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Jahressteuergesetz 2020 – Vereinfachter Spendennachweis und Zuwendungsempfängerregister

Das Thema auf den Punkt gebracht:
Das Jahressteuergesetz 2020 erleichtert den Spendennachweis für kleinere Zuwendungen und bereitet mit dem Zuwendungsempfängerregister mehr Transparenz im Gemeinnützigkeitsrecht vor.
Der Kern der Neuregelung: Für Spenden bis zu 300 € genügt unter bestimmten Voraussetzungen ein vereinfachter Spendennachweis. Zusätzlich sieht § 60b AO ein Zuwendungsempfängerregister vor, aus dem künftig ersichtlich ist, welche Körperschaften Zuwendungsbestätigungen ausstellen dürfen.
Was ändert sich beim vereinfachten Spendennachweis?
Der vereinfachte Spendennachweis soll Spenderinnen, Spendern und gemeinnützigen Körperschaften den bürokratischen Aufwand erleichtern. Für Zuwendungen bis zu 300 € ist nicht zwingend eine förmliche Spendenbescheinigung erforderlich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Praktisch bedeutet dies, dass insbesondere kleinere Spenden leichter steuerlich berücksichtigt werden können. Vereine sollten dennoch darauf achten, dass Zahlungsnachweise und Angaben zum Spendenempfänger ordnungsgemäß dokumentiert werden.
Welche Bedeutung hat das Zuwendungsempfängerregister?
Das Zuwendungsempfängerregister soll mehr Rechtssicherheit schaffen. Es ermöglicht die Überprüfung, welche Körperschaften berechtigt sind, Zuwendungsbestätigungen auszustellen.
Für gemeinnützige Vereine und Einrichtungen ist das wichtig, weil die Spendenpraxis dadurch transparenter wird. Spender können leichter nachvollziehen, ob eine Organisation steuerlich begünstigt ist und Spendenbescheinigungen ausstellen darf.
Vereinsrechtliche und steuerliche Bedeutung:
Für Vereine sind die Änderungen vor allem im Bereich der Spendenverwaltung relevant. Die Anhebung der Grenze beim vereinfachten Spendennachweis kann die tägliche Vereinsarbeit erleichtern, ersetzt aber keine sorgfältige Buchführung.
Gemeinnützige Körperschaften sollten außerdem prüfen, ob ihre steuerlichen Daten korrekt erfasst sind und ob sie die Voraussetzungen zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen erfüllen. Fehler bei Spendenbescheinigungen können steuerliche Folgen für den Verein und für Spender haben.
Beitrag: Jahressteuergesetz 2020 – Vereinfachter Spendennachweis und Zuwendungsempfängerregister
Welche Vereinfachung gilt beim Spendennachweis?
Die Regelung hinsichtlich des vereinfachten Spendennachweises gilt gemäß § 50 Abs. 4 Satz eins Nr. 2 EStDV für Zuwendungen bis zu 300 €.
Diese Neuregelung des vereinfachten Spendennachweises gilt rückwirkend für alle Zuwendungen die nach dem 31. Dezember 2019 erbracht wurden.
Was regelt das Zuwendungsempfängerregister?
Aus § 60 b AO ergibt sich, dass im Jahr 2024 ein Zuwendungsempfängerregister eingeführt wird, dem entnommen werden kann, welche Körperschaften Zuwendungsbestätigungen ausstellen dürfen.
