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Erbrecht Ausschlagungsfrist Betreuung Genehmigung | Die Ausschlagung einer Erbschaft durch den Betreuer ist verspätet wenn die Genehmigung des Betreuungsgerichtes erst nach Ablauf der 6 Wochen Frist dem Nachlassgericht zugeht
Im vorliegenden Fall musste das Gericht entscheiden, wann die Frist des § 1944 BGB abläuft, wenn die Ausschlagungserklärung vom Betreuer des Erben abgegeben wird und vom Betreuungssgericht genehmigt werden muss.
Die Betreuerin hatte die Ausschlagung der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht innerhalb der Sechswochenfrist erklärt. Sodann wurde bei Betreuungsgericht die Genehmigung der Ausschlagungserklärung beantragt. Während der Dauer der Entscheidung des Betreuungsgerichtes über die Genehmigung der Ausschlagungserklärung ist die Frist des § 1944 BGB gehemmt.
Nach dem die Genehmigung der Betreuerin zuging, begann die Frist des § 1944 BGB wieder zu laufen. Die Genehmigung wurde an das Nachlassgericht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist des § 1944 BGB von der Betreuerin übermittelt. Das Gericht geht in seine Entscheidung davon aus, dass damit die Sechswochenfrist nicht eingehalten wurde, da die Betreuerin die Genehmigungserklärung innerhalb der Sechswochenfrist des § 1444 BGB an das Nachlassgericht hätte weiterleiten müssen. Da dies nicht geschah, wurde die Frist nicht eingehalten.
Im Falle der Abgabe einer genehmigungspflichtigen Ausschlagungserklärung muss der Betreuer somit sicherstellen, dass die Genehmigungserklärung innerhalb der Sechswochenfrist (unter Berücksichtigung der Hemmung) dem Nachlassgericht zugeht. Ansonsten gilt die für den Betreuten abgegebene Ausschlagungserklärung als verfristet. Im vorliegenden Fall wurde der Betreute damit, trotz der Ausschlagungserklärung seines Betreuers, Erbe.