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Jahressteuergesetz 2020 – Neue gemeinnützige Zwecke für Vereine

Das Thema auf den Punkt gebracht:
Das Jahressteuergesetz 2020 hat den Katalog der gemeinnützigen Zwecke in § 52 Abs. 2 AO erweitert und mehrere Vereinsziele ausdrücklich als gemeinnützig anerkannt.
Der Kern des Problems: Für Vereine ist nicht nur entscheidend, ob ihre Tätigkeit gesellschaftlich sinnvoll ist. Die Gemeinnützigkeit hängt wesentlich davon ab, ob der Satzungszweck und die tatsächliche Vereinsarbeit einem steuerbegünstigten Zweck der Abgabenordnung entsprechen.
Gemeinnützigkeit nach § 52 Abs. 2 AO: Warum der Zweckkatalog so wichtig ist
Vereine genießen steuerliche Vorteile nur dann, wenn sie gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen und die gesetzlichen Anforderungen der Abgabenordnung einhalten. Für gemeinnützige Zwecke ist § 52 AO die zentrale Vorschrift.
In § 52 Abs. 2 AO findet sich ein Katalog typischer gemeinnütziger Zwecke. Dazu gehören etwa Bildung, Kultur, Sport, Jugendhilfe, Umweltschutz, Denkmalschutz, Heimatpflege oder Wissenschaft. Das Jahressteuergesetz 2020 hat diesen Katalog erweitert und präzisiert.
Was hat das Jahressteuergesetz 2020 geändert?
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurden mehrere Bereiche ausdrücklich in den Katalog gemeinnütziger Zwecke aufgenommen oder klarer gefasst. Dadurch wurde für viele Vereine mehr Rechtssicherheit geschaffen.
Die wichtigsten Ergänzungen betreffen insbesondere:
- Klimaschutz
- Friedhofsverwaltung
- Freifunk
- Ortsverschönerung
- Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden
- Unterhaltung bestimmter Gedenkstätten, insbesondere für nicht bestattungspflichtige Kinder und Föten
Diese Änderungen sind vor allem für Vereine wichtig, deren Tätigkeiten bislang zwar gesellschaftlich anerkannt waren, steuerlich aber nicht immer ohne Weiteres einem Katalogzweck zugeordnet werden konnten.
Klimaschutz als ausdrücklich genannter gemeinnütziger Zweck
Der Klimaschutz wurde bereits vor der Gesetzesänderung häufig unter den Begriff des Umweltschutzes gefasst. Dennoch bestand in der Praxis ein Bedürfnis nach klarerer gesetzlicher Absicherung.
Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde der Umweltschutz ausdrücklich um den Klimaschutz ergänzt. Damit wird klargestellt, dass Vereine, die sich gezielt für Klimaschutz einsetzen, grundsätzlich einen gemeinnützigen Zweck verfolgen können.
Welche Klimaschutzvereine können gemeinnützig sein?
Gemeinnützig können insbesondere Vereine sein, die Aufklärungsarbeit zum Klimaschutz leisten, Bildungsprojekte durchführen, klimafreundliches Verhalten fördern oder praktische Maßnahmen zum Schutz des Klimas unterstützen.
Wichtig ist aber: Nicht jede politische Forderung oder jede allgemeine Meinungsäußerung genügt für die Gemeinnützigkeit. Der Verein muss seinen steuerbegünstigten Zweck satzungsgemäß und tatsächlich verfolgen. Die Tätigkeit muss auf die Förderung der Allgemeinheit gerichtet sein und darf nicht überwiegend parteipolitisch geprägt sein.
Friedhofsverwaltung als gemeinnütziger Zweck
Neu aufgenommen wurde auch die Friedhofsverwaltung. Der Gesetzgeber reagierte damit auf Rechtsunsicherheiten, nachdem zuvor nicht jede Tätigkeit rund um Unterhaltung und Betrieb eines Friedhofs eindeutig als gemeinnützig anerkannt wurde.
Durch die Aufnahme der Friedhofsverwaltung in den Zweckkatalog können Vereine nun unter bestimmten Voraussetzungen steuerbegünstigt tätig sein, wenn sie sich um Friedhofsverwaltung, Pflege oder verwandte Tätigkeiten kümmern.
Welche Tätigkeiten umfasst die Friedhofsverwaltung?
Unter Friedhofsverwaltung können verschiedene Tätigkeiten fallen, die unmittelbar mit Bestattung, Friedhofsbetrieb und würdiger Durchführung von Beisetzungen zusammenhängen.
