Schlagwort 16 U 82/17

Erbrecht | Erbschaft Erbrecht Feststellungsklage | Für die Erhebung einer Feststellungsklage hinsichtlich des Erbrechts gegen eine Person, die für sich kein Erbrecht geltend macht, besteht kein Rechtsschutzinteresse

Erbrecht: Erbschaft Erbrecht Feststellungsklage | Beschluss des OLG Köln vom 09.10.2017 Aktenzeichen 16 U 82/17 | Rechtsanwalt Erbrecht Köln - Kanzlei Balg und Willerscheid Köln Nippes
Für die Erhebung einer Feststellungsklage hinsichtlich des Erbrechts gegen eine Person, die für sich kein Erbrecht geltend macht, besteht kein Rechtsschutzinteresse. Im vorliegenden Fall hinterließ der Erblasser ein schriftliches Testament, mit dem der Erblasser seinen Bruder und 3 weitere Personen als Erben einsetzte. Die Schwester des Erblassers war vorverstorben und hatte ihren Ehemann zum Alleinerben eingesetzt. Die Schwester des Erblassers hinterließ neben dem Ehemann ein Kind. Nach dem Erbfall beantragte der Bruder des Erblassers für sich und die 3 übrigen Personen einen Erbschein. Aufgrund eines Fehlers der Geschäftsstelle des Nachlassgerichtes wurde der Schwager des Antragstellers vom Gericht zum vorliegenden Antrag auf Erteilung eines Erbscheins angehört. Der Schwager beantragt, den beantragten Erbschein nicht zu erteilen. Das Nachlassgericht entsprach diesem Antrag nicht. Der Bruder des Erblassers erhob im weiteren Feststellungsklage mit dem Antrag, festzustellen, dass er aufgrund des Testamentes des Erblassers dessen testamentarischer Erbe geworden sei und zugunsten des Schwagers und dessen Sohn nicht die gesetzliche Erbfolge eintreten würde. Das erstinstanzlich zuständige Landgericht versagte der Klage gegen den Schwager mit Hinweis darauf den Erfolg, dass ein Feststellungsinteresse nicht vorliegen würde. Da die Ehe des Schwagers mit der Schwester des Erblassers durch Tod bereits vor dem Erbfall beendet gewesen sei, könne dieser nicht gesetzlicher Erbe des Erblassers geworden sein. Insofern fehle es am notwendigen Feststellungsinteresse. Insbesondere, da der Schwager sich eines eigenen Erbrechts nicht berühmt habe. Dies gelte zwar auch für dessen Sohn, d. h. den Neffen des Klägers, dieser sei aber dem Kreis der potentiellen gesetzlichen Erben zuzurechnen. Das Berufungsgericht wies den Kläger darauf hin, dass es die Rechtsauffassung des Landgerichts Köln teilt und erteilte einen Hinweis mit dem Inhalt, dass dem Kläger nahegelegt wird, die Berufung mangels Aussicht auf Erfolg zurückzunehmen.