftsunfähig und konnte daher grundsätzlich durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung auf seine Pflichtteilsansprüche verzichten. Im zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung des notariellen Testamentes der Mutter gab deren behindertes Kind die Pflichtteilsverzichtserklärung ab.
Der Kostenträger der Sozialleistungen zugunsten des Kindes ging davon aus, dass die Pflichtteilsverzichtserklärung sittenwidrig ist, da sie offensichtlich in der Absicht abgegeben wurde, dem Kostenträger den Zugriff auf die Vermögenswerte zu verwehren, die dem behinderten Abkömmling ohne Abgabe der Pflichtteilsverzichtserklärung zugestanden hätten. Der Träger der Sozialhilfe verwies dabei auf die Rechtslage die bezogen auf Unterhaltsleistungen besteht. Eine vertragliche Vereinbarung, mit der ein Ehepartner im Rahmen eines Ehevertrages auf seine Unterhaltsansprüche verzichtet ist nichtig, soweit die Vereinbarung auf Kosten des Trägers der Sozialhilfe geht, der aufgrund des Unterhaltsverzichtes den Lebensunterhalt des betroffenen Ehepartners sichern muss.
Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Urteil fest, dass die Rechtslage beim Verzicht auf Unterhaltsleistungen nicht mit dem Verzicht auf den Pflichtteil zu vergleichen ist. Mit dem Unterhaltsverzicht erklärt der betroffene Ehepartner, dass er auf bereits bestehende Ansprüche verzichtet. Der Verzicht auf den Pflichtteil bezieht sich hingegen auf Ansprüche, erst noch entstehen müssen und deren Entstehen dem Grunde nach unsicher sind. Der Verzicht auf Unterhaltsleistungen stellt somit einen Vertrag zulasten Dritter, d. h. des Kostenträgers der Sozialhilfe dar. Da beim Verzicht auf den Pflichtteil ein Pflichtteilsanspruch nicht besteht, kann diese Vereinbarung somit keinen Vertrag zulasten Dritter darstellen. Die Rechtsprechung zum Verzicht auf Unterhaltsleistungen ist daher nach Ansicht des Bundesgerichtshofes auf Pflichtteilsverzichtserklärungen nicht anwendbar. Darüber hinaus gibt es für den Kostenträger der Sozialhilfe keine gesetzliche Grundlage dafür, auf die Erbfolge Einfluss nehmen zu können. Der Bundesgerichtshof kam folglich zu dem Ergebnis, dass der Verzicht eines behinderten Abkömmlings auf seine Pflichtteilsansprüche nicht wegen Sittenwidrigkeit unwirksam ist.
Im vorliegenden Fall hinterließ der Erblasser ein Vermögen im Wert von 500.000 €. Einer der Abkömmlinge des Erblassers war aufgrund einer psychischen Erkrankung von Sozialleistungen abhängig. Dieser Abkömmling schlug die Erbschaft aus. Die Ausschlagung bezog sich auf jeden Grund der Berufung zum Erben des Erblassers.
Der Kostenträger der Sozialhilfe für den ausschlagenden Erben leitete den Anspruch des die Erbschaft ausschlagenden Erben auf Herausgabe des gesetzlichen Erbanteils von 1/6 des Nachlasses dem Grunde nach auf sich über. Nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens hinsichtlich des Beschlusses auf Überleitung beantragten die gesetzlichen Erben beim Sozialgericht München einstweiligen Rechtsschutz. Dem entsprach das Sozialgericht München nicht.
Die Entscheidung des Sozialgerichts München wurde vom Landessozialgericht Bayern bestätigt. Das Sozialgericht München führte aus, dass einstweilige Rechtsschutz voraussetzt, dass das angerufene Gericht im Rahmen der Prüfung der Rechtslage zu dem Ergebnis kommt, dass der Anspruch, auf den sich der beantragte einstweilige Rechtsschutz bezieht, dem Grunde nach besteht. Das Landessozialgericht Bayern schloss nicht aus, dass im vorliegenden Fall die Ausschlagung der Erbschaft durch den Abkömmling, der laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, sittenwidrig ist, da in Folge der Ausschlagung die Allgemeinheit weiter mit der Lebenshaltungskosten dieses Erben belastet wird. Insbesondere da der Erblasser selbst hinsichtlich der Erbenstellung des ausschlagenden Erben keinerlei Einschränkungen angeordnet hat. Folglich war aus Sicht des Landessozialgerichts Bayern nicht davon auszugehen, dass sich der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auf einen Anspruch bezieht, der tatsächlich besteht. Aus diesem Grunde bestätigte das Landessozialgericht Bayern die Entscheidung, dass dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nicht zu entsprechen ist.
VG Bremen – Beschluss vom 10.02.2012 Aktenzeichen 5 K 518/04 Beschlusstenor: 1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3) Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung…
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