Monat Februar 2015

Erbrecht Testament Auslegung Begriffsbestimmung | Ein Vermächtnis an die \”Angehörigen\” von Geschwistern kann wegen Unbestimmtheit der Vermächtnisnehmer unwirksam sein

Die vorliegende Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, wie der in einem Testament verwendete unbestimmte Begriff „Angehörige“ im Rahmen der Testamentsauslegung zu verstehen ist. Der Erblasser hinterließ ein formwirksames Testament. Über dem handschriftlichen Testament befand sich eine vom Erblasser mit einer Schreibmaschine angefertigte Tabelle, aus der sich die Geschwister des Erblassers und deren Verwandte ergaben. Im Testament selbst ordnete der Erblasser Vermächtnisse zugunsten der Angehörigen seiner Geschwister an. Dabei definierte der Erblasser nicht, um welche Personen es sich bei den Angehörigen handelte. Das handschriftliche Testament enthielt keine Bezugnahme zur der vorstehenden maschinenschriftlichen Tabelle. Das Gericht kam im Rahmen der Auslegung des Testamentes zu dem Ergebnis, dass der Begriff Angehörige im Testament unbestimmt ist. Die Vermächtnisse waren daher aus Sicht des Gerichts unwirksam. Da das formwirksame handschriftliche Testament sich inhaltlich nicht auf davor stehenden formunwirksamen Teil bezog, konnte der maschinenschriftliche Teil mangels Bezugnahme nicht für eine entsprechende Auslegung des Testamentes herangezogen werden.

Erbrecht Strafverfahren Schmerzensgeld Erbschein | Die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen in einem Strafverfahren durch einen Erben setzt die Vorlage eines Erbscheins voraus

Im vorliegenden Fall hatte ein Erbe gegenüber dem Täter Schmerzensgeldansprüche im Strafverfahren geltend gemacht, der den Erblasser getötet hatte. Das Strafgericht verlangte vom Erben die Vorlage eines Erbscheins. Dieser wurde vom Erben aber nicht vorgelegt. Die Verurteilung des Täters zur Leistung von Schmerzensgeld an den Erben wurde vom Bundesgerichtshof aufgehoben, da der BGH die Vorlage eines Erbscheins zur Voraussetzung eines Antrages auf Schmerzensgeld im sogenannten Adhäsionsverfahren erklärte.