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Nachtarbeitszuschläge bei Dauernachtarbeit | Bundesarbeitsgericht (BAG) Urteil vom 25.05.2022, Az.: 10 AZR 230/19

Nachtarbeitszuschläge bei Dauernachtarbeit _ Bundesarbeitsgericht (BAG) Urteil vom 25.05.2022, Az._ 10 AZR 230_19 - Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Katharina Willerscheid - Köln

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 25.5.2022 entschieden, dass die Dauernachtarbeit im Pflegebereich, die durch entsprechend gestaltete Arbeitszeitmodelle, z.B. durch ein Wechselschichtmodell, verhindert werden kann, bei der Bemessung des angemessenen Nachtarbeitszuschlags berücksichtigt werden muss. In diesen Fällen sei daher in der Regel ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % gerechtfertigt.

Arbeitsrecht | Arbeitsvertrag Kündigungsfrist Arbeitnehmer | Arbeitsvertrag: 3 Jahre Kündigungsfrist sind unwirksam

Wird die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer durch von dem Arbeitgeber vorgegebene Geschäftsbedingungen erheblich verlängert, kann dies eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellen mit der Folge, dass die vereinbarte Kündigungsfrist unwirksam ist.
Die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitgeber verlängert sich mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Für den Arbeitnehmer bleibt es dagegen bei der gesetzlichen Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats, wenn nichts anderes vereinbart wird. Arbeitnehmer können daher auch nach einer langjährigen Betriebszugehörigkeit mit dieser sog. „Grundkündigungsfrist“ kündigen.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können grundsätzlich eine Verlängerung der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers vereinbaren, sofern diese nicht länger als die Kündigungsfrist des Arbeitgebers ist. Gesetzliche Obergrenzen gibt es nicht. Allerdings erschweren allzu lange Fristen einen Arbeitgeberwechsel und schränken dadurch die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers ein.

Arbeitsrecht | Widerruf Widerrufsvorbehalt Weihnachtsgeld | Widerruf des Weihnachtsgeldes bei wirtschaftlicher Notlage

Arbeitsrecht: Widerruf Widerrufsvorbehalt Weihnachtsgeld | Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 24.01.2017 - Aktenzeichen: 1 AZR 774/14 | Rechtsanwälte für Arbeitsrecht - Köln Nippes - Kanzlei Balg und Willerscheid

Eine arbeitsvertragliche Klausel, mit der sich der Arbeitgeber vorbehält, die Zahlung eines Weihnachtsgeldes im Fall der wirtschaftlichen Notlage zu widerrufen, ist wirksam.
Häufig zahlen Arbeitgeber Weihnachtsgeld zusätzlich zum regulären Gehalt, wollen dies aber von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens abhängig machen. Die Gewährung von Weihnachtsgeld wird daher oftmals unter den Vorbehalt eines Widerrufs gestellt. Die Klauseln sind allerdings unwirksam, wenn keine Sachgründe für den Widerruf genannt werden (z.B. „Die Leistung ist jederzeit widerruflich“). Voraussetzung für die Wirksamkeit der Widerrufsklausel ist, dass für den Arbeitnehmer klar ist, unter welchen Umständen er mit einem Widerruf rechnen muss.

Arbeitsrecht | Mindestlohn Anrechnung Leistungszulage | Leistungszulagen auf Mindestlohn anrechenbar

Arbeitrecht: Mindestlohn Anrechnung Leistungszulage | Urteil BAG vom 06.09.2017 - Az. 5 AZR 317/16 | Rechtsanwalt Arbeitsrecht Köln - Nippes | Kanzlei Balg und Willerscheid Rechtsanwälte - Fachanwalt - Mediatorin

Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung eines Mindestlohns. Der Arbeitgeber erfüllt den Mindestlohnanspruch durch alle Zahlungen, mit denen er die Arbeitsleistung bezahlt. Der Anspruch auf Mindestlohn wird nicht durch Zahlungen erfüllt, die ohne Rücksicht auf die tatsächliche Arbeitsleistung erbracht werden (z.B. Treueprämien) oder die auf einer speziellen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen, z.B. die gesetzlich vorgeschriebenen Nachtzuschläge gem. § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz.
Im Streitfall hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Leistungszulagen den Mindestlohnanspruch erfüllen.

