Schlagwort 14.11.2016

Erbrecht | Testament Unbestimmte Erbeinsetzung | Die Bestimmung, dass derjenige Erbe sein soll, der den Erblasser begleiten pflegte, führt nicht zu einer wirksamen Erbeinsetzung

Erbrecht: Beschluss des OLG Köln vom 14.11.2016 | Testament Unbestimmte Erbeinsetzung | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Köln - Kanzlei Balg und Willerscheid Köln Nippes
Die Bestimmung, dass derjenige Erbe sein soll, der den Erblasser begleiten pflegte, führt nicht zu einer wirksamen Erbeinsetzung. Im vorliegenden Fall errichteten Eheleute ein gemeinsames Testament. Die Eheleute verfügten, dass derjenige nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten Alleinerbe werden soll, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat. Nach dem Tod der Erblasserin beantragte einer der Beteiligten, die Erteilung eines Alleinerbscheins. Er begründete den Antrag damit, dass er die Erblasserin begleitet und gepflegt habe. Der Erbschein wurde erteilt aber später vom Nachlassgericht wieder eingezogen. Hiergegen legte der Beteiligte Beschwerde beim OLG Köln ein. Das OLG Köln entsprach der Beschwerde nicht. Vielmehr ging das OLG Köln davon aus, dass die im Ehegattentestament gewählte Formulierung, dass derjenige Erbe sein soll, der den Letztversterbenden begleitet und gepflegt hat, so unbestimmt ist, dass letztlich ein Dritter, zum Beispiel ein Richter, anstelle des Erblassers darüber entscheidet, wer Erbe wird. Diese Konsequenz der Auslegung des vorliegenden Ehegattentestamentes ist mit § 2065 Abs. 2 BGB nicht vereinbar. Die Erbeinsetzung ist höchst persönlich und kann daher nur vom Erblasser selbst vorgenommen werden. Ein Testament, mit dem die Erbeinsetzung einem Dritten übertragen wird, ist daher unwirksam. Da im vorliegenden Fall die Auslegung des Testamentes zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bestimmung des Erben nicht von den Erblassern durch testamentarische Anordnung vorgenommen wurde, lag keine wirksame Bestimmung der Erben vor. Der ursprünglich erteilte Erbschein wurde daher vom Nachlassgericht zu Recht eingezogen.