Schlagwort 07.03.2017

Erbrecht | Erbvertrag Rücktritt Untreue | Die Untreue des Vertragspartners eines Erbvertrages berechtigt nicht zum Rücktritt vom Erbvertrag

Erbrecht: Erbvertrag Rücktritt Untreue | Die Untreue des Vertragspartners eines Erbvertrages berechtigt nicht zum Rücktritt vom Erbvertrag | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht - Köln Nippes | Kanzlei Balg und Willerscheid | Beschluss des OLG Köln vom 03.07.2017 - Aktenzeichen: 2 Wx 147/17
Die Untreue des Vertragspartners eines Erbvertrages berechtigt nicht zum Rücktritt vom Erbvertrag. Der Erblasser schloss mit seiner Ehefrau einen Erbvertrag ab. Die Eheleute setzen sich im Erbvertrag wechselseitig als Alleinerben ein. Der Erbvertrag wurde im Jahr 1963 abgeschlossen. Im Jahr 2015 erklärte der Erblasser notariell den Rücktritt vom Erbvertrag. Ein entsprechendes Rücktrittsrecht wurde allerdings im Erbvertrag nicht vorbehalten. Der Rücktritt vom Erbvertrag wurde vom Erblasser damit begründet, dass die Voraussetzungen für die Entziehung des Pflichtteils zu Lasten seiner Ehefrau vorliegen würden. Der Erblasser verfügte weiter testamentarisch, dass seine beiden Kinder seine Erben werden sollen. Der Erblasser hatte seiner Ehefrau Bankvollmacht erteilt. Mit Hilfe dieser Bankvollmacht hob die Ehefrau insgesamt vom Konto des Erblassers zu dessen Lebzeiten ca. 200.000 € ab. Unter Hinweis auf diese Abhebungen erklärte der Erblasser den Rücktritt vom Erbvertrag. Nach dem Erbfall beantragte die Ehefrau des Erblassers einen Alleinerbschein. Die Kinder des Erblassers beantragten einen gemeinschaftlichen Erbschein. Das Nachlassgericht erteilte der Ehefrau den beantragten Alleinerbschein. Hiergegen legten die Kinder des Erblassers Beschwerde ein. Das OLG Köln half der Beschwerde nicht ab. Das OLG Köln stellt darauf ab, dass sich die Eheleute im Erbvertrag kein Rücktrittsrecht vorbehalten haben. Die Voraussetzungen für die Entziehung des Pflichtteils konnten aus Sicht des OLG Köln von den Kindern des Erblassers nicht dargestellt werden. Da die Ehefrau des Erblassers vom Erblasser eine Bankvollmacht erhalten hatte, verfügte sie zum Zeitpunkt der hier fraglichen Abbuchungen vom Konto des Erblassers über die hierfür erforderliche Rechtsmacht. Die Entziehung des Pflichtteils konnte daher nicht auf diese Abbuchungen gestützt werden, da keine Umstände vorlagen, aus denen sich ergab, dass diese Abbuchungen gegen den ausdrücklichen Willen des Erblassers erfolgten. Die Rücktrittserklärung des Erblassers war somit unwirksam. Die Erbeinsetzung der Erblasserin durch den Erbvertrag aus dem Jahr 1963 blieb folglich rechtswirksam, so das der Ehefrau des Erblassers der beantragte Alleinerbschein zu erteilen war.