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Jahressteuergesetz 2020 – Gemeinnützige Holdinggesellschaften steuerlich möglich

Das Thema auf den Punkt gebracht:
Das Jahressteuergesetz 2020 ermöglicht es gemeinnützigen Körperschaften, steuerbegünstigte Zwecke auch durch das Halten und Verwalten von Beteiligungen an gemeinnützigen Kapitalgesellschaften unmittelbar zu verfolgen.
Der Kern der Neuregelung: Durch § 57 Abs. 4 AO können gemeinnützige Holding- oder Beteiligungsstrukturen steuerlich anerkannt werden. Damit entstehen neue Organisationsmöglichkeiten für Vereine, Stiftungen und andere gemeinnützige Körperschaften, die ihre Tätigkeiten über mehrere rechtlich selbstständige Einheiten bündeln möchten.
Was ändert sich für gemeinnützige Organisationen?
Gemeinnützige Körperschaften mussten ihre steuerbegünstigten Zwecke bislang grundsätzlich selbst unmittelbar verwirklichen. Das Jahressteuergesetz 2020 eröffnet nun die Möglichkeit, dass eine Körperschaft ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dadurch unmittelbar verfolgt, dass sie ausschließlich Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften hält und verwaltet.
Für die Praxis bedeutet dies, dass gemeinnützige Organisationen stärker konzernartige Strukturen bilden können. Eine Körperschaft kann zum Beispiel Beteiligungen an operativ tätigen gemeinnützigen Gesellschaften halten, ohne allein deshalb ihre eigene Gemeinnützigkeit zu verlieren.
Welche Unsicherheiten bestehen?
Der Wortlaut des § 57 Abs. 4 AO enthält die Formulierung „ausschließlich Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften“. Daraus kann die Frage entstehen, ob jede Beteiligung an nicht steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften die Gemeinnützigkeit gefährdet oder ob es genügt, dass der überwiegende Teil der Beteiligungen steuerbegünstigte Körperschaften betrifft.
Nach der Gesetzesbegründung spricht viel dafür, dass die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet sein soll, wenn der Schwerpunkt der Kapitalbeteiligungen bei steuerbegünstigten Körperschaften liegt. Endgültige Klarheit wird im Zweifel aber erst die Finanzgerichtsbarkeit schaffen.
Vereinsrechtliche und steuerliche Bedeutung:
Für größere gemeinnützige Träger, Vereine, Stiftungen und soziale Einrichtungen kann die Neuregelung erhebliche organisatorische Vorteile haben. Sie erleichtert die Trennung von operativen Tätigkeiten, Finanzierung, Verwaltung und Spendenwerbung innerhalb einer gemeinnützigen Unternehmensgruppe.
Besonders relevant ist die Möglichkeit, Finanzierungshilfen wie Patronatserklärungen, Bürgschaften oder andere Sicherheiten innerhalb gemeinnütziger Beteiligungsstrukturen zu organisieren. Auch eine zentrale Spendenwerbung durch eine Holdinggesellschaft kann künftig eine wichtige Rolle spielen.
Beitrag: Jahressteuergesetz 2020 – Unmittelbare Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke in Form von Holdinggesellschaften
Führt das Jahressteuergesetz 2020 die Steuerbegünstigung für Holdinggesellschaften und Beteiligungsgesellschaften ein?
Ja, mit dem Jahressteuergesetz 2020 wird § 57 Abs. 4 Abgabenordnung wie folgt gefasst:
„Eine Körperschaft verfolgt ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dann unmittelbar im Sinne des Abs. 1 Satz eins, wenn sie ausschließlich Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften hält und verwaltet.“
Aus dem Wortlaut des § 57 Abs. 4 Abgabenordnung ergibt sich eindeutig, dass eine Körperschaft auch dann gemeinnützig sein kann, wenn sie ihre Zwecke ausschließlich dadurch erfolgt, dass sie Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften hält bzw. verwaltet.
Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung führt aber zu einer Unsicherheit hinsichtlich der Interpretation des § 57 Abs. 4 Abgabenordnung. Unklar ist, welche Folgen sich aus der Formulierung „ausschließlich Anteile an“ für die zukünftige Praxis gemeinnützige Organisationen ergeben, die Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften halten.
Genügt es in Zukunft für die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft, wenn diese selbst keine gemeinnützigen Zwecke verfolgt, sondern auch Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften hält? Oder ist die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung so zu interpretieren, dass die gemeinnützige Körperschaft ausschließlich Anteile an gemeinnützigen Kapitalgesellschaften halten darf? In diesem Fall würde eine Beteiligung dieser gemeinnützigen Körperschaft an weiteren nicht steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften, die Gemeinnützigkeit der die Anteile haltenden Körperschaft gefährden.
Geht man bei der Interpretation des § 57 Abs. 4 Abgabenordnung von der Begründung des Gesetzesentwurfes aus, so kommt man zu dem Ergebnis, dass die Gemeinnützigkeit dann nicht gefährdet ist, wenn der überwiegende Teil der gehaltenen Kapitalbeteiligungen sich auf gemeinnützige Körperschaften bezieht. Im Zweifel muss diese Frage von der Finanzgerichtsbarkeit geklärt werden.
Welche Vorteile ergeben sich für gemeinnützige Organisationen aus der Ermöglichung von Beteiligungsgesellschaften oder Holdinggesellschaften?
In Zukunft können im Bereich der Tätigkeit gemeinnütziger Körperschaften konzernartige Gebilde entstehen, da es nicht mehr erforderlich ist, dass bei einem Beteiligungsverhältnis die Körperschaft, die die Beteiligung an einer anderen gemeinnützigen Körperschaft hält, selbst unmittelbar gemeinnützig tätig ist.
Die kapitalmäßige Verknüpfung zwischen unterschiedlichen gemeinnützigen Körperschaften wird darüber hinaus zu verbesserten Finanzierungsmöglichkeiten führen, da die Körperschaft, die die Beteiligung an einer anderen gemeinnützigen Körperschaft hält, zum Beispiel Patronatserklärungen, Bürgschaftserklärungen und sonstige Sicherheiten zugunsten der gemeinnützigen Körperschaft abgeben kann, an der sie beteiligt ist.
Darüber hinaus kann die Finanzsituation eine der beteiligten Körperschaften dadurch verbessert werden, dass die finanziell stärkere Körperschaft finanzielle Mittel an die wirtschaftlich schwächere Körperschaft abgibt, mit der sie über Beteiligungsverhältnisse verbunden ist.
Weiter bietet sich die Möglichkeit an, die Spendenpraxis zu verändern. So ist es nunmehr möglich, dass die Körperschaft, die Anteile an anderen gemeinnützigen Organisationen hält, zentral das Einwerben von Spenden organisiert und diese im weiteren an die mit ihr durch Kapitalbeteiligungen verbundenen Organisationen weitergibt.
Die zukünftige Vereinspraxis wird die Möglichkeiten in der Praxis austesten, die sich aus der vom Gesetzgeber geschaffenen Möglichkeit von steuerbegünstigten Holdinggesellschaften und Beteiligungsgesellschaften ergeben.