Arbeitsrecht: Konkurrenztätigkeit nach Kündigung

Arbeitsrecht: Konkurrenztätigkeit nach Kündigung | Urteil des BAG vom 23-10-2014 | Az 2 AZR 644-13 | Kanzlei Balg und Willerscheid Köln - Rechtsanwälte und Fachanwälte

Ob die Konkurrenztätigkeit während eines Kündigungsschutzprozesses eine weitere Kündigung rechtfertigt, wenn sich die ursprünglich ausgesprochene Kündigung als unwirksam herausstellt, hängt davon ab, ob die Konkurrenztätigkeit durch die vorangegangene Kündigung ausgelöst wurde, ob sie auf Dauer angelegt ist und ob dem Arbeitgeber durch die Konkurrenztätigkeit ein Schaden entstanden ist.
Der klagende Arbeitnehmer erstellt für den beklagten Arbeitgeber Gutachten über elektrische Anlagen. Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber und während des anhängigen Kündigungsschutzverfahrens nahm der Arbeitnehmer Prüfaufträge für verschiedene Konkurrenten seines Arbeitgebers an. Dies nahm der Arbeitgeber zum Anlass, dem Arbeitnehmer erneut außerordentlich und ordentlich, diesmal wegen vertragswidriger Wettbewerbstätigkeit, zu kündigen.

Arbeitsrecht | Kündigungsfrist Probezeit Arbeitsvertrag | Keine verkürzte Kündigungsfrist in der Probezeit bei unklar formuliertem Arbeitsvertrag

Arbeitsrecht: Kündigungsfrist Probezeit Arbeitsvertrag | Keine verkürzte Kündigungsfrist in der Probezeit bei unklar formuliertem Arbeitsvertrag | Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.11.2016 12 Sa 2416 - Rechtsanwälte Balg und Willerscheid - Köln Nippes

Während der Probezeit gilt gem. § 622 Abs.3 BGB eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Bei Vereinbarung einer Probezeit kann sich der Arbeitgeber auf diese kurze Kündigungsfrist nicht berufen, wenn in dem Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist vereinbart ist, ohne dass klargestellt wird, dass diese für die Probezeit nicht gelten soll. Eine pauschale Bezugnahme auf einen Tarifvertrag, der für eine Kündigung in der Probezeit kürzere Kündigungsfristen vorsieht, reicht nicht aus.
In dem Streitfall hatte der Arbeitnehmer, ein Flugbegleiter, seinen Arbeitgeber, der ihn als Flugbegleiter an Fluggesellschaften überlässt, verklagt. In dem Arbeitsvertrag war eine 6-monatige Probezeit vereinbart. Unter der Überschrift „Beendigung des Arbeitsvertrages“ war geregelt, dass eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Monatsende gelten soll. Der Arbeitsvertrag nimmt darüber hinaus Bezug auf einen Tarifvertrag, der für eine Kündigung in der Probezeit eine kürzere Kündigungsfrist vorsieht.

Arbeitsrecht: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot Karenzentschädigung | Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung ist unwirksam

Arbeitsrecht: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot Karenzentschädigung | Nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung ist unwirksam | Rechtsanwalt Arbeitsrecht Köln - Kanzlei Balg und Willerscheid - Köln Nippes

Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht konkurrierend zu seinem Arbeitgeber tätig werden darf, muss gleichzeitig eine Karenzentschädigung vereinbart werden. Eine Vereinbarung, die keine Karenzentschädigung enthält, ist nichtig. Aus einer solchen Vereinbarung können weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer Rechte herleiten.
Dies gilt auch, wenn eine salvatorische Klausel vereinbart wurde. Das Bundesarbeitsgericht hat in dem vorliegenden Fall entschieden, dass eine salvatorische Klausel ein nichtiges Wettbewerbsverbot nicht heilen kann.

Arbeitsrecht: Rücknahme Kündigung Annahmeverzug | Rücknahme der Kündigung und Annahmeverzug

Arbeitsrecht: Rücknahme Kündigung Annahmeverzug - Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 24.05.2017 - Rechtsanwalt Arbeitrecht Köln - Kanzle Balg und Willerscheid Köln Nippes

Bei der Rücknahme einer Kündigung endet der Annahmeverzug des Arbeitgebers nur dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer konkret erklärt, wann und wo er seine Arbeit wieder aufnehmen soll.
Eine Kündigung ist für den Arbeitgeber oftmals mit Risiken verbunden. Stellt das Arbeitsgericht im Kündigungsschutzverfahren fest, dass die Kündigung unwirksam war, muss der Arbeitgeber den Lohn nachzahlen. Es handelt sich dabei um den sog. Annahmeverzugslohn. Denn der Arbeitgeber hätte den Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist beschäftigen müssen und befindet sich daher im Verzug mit der Annahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Es kommt daher vor, dass sich Arbeitgeber, die von der Kündigung nicht mehr überzeugt sind, es sich anders überlegen und die Kündigung zurücknehmen.

Arbeitsrecht: Betriebsbedingte Kündigung Beschäftigungsmöglichkeit | Betriebsbedingte Kündigung bei anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeit auf einem befristeten Arbeitsplatz unzulässig

Zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, dessen bisheriger Arbeitsplatz weggefallen ist, eine befristet vorhandene Beschäftigungsmöglichkeit anbieten.
Das Arbeitsverhältnis der klagenden Arbeitnehmerin wurde im Dezember 2012 zum 31.12.2013 betriebsbedingt gekündigt, ohne ihr die Weiterbeschäftigung auf einem gleichzeitig bis zum 31.12.2013 befristet ausgeschriebenen Arbeitsplatz anzubieten. Die Arbeitnehmerin hält die betriebsbedingte Kündigung aus diesem Grund für unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht hat der Arbeitnehmerin Recht gegeben.

Arbeitsrecht | Befristung Sachgrund Rechtsmissbrauch | 10 befristete Arbeitsverträge in 15 Jahren können zulässig sein

Arbeitsrecht: Befristung Sachgrund Rechtsmissbrauch - 10 befristete Arbeitsverträge in 15 Jahren können zulässig sein | BAG 29.04.2015 - 7 AZR 310/13 | Rechtsanwalt Arbeitsrecht Köln | Kanzlei Balg und Willerscheid - Rechtsanwälte und Fachanwälte

Wird ein Arbeitnehmer ausschließlich zur Vertretung einer wegen Mutterschutz, Elternzeit und Sonderurlaub abwesenden Arbeitnehmerin beschäftigt, sind 10 befristete Arbeitsverträge in 15 Jahren nicht rechtsmissbräuchlich.
Der klagende Arbeitnehmer war zwischen 1998 und 2013, also mehr als 15 Jahre, auf Grund von 10 befristeten Arbeitsverträgen als stellvertretender Küchenleiter in einem Altenheim beschäftigt. Er vertrat in dieser Zeit die stellvertretende Küchenleiterin, die wegen der Geburt von drei Kindern und der anschließenden Mutterschutz – und Elternzeit abwesend war.
Der letzte befristete Arbeitsvertrag zum Zweck der Vertretung wurde für die Zeit von September 2011 bis August 2013 geschlossen. Die stellvertretende Küchenleiterin hatte für diesen Zeitraum Sonderurlaub für die Betreuung ihrer Kinder beantragt. Nach Ablauf des Vertrages erhob der Arbeitnehmer fristgerecht Befristungskontrollklage.
Das Bundesarbeitsgericht hält die Klage für unbegründet.