Einschaltung eines Prozessfinanzierers

Ein Prozessfinanzierer übernimmt das Prozesskostenrisiko nur unter bestimmten Voraussetzungen. Die angestrebte Klage muss aus Sicht des Prozessfinanzieres hinreichende Erfolgsaussichten haben. Weiter muss der Prozessgegner als zahlungsfähig gelten. Soweit das Prozesskostenrisiko von einem Prozessfinanzierer übernommen wird, wird er nach Abschluss der Rechtsstreitigkeit am eingeklagten Betrag mit einem bestimmten Prozentsatz beteiligt. Geht der Prozess verloren, erhält der Prozessfinanzierer keine Leistung.

Da ein Prozessfinanzierer somit wirtschaftlich am Erfolg der Klage beteiligt wird, kommt die Hinzuziehung eines Prozessfinanzierers nur für Verfahren in Betracht, bei denen die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages eingeklagt werden soll. Bei anderen Verfahren, insbesondere bei der Verteidigung gegen eine Zahlungsklage, scheidet die Hinzuziehung eines Prozessfinanzierers somit aus.

Im übrigen kommt die Hinzuziehung eines Prozessfinanzierers nur ab einer bestimmten Klagehöhe in Betracht, d.h. im Regelfall ab einem Streitwert von 50.000 €. Einige Anbieter finanzieren aber auch Prozesse ab einem Streitwert von 20.000,- €.

1) Kostenhöhe

Die Höhe der Prozentsätze, mit denen der Prozessfinanzierer am Erfolg der Klage beteiligt wird, ist von Prozessfinanzierer zu Prozessfinanzierer unterschiedlich. Viele Prozessfinanzierer machen die Höhe des Prozentsatzes von der Höhe der eingeklagten Summe abhängig.

Als Regel lässt sich formulieren, dass der Prozentsatz um so geringer ausfällt, je höher die Klageforderung ist.

2) Prozessfinanzierung im Erbrecht

Insbesondere im Zusammenhang mit erbrechtlichen Streitigkeiten kann die Hinzuziehung eines Prozessfinanzierers sinnvoll sein. Die Streitwerte sind häufig sehr hoch und damit das Prozesskostenrisiko somit erheblich. Ohne die Hinzuziehung eines Prozessfinanzierers müsste daher in diesen Fällen auf die Klageerhebung verzichtet werden, da das Prozesskostenrisiko, das sich mit der Geltendmachung von erbrechtlichen Ansprüchen verbindet, nicht tragbar ist.

Sollte die Prüfung im Einzelfall ergeben, dass die Hinzuziehung eines Prozessfinanzierers zur Sicherung des Prozesskostenrisikos sinnvoll ist, so wird die diesbezügliche Korrespondenz mit dem Prozessfinanzierer über uns geführt.

3) Abwicklung

Da sich für einen Prozessfinanzierer das wirtschaftliche Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung anders darstellt, als für eine Rechtsschutzversicherung, weicht die Abwicklung der Zusammenarbeit mit einem Prozessfinanzierer von der Zusammenarbeit mit einer Rechtsschutzversicherung nicht unwesentlich ab.

Die Einzelheiten der Vertragsbedingungen eines Prozessfinanziereres würden diese Darstellung sprengen. Sie sind daher zu erörtern, wenn im konkreten Einzelfall ein Prozessfinanzierer tatsächlich hinzugezogen werden soll.

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