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Jahressteuergesetz 2020 – Ehrenamtsfreibetrag 840 € und Übungsleiterfreibetrag 3.000 €

Das Thema auf den Punkt gebracht:
Das Jahressteuergesetz 2020 erhöht den Ehrenamtsfreibetrag und den Übungsleiterfreibetrag ab dem Jahr 2021 deutlich.
Der Kern der Neuregelung: Der Ehrenamtsfreibetrag wird von 720 € auf 840 € jährlich angehoben. Der Übungsleiterfreibetrag steigt von 2.400 € auf 3.000 € jährlich. Zusätzlich wird die Nichtanrechnungsgrenze für bestimmte Sozialtransferleistungen auf 250 € monatlich erhöht.
Was ändert sich beim Ehrenamtsfreibetrag?
Der Ehrenamtsfreibetrag ermöglicht es gemeinnützigen Vereinen und Einrichtungen, ehrenamtlich tätigen Personen eine steuerfreie Vergütung bis zu einem bestimmten Jahresbetrag zu zahlen. Durch das Jahressteuergesetz 2020 wird dieser Betrag ab 2021 auf 840 € erhöht.
Für Vereine bedeutet dies mehr Spielraum bei der Anerkennung ehrenamtlicher Tätigkeit. Ehrenamtliche können eine höhere steuerfreie Pauschale erhalten, ohne dass diese Vergütung innerhalb der Freibetragsgrenze einkommensteuerpflichtig wird.
Was ändert sich beim Übungsleiterfreibetrag?
Auch der Übungsleiterfreibetrag wird angehoben. Er steigt ab 2021 von 2.400 € auf 3.000 € jährlich. Davon profitieren insbesondere Personen, die nebenberuflich als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder in vergleichbaren begünstigten Tätigkeiten tätig sind.
Für gemeinnützige Vereine, Sportvereine, Bildungseinrichtungen und soziale Träger kann diese Erhöhung die Gewinnung und Bindung qualifizierter ehrenamtlicher oder nebenberuflicher Kräfte erleichtern.
Vereinsrechtliche und steuerliche Bedeutung:
Die Erhöhungen schaffen praktische Entlastungen für Vereine und ehrenamtlich Tätige. Sie ermöglichen höhere steuerfreie Zahlungen und verbessern zugleich die Situation von Personen, die neben dem Ehrenamt Sozialleistungen beziehen.
Wichtig ist jedoch, dass die Haftungsregelungen für ehrenamtliche Organmitglieder und Vereinsmitglieder in §§ 31a, 31b BGB durch das Jahressteuergesetz 2020 nicht entsprechend angehoben wurden. Vereine sollten deshalb weiterhin prüfen, ob gezahlte Vergütungen haftungsrechtlich relevant sein können.
Beitrag: Jahressteuergesetz 2020 – Anpassung des Ehrenamtsfreibetrages und Erhöhung des Übungsleiterfreibetrages
Wird die Ehrenamtspauschale erhöht?
Das Jahressteuergesetz 2020 führt zu einer Erhöhung des Ehrenamtsfreibetrages.
Ab dem Jahr 2021 wird der Ehrenamtsfreibetrag von 720 € auf 840 € angehoben. § 3 Nr. 26a S. 1 EStG wurde entsprechend angepasst.
Kommt es auch zu einer Erhöhung des Übungsleiterfreibetrages?
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 erhöht der Gesetzgeber auch den Übungsleiterfreibetrag. Dieser Übungsleiterfreibetrag wird um 600 € von 2400 € auf 3000 € angehoben.
Auch die Anpassung des Übungsleiterfreibetrages wird mit Beginn des Jahres 2021 wirksam.
Wird die Nichtanrechnungsgrenze für Sozialtransferleistungen ebenfalls angepasst?
Auch die Situation von Personen die ehrenamtlich tätig sind und Sozialleistungen erhalten, wird durch das Jahressteuergesetz 2020 vom Gesetzgeber verbessert.
Die sogenannte Nichtanrechnungsgrenze für Sozialleistungen wird auf 250 € im Monat angehoben. Diese Erhöhung der Anrechnungsgrenze für sogenannte Sozialtransferzahlungen gilt für Leistungen nach den folgenden Gesetzen:
- Arbeitslosengeld I (ALG I)
- Sozialhilfe (SGB XII)
- Bundesversorgungsgesetz (BVG)
- Arbeitslosengeld II (SGB II)
- Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Wie wirken sich die Erhöhungen und Anpassungen auf die Haftungsregeln für Ehrenamtler aus?
Achtung: Aus § 31a BGB und § 31b BGB ergeben sich bestimmte Haftungsregeln für ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder (oder Mitglieder anderer Vereinsorgane) und Vereinsmitglieder, die von der Höhe der Beträge abhängig sind, die der Verein für die ehrenamtliche Tätigkeit als Vergütung leistet.
Die Beträge, die hinsichtlich der jährlich gezahlten Vergütung nicht überschritten werden dürfen, um die Haftung der Vereinsmitglieder bzw. Organmitglieder bei leichter Fahrlässigkeit auszuschließen, wurden vom Gesetzgeber nicht angehoben.
Es ist davon auszugehen, dass es sich um einen redaktionellen Fehler im Gesetzgebungsverfahren handelt. Der Gesetzgeber wird wahrscheinlich diesen Fehler im Weiteren korrigieren.