Dazu können insbesondere gehören:
- Organisation und Durchführung von Bestattungen
- Aufbewahrung von Särgen oder Urnen
- Transport im Bereich des Friedhofs
- musikalische Begleitung der Trauerfeier
- Annahme von Kränzen und Grabschmuck
- Totengeleit
- Ausheben von Grab oder Gruft
- Fundamentierung des Grabes
- angemessene Ausschmückung des Grabes
Nicht jede wirtschaftliche Tätigkeit im Umfeld eines Friedhofs wird dadurch automatisch gemeinnützig. Entscheidend bleibt, ob der Verein selbstlos tätig ist und die satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke tatsächlich verfolgt.
Gedenkstätten für nicht bestattungspflichtige Kinder und Föten
Das Jahressteuergesetz 2020 stärkt auch die steuerliche Anerkennung von Vereinen, die Gedenkstätten für Kinder unterhalten, die nicht bestattet werden müssen oder nicht bestattet werden konnten.
Solche Gedenkstätten haben für betroffene Eltern und Angehörige oft große emotionale Bedeutung. Die ausdrückliche Anerkennung erleichtert die gemeinnützigkeitsrechtliche Einordnung entsprechender Vereinstätigkeiten.
Freifunk als gemeinnütziger Zweck
Ein weiterer neuer Katalogzweck betrifft den Freifunk. Gemeint sind Initiativen, die lokale freie Funknetze aufbauen, betreiben oder entsprechende technische Bildungsarbeit leisten.
Viele Freifunk-Initiativen waren über Jahre hinweg mit der Frage konfrontiert, ob ihre Tätigkeit zuverlässig als gemeinnützig anerkannt werden kann. Durch die Aufnahme in § 52 Abs. 2 AO wurde diese Unsicherheit deutlich reduziert.
Was bedeutet Freifunk im Vereinsrecht?
Freifunkvereine verfolgen typischerweise das Ziel, freien Zugang zu digitalen Kommunikationsnetzen zu ermöglichen. Sie können technische Infrastruktur bereitstellen, Wissen vermitteln und Bürgerinnen und Bürger bei Aufbau und Nutzung freier Netze unterstützen.
Gemeinnützigkeit setzt jedoch auch hier eine passende Satzung und tatsächliche Geschäftsführung voraus. Der Verein muss seinen Zweck gemeinnützig ausgestalten und darf nicht vorrangig eigenwirtschaftliche Interessen seiner Mitglieder verfolgen.
Ortsverschönerung als eigenständiger gemeinnütziger Zweck
Die Ortsverschönerung war in der Vergangenheit häufig über andere gemeinnützige Zwecke begründbar, etwa Heimatpflege, Landschaftspflege, Denkmalschutz oder Naturschutz.
Das Jahressteuergesetz 2020 hat die Ortsverschönerung ausdrücklich als eigenen gemeinnützigen Zweck anerkannt. Das erleichtert Vereinen die Gestaltung ihrer Satzung und die Anerkennung durch das Finanzamt.
Welche Vereine profitieren von der Ortsverschönerung?
Profitieren können etwa Vereine, die öffentliche Plätze verschönern, Grünflächen pflegen, das Ortsbild verbessern, Pflanzaktionen organisieren, historische Elemente erhalten oder Bürgerprojekte zur Verschönerung des Wohnumfeldes durchführen.
Der Vorteil der Neuregelung liegt darin, dass solche Zwecke nicht mehr künstlich mit anderen Katalogzwecken verbunden werden müssen, wenn eigentlich die Ortsverschönerung im Mittelpunkt steht.
Hilfe diskriminierter Menschen
Das Jahressteuergesetz 2020 stärkte außerdem die steuerliche Anerkennung von Vereinen, die Menschen unterstützen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden.
Damit können entsprechende Beratungs-, Hilfs- und Unterstützungsangebote gemeinnützig ausgestaltet werden. Die Tätigkeit muss auf Hilfe, Förderung oder Schutz betroffener Menschen gerichtet sein und die allgemeinen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllen.
Warum eine Satzungsprüfung wichtig ist
Die Aufnahme neuer Katalogzwecke bedeutet nicht automatisch, dass jeder Verein sofort gemeinnützig ist. Entscheidend ist die konkrete Vereinssatzung.
Die Satzung muss den steuerbegünstigten Zweck klar benennen. Außerdem muss sie erkennen lassen, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt und selbstlos tätig ist. Fehler in der Satzung können dazu führen, dass das Finanzamt die Gemeinnützigkeit nicht anerkennt oder später beanstandet.
Müssen bestehende Vereine ihre Satzung ändern?
Bestehende Vereine sollten prüfen, ob ihre Satzung noch zu ihrer tatsächlichen Tätigkeit passt. Wenn ein Verein bereits über einen anderen Katalogzweck anerkannt ist, muss eine Satzungsänderung nicht immer zwingend erforderlich sein.
Sinnvoll kann eine Satzungsanpassung aber sein, wenn der Verein künftig ausdrücklich Klimaschutz, Freifunk, Friedhofsverwaltung, Ortsverschönerung oder Hilfe diskriminierter Menschen als Hauptzweck verfolgen will. Eine klare Satzung vermeidet Streit mit dem Finanzamt und erleichtert Spendenpraxis, Förderanträge und interne Vereinsführung.
Tatsächliche Geschäftsführung: Satzung allein genügt nicht
Neben der Satzung muss auch die tatsächliche Geschäftsführung gemeinnützig sein. Der Verein muss also im Alltag so handeln, wie es seine Satzung vorsieht.
Dazu gehören ordnungsgemäße Mittelverwendung, nachvollziehbare Buchhaltung, zeitnahe Verwendung steuerbegünstigter Mittel und eine klare Trennung zwischen ideellem Bereich, Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb.
Spenden und Zuwendungsbestätigungen
Die Anerkennung als gemeinnütziger Verein ist für die Spendenpraxis besonders wichtig. Nur steuerbegünstigte Körperschaften dürfen für steuerbegünstigte Zwecke Zuwendungsbestätigungen ausstellen.
Vereine, die neue gemeinnützige Zwecke verfolgen, sollten daher besonders sorgfältig prüfen, ob der Zweck in der Satzung richtig formuliert ist und ob ein gültiger Freistellungsbescheid oder eine entsprechende Feststellung des Finanzamts vorliegt.
Praktische Bedeutung für Vereinsgründungen
Wer einen neuen Verein gründen möchte, sollte die neuen Katalogzwecke bereits bei der Satzungsgestaltung berücksichtigen. Eine präzise Formulierung des Vereinszwecks erleichtert die spätere Anerkennung der Gemeinnützigkeit.
Gerade bei neuen oder besonderen Vereinszielen sollte vor Eintragung und vor Antragstellung beim Finanzamt geprüft werden, ob die Satzung den Anforderungen der Abgabenordnung entspricht. Nachträgliche Satzungsänderungen verursachen zusätzlichen Aufwand und können die Anerkennung verzögern.
Praktische Bedeutung für bestehende Vereine
Bestehende Vereine sollten prüfen, ob ihre tatsächliche Tätigkeit inzwischen über die alte Satzung hinausgeht. Das ist häufig bei Klima-, Digital-, Bürger- und Stadtteilinitiativen der Fall.
Wenn ein Verein beispielsweise bislang allgemein „Heimatpflege“ oder „Umweltschutz“ in der Satzung nennt, tatsächlich aber schwerpunktmäßig Ortsverschönerung oder Klimaschutz betreibt, kann eine Satzungsklarstellung sinnvoll sein. Sie schafft Transparenz gegenüber Mitgliedern, Finanzamt, Spendern und Fördermittelgebern.
Risiken bei falscher Einordnung
Wird ein Vereinszweck falsch eingeordnet, kann das steuerliche Folgen haben. Das Finanzamt kann die Gemeinnützigkeit verweigern oder bei späterer Prüfung beanstanden.
Besonders problematisch wird es, wenn bereits Spendenbescheinigungen ausgestellt wurden, Mittel nicht satzungsgemäß verwendet wurden oder wirtschaftliche Tätigkeiten nicht sauber abgegrenzt wurden. Eine rechtzeitige Satzungs- und Strukturprüfung ist daher oft günstiger als eine spätere Korrektur.
Typische Fragen an die Satzung
Bei der Prüfung eines gemeinnützigen Vereins stellen sich regelmäßig folgende Fragen: Ist der Zweck klar und steuerbegünstigt formuliert? Entspricht die Satzung den Anforderungen der Abgabenordnung? Passt die tatsächliche Tätigkeit zum Satzungszweck? Werden Mittel ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet? Gibt es wirtschaftliche Tätigkeiten, die steuerlich gesondert zu behandeln sind?
Gerade bei den durch das Jahressteuergesetz 2020 eingeführten Zwecken sollte die Satzung nicht nur den Gesetzeswortlaut wiederholen, sondern den konkreten Vereinszweck verständlich und rechtssicher beschreiben.
Beratung im Vereinsrecht und Gemeinnützigkeitsrecht
Die Erweiterung des § 52 Abs. 2 AO bietet Vereinen neue Gestaltungsmöglichkeiten. Sie ersetzt aber nicht die sorgfältige Prüfung der Satzung, der Vereinsstruktur und der tatsächlichen Geschäftsführung.
Die Kanzlei Balg & Willerscheid in Köln unterstützt Vereine bei Gründung, Satzungsgestaltung, Gemeinnützigkeit, Kommunikation mit dem Finanzamt, Satzungsänderungen und vereinsrechtlichen Konflikten. Ziel ist eine rechtssichere Grundlage für die Vereinsarbeit und die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit.
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